Full text : Lehrbuch des deutschen bürgerlichen Rechts auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuchs (2)

§  380.  Wartefrist  der  Nachlaßgläubiger.  Privatgläubiger  des  Erben.
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3.  Sind  die  beiden  dem  Erben  bewilligten  Fristen  abgelaufen,  so  zeigt
sich  seine  vorläufig  unbeschränkte  Haftung  in  voller  Strenge:  unterschiedslos
unterwirft  sie  nicht  bloß  den  Nachlaß,  sondern  auch  das  Privatvermögen  des
Erben  dem  Zugriff  der  Nachlaßgläubiger.  Ihre  Vorläufigkeit  zeigt  sich  fortab
nur  darin,
a)  daß  sie  vom  Erben  willkürlich  abgeschüttelt  werden  kann,
b)  daß  das  Recht  hierzu  dem  Erben  auf  sein  Verlangen  in  jedem  von
einem  Nachlaßgläubiger  wider  ihn  erstrittenen  Erkenntnis  ausdrücklich  vorbehalten ¬
  werden  muß.13
IV.  Die  vorläufig  unbeschränkte  Haftung  endigt,  wenn  nach  den  alsbald
zu  besprechenden  Regeln  ein  Fall  der  beschränkten  oder  der  endgültig  unbeschränkten ¬
  Haftung  des  Erben  eintritt.  Hiervon  abgesehen  dauert  sie  fort,  bis
die  letzte  Nachlaßschuld  erloschen  ist  *;  insbesondere  dauert  sie  auch  dann  fort,
wenn  der  Erbe  frist=  und  formgerecht  ein  Nachlaßinventar  errichtet  hat.
V.  1.  Der  Regel,  daß  der  Erbe  den  Nachlaßgläubigern  vom  Erbfall ¬
  an  nicht  bloß  mit  dem  Nachlaß,  sondern  auch  mit  seinem  Privatvermögen ¬
  haftet,  entspricht  der  Satz,  daß  er  vom  Erbfall  an  seinen  Privatgläubigern ¬
  nicht  bloß  mit  seinem  Privatvermögen,  sondern  auch  mit  dem
Nachlaß  haftbar  ist.  Es  geraten  demnach  Nachlaß-  und  Privatgläubiger  hüben
wie  drüben  in  Konkurrenz.  Und  zwar  stehen  sie  bei  dieser  Konkurrenz  zu
gleichem  Recht.  Demnach  sind  die  drei  soeben  entwickelten  Regeln,  1.  daß  die
Nachlaßgläubiger  bis  zur  Erbschaftsannahme  keine  Zwangsvollstreckung  in  das
Privatvermögen  des  Erben  betreiben  dürfen,  2.  daß  ihnen  binnen  der  Wartefrist
die  Befriedigung  aus  dem  Gesamtvermögen  des  Erben  verweigert  werden  darf
3.  daß  nach  der  Erbschaftsannahme  und  dem  Ablauf  der  Wartefrist  den  Nachlaßgläubigern ¬
  der  Zugriff  auf  das  Privatvermögen  des  Erben  unbeschränkt
offensteht  —  es  sind  alle  diese  Regeln  auch  gegenüber  den  Privatgläubigern
mit  Bezug  auf  den  Nachlaß  anzuwenden.
2.  Doch  haftet  der  Erbe,  gerade  wie  gegenüber  den  Nachlaßgläubigern,  so
auch  gegenüber  den  Privatgläubigern  nur  vorläufig  unbeschränkt:  wie  die
Haftung  des  Erben  für  die  Nachlaßschulden  auf  den  Nachlaß,  so  kann  auch
seine  Haftung  für  die  Privatschulden  auf  das  Privatvermögen  beschränkt  werden!
Wie  dies  geschieht,  wird  erst  später  zu  erörtern  sein.  Hier  sei  nur  der  Übersicht ¬
  wegen  erwähnt,  daß  die  Haftbeschränkung  gegenüber  den  Nachlaß-  und
den  Privatgläubigern  höchst  ungleich  behandelt  wird.  Das  Gesetz  hat  uns
folgende  Kombinationen  beschert:
a)  Der  Erbe  haftet  den  Nachlaß=  und  den  Privatgläubigern  unbeschränkt
mit  seinem  Gesamtvermögen.
19)  Abw.  Endemann  3  §  89  17.
18)  Folgt  aus  3PO.  780.
20)  Siehe  ZPO.  778  Abs.  2,  783.  Diese  beiden  Paragraphen  sprechen  ausdrücklich  nur
von  der  Zwangsvollstreckung,  sind  aber  analog  auch  z.  B.  auf  die  Aufrechnung  anzuwenden.
21)  Siehe  oben  zu  VI,  1  und  unten  §  383  III,  1.
            
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