Metadata : Hitzig's Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechtspflege (N.F. Bd. 24 = [3.F.] Bd. 54 = Jg. 1851, Bd. 1 (1851))

210  D.  Miscellen.  5.  Das  Bild  einer  Mock=Jury  in  London.
Zeugen  und  endlich  das  Plaidoyer  des  Vertheidigers.  (Die  Angeklagten -
  haben  nur  „Nichtschuldig"  erklärt  und  übrigens  sich
die  Zeit  mit  ihren  Lavendelsträußen  vertrieben.)  Die  Vertheidigungsrede, -
  die  gegen  eine  Stunde  dauert,  ist  ein  Meisterwerk.
Sie  behandelt  die  vier  Fragen:  Wer  ist  der  Ankläger?  Was  ist
er?  Was  hat  er  in  England  zu  suchen?  Wie  hat  er  sich  des
Schutzes  einer  englischen  Jury  würdig  gemacht?  —  mit  soviel
Witz  und  Belesenheit,  mit  so  glücklicher  Carrikirung  des  hergebrachten -
  Advokatenstyls  und  doch  so  viel  gesunder  Jurisprudenz
und  in  der  Schilderung  der  Ereignisse  von  Arad  mit  solcher
Wärme  des  Gefühls,  daß  die  Zuhörer  in  ununterbrochener  Spannung -
  erhalten,  bald  zu  erschütterndem  Gelächter,  bald  zu  kochender -
  Indignation  hingerissen  werden.  In  dem  Resumé  des  Richters -
  überwiegt  das  Possenhafte.  Das  Verdikt  lautet  natürlich
auf  Nichtschuldig  und  zum  Schluß  bittet  der  Pedell  um  die
Erlaubniß,  die  Speisekarte  vorlesen  zu  dürfen.
Ein  solcher  Proceß  spielt  in  der  Regel  ein  Vierteljahr,  es
sei  denn,  daß  das  Publikum,  wie  in  dem  Haynau'schen  Falle,  die
Verlängerung  wünscht.  Es  wird  bis  zum  künftigen  Sommer  an
anderem  Stoff  nicht  fehlen.  Für  die  mit  den  englischen  Sitten
Unbekannten  noch  die  Bemerkung,  daß  der  Richter-  und  Geschwornenklub -
  nicht  auf  Damenpublikum  rechnet.
ge
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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