§ 380. Wartefrist der Nachlaßgläubiger. Privatgläubiger des Erben.
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3. Sind die beiden dem Erben bewilligten Fristen abgelaufen, so zeigt
sich seine vorläufig unbeschränkte Haftung in voller Strenge: unterschiedslos
unterwirft sie nicht bloß den Nachlaß, sondern auch das Privatvermögen des
Erben dem Zugriff der Nachlaßgläubiger. Ihre Vorläufigkeit zeigt sich fortab
nur darin,
a) daß sie vom Erben willkürlich abgeschüttelt werden kann,
b) daß das Recht hierzu dem Erben auf sein Verlangen in jedem von
einem Nachlaßgläubiger wider ihn erstrittenen Erkenntnis ausdrücklich vorbehalten ¬
werden muß.13
IV. Die vorläufig unbeschränkte Haftung endigt, wenn nach den alsbald
zu besprechenden Regeln ein Fall der beschränkten oder der endgültig unbeschränkten ¬
Haftung des Erben eintritt. Hiervon abgesehen dauert sie fort, bis
die letzte Nachlaßschuld erloschen ist *; insbesondere dauert sie auch dann fort,
wenn der Erbe frist= und formgerecht ein Nachlaßinventar errichtet hat.
V. 1. Der Regel, daß der Erbe den Nachlaßgläubigern vom Erbfall ¬
an nicht bloß mit dem Nachlaß, sondern auch mit seinem Privatvermögen ¬
haftet, entspricht der Satz, daß er vom Erbfall an seinen Privatgläubigern ¬
nicht bloß mit seinem Privatvermögen, sondern auch mit dem
Nachlaß haftbar ist. Es geraten demnach Nachlaß- und Privatgläubiger hüben
wie drüben in Konkurrenz. Und zwar stehen sie bei dieser Konkurrenz zu
gleichem Recht. Demnach sind die drei soeben entwickelten Regeln, 1. daß die
Nachlaßgläubiger bis zur Erbschaftsannahme keine Zwangsvollstreckung in das
Privatvermögen des Erben betreiben dürfen, 2. daß ihnen binnen der Wartefrist
die Befriedigung aus dem Gesamtvermögen des Erben verweigert werden darf
3. daß nach der Erbschaftsannahme und dem Ablauf der Wartefrist den Nachlaßgläubigern ¬
der Zugriff auf das Privatvermögen des Erben unbeschränkt
offensteht — es sind alle diese Regeln auch gegenüber den Privatgläubigern
mit Bezug auf den Nachlaß anzuwenden.
2. Doch haftet der Erbe, gerade wie gegenüber den Nachlaßgläubigern, so
auch gegenüber den Privatgläubigern nur vorläufig unbeschränkt: wie die
Haftung des Erben für die Nachlaßschulden auf den Nachlaß, so kann auch
seine Haftung für die Privatschulden auf das Privatvermögen beschränkt werden!
Wie dies geschieht, wird erst später zu erörtern sein. Hier sei nur der Übersicht ¬
wegen erwähnt, daß die Haftbeschränkung gegenüber den Nachlaß- und
den Privatgläubigern höchst ungleich behandelt wird. Das Gesetz hat uns
folgende Kombinationen beschert:
a) Der Erbe haftet den Nachlaß= und den Privatgläubigern unbeschränkt
mit seinem Gesamtvermögen.
19) Abw. Endemann 3 § 89 17.
18) Folgt aus 3PO. 780.
20) Siehe ZPO. 778 Abs. 2, 783. Diese beiden Paragraphen sprechen ausdrücklich nur
von der Zwangsvollstreckung, sind aber analog auch z. B. auf die Aufrechnung anzuwenden.
21) Siehe oben zu VI, 1 und unten § 383 III, 1.