Volltext : ¬Der Gerichtssaal (Jg. 6, Bd. 1 (1854))

Von Arnold. 225
tere« Unzurechnungsfähigkeit bei der That hergestellt ist (§♦
288).
Diese Unterscheidungen sind an sich und theoretisch betrachtet,
wohl begründet, allein für die Gesetzgebung und für die Praris
dürften sie nicht nur überflüssig, sondern auch sogar nicht räthlich
sein und die Erfahrungen aus dem bayerischen Strafgesetzbuch vom
Jahr 1813, welches Unschuldserkenntniß, Lossprechung, Einstellung
des Verfahrens und Verurtheilung unterschied, sprechen gegen der-
gleichen Unterscheidungen. Der Angeklagte wird entweder schuldig
befunden oder nicht. Die Gründe, warum er nicht schuldig be-
funden worden, sind nur Gründe und können um deswillen ver-
schiedene Urtheilsformen nicht rechtfertigen, weil sie häufig nur ne-
gativer Art sind und später als unvollständig, ja als unrichtig sich
zeigen und widerlegt werden können. Die Frage, ob noch theil-
weiser Verdacht oder gar kein Verdacht mehr vorhanden, ob also
Freisprechung wegen Unzulänglichkeit der Beweismittel (§. 287),
oder Schuldlosigkeitserklärung (§. 288) begründet sei, ist oft Ge-
genstand einer unerquicklichen Debatte bei der richterlichen Verathung,
welche weit kürzer wird, wenn der Unterschied nicht in derUrtheils-
form ausgedrückt werden muß, sondern nur die Entscheidungsgründe
darauf Hinweisen: der Freigesprochene ist frei, es mögen diese oder
jene Gründe die Freisprechung begründet haben: die Beruhigung
in seinem Innern, seine Rechtfertigung vor seinen Bekannten und
vor dem Publikum ist dieselbe, es mag die Urtheilsnorm den Grund
der Freisprechung andeuten oder dieser Grund in den Entscheidungs-
gründen allein ausgeführt sein ; ja diese verschiedenen Formen der
Freisprechung sind dem Angeklagten wie dem Publikum unverständ-
lich und also auch ohne Werth, soweit nicht dieselben Kenntniß des
positiven Gesetzes haben, welches diese Unterschiede angeordnet hat;
die Eintheilung der freisprechenden Urtheile in drei Claffen mit drei
verschiedenen Formen führt die Möglichkeit von Berufungen herbei,
welche nur darauf sich gründen, daß nicht in dieser, sondern in jener
Form freigesprochen wurde (§. 295—298); diese Art der Berufun-
gen aber vermehrt auf unnöthige Weise die Geschäftslast der Ober-
gerichte : die Wiederaufnahme der Untersuchung findet sowohl gegen
freisprechende Erkenntnisse, als gegen Ablassungsbeschlüsse und Schuld-

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