Full text : Guida artistica per la città di genova (2)

Capitel  II.
Verhältniß  der  Stipulation  zu  ihrer  causa.
§.  9.
Verschiedene  Ansichten  über  das  Verhältniß  der  causa  im  Allgemeinen.
Wir  gingen  oben  (§.  2)  davon  aus,  daß  die  Stipulation  zur
processualischen  Sicherung  der  Forderungsrechte  gedient  habe.  Nachdem
  wir  den  Charukter  der  Stipulation  näher  kennen  gelernt,  kehren
wir  zu  der  Frage  zurück;  wie  wirkte  die  Stipulation  als  Sicherungsmittel? ¬

Im  Allgemeinen  läßt  sich  diese  Frage  dahin  beantworten;  sie
wirkte  dadurch,  daß  sie  ein  von  seinem  Rechtsgrunde  unabhängiges,
abstractes  Forderungsrecht  in  das  Vermögen  des  Stipulanten
übertrug;  sie  wirkte  also  ähnlich  der  Eigenthumsübertragung.
Wäre  nun  diese  Unabhängigkeit  eine  absolute  gewesen,  so
würde  sich  das  Verhältniß  einfach  dahin  gestaltet  haben,  daß
durch  die  Stipulation  ein  absolut  wirkendes  Surrogat  an  die
Stelle  des  zu  sichernden  Anspruchs  getreten  wäre.  Dies  ging  jedoch
zu  weit;  letztere  trat  vermittelnd
nach  den  Grundsätzen  der  aequitas
dazwischen  und  stellte  einigermaßen  den  abgebrochenen  Zusammenihrer ¬
  causa  wieder  her,  insbehang ¬
  zwischen  der  Stipulation  und
sondere  dadurch,  daß  sie  wider  erstere  wegen  objectiven  Mangels
der  letzteren  eine  Anfechtung  zuließ.  Diese  Anfechtung  sowohl
sa]  In  der  That  finden  wir  die  Stipulation  als  ein  annäherudes  Surrogat
der  Eigenthumsübertragung,  namentlich  der  Zahlung,  praktisch  augewendet.  Wenn
die  dem  Mündel  zugehörigen  Schuldscheine  verbrannt  sind,  soll  der  Vormund  aus
dem  Inventar  die  Schuldner  belangen  »ad  solvendam  pecuniam  aut  novationem -
  faciendam»  (l.  57  de  admin.  et  peric.  26,  7).  Wer  kein  Geld,
um  zu  zahlen,  zur  Hand  hat,  geht  statt  dessen  eine  Stipulation  ein;  (—  deinde
ego,  quia  ad  manum  nummos  non  habebam,  stipulanti  tibi  promisi.
1.  19  §.  5  ad  SC.  Vell.  16,  1.)  Die  Stipulation  mußte  also  doch  wohl  praktisch
einen  Vortheil  gewähren,  zufolge  dessen  der  Stipulant  sich  in  gewisser  Beziehung
so  gut  als  bezahlt  betrachten  konnte.
Bähr,  Anerkennung.  2.  Auflage.
            
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