Capitel II.
Verhältniß der Stipulation zu ihrer causa.
§. 9.
Verschiedene Ansichten über das Verhältniß der causa im Allgemeinen.
Wir gingen oben (§. 2) davon aus, daß die Stipulation zur
processualischen Sicherung der Forderungsrechte gedient habe. Nachdem
wir den Charukter der Stipulation näher kennen gelernt, kehren
wir zu der Frage zurück; wie wirkte die Stipulation als Sicherungsmittel? ¬
Im Allgemeinen läßt sich diese Frage dahin beantworten; sie
wirkte dadurch, daß sie ein von seinem Rechtsgrunde unabhängiges,
abstractes Forderungsrecht in das Vermögen des Stipulanten
übertrug; sie wirkte also ähnlich der Eigenthumsübertragung.
Wäre nun diese Unabhängigkeit eine absolute gewesen, so
würde sich das Verhältniß einfach dahin gestaltet haben, daß
durch die Stipulation ein absolut wirkendes Surrogat an die
Stelle des zu sichernden Anspruchs getreten wäre. Dies ging jedoch
zu weit; letztere trat vermittelnd
nach den Grundsätzen der aequitas
dazwischen und stellte einigermaßen den abgebrochenen Zusammenihrer ¬
causa wieder her, insbehang ¬
zwischen der Stipulation und
sondere dadurch, daß sie wider erstere wegen objectiven Mangels
der letzteren eine Anfechtung zuließ. Diese Anfechtung sowohl
sa] In der That finden wir die Stipulation als ein annäherudes Surrogat
der Eigenthumsübertragung, namentlich der Zahlung, praktisch augewendet. Wenn
die dem Mündel zugehörigen Schuldscheine verbrannt sind, soll der Vormund aus
dem Inventar die Schuldner belangen »ad solvendam pecuniam aut novationem -
faciendam» (l. 57 de admin. et peric. 26, 7). Wer kein Geld,
um zu zahlen, zur Hand hat, geht statt dessen eine Stipulation ein; (— deinde
ego, quia ad manum nummos non habebam, stipulanti tibi promisi.
1. 19 §. 5 ad SC. Vell. 16, 1.) Die Stipulation mußte also doch wohl praktisch
einen Vortheil gewähren, zufolge dessen der Stipulant sich in gewisser Beziehung
so gut als bezahlt betrachten konnte.
Bähr, Anerkennung. 2. Auflage.