Object : Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Bd. 44 = 3.F. Bd. 8 (1903))

118

Civilrecht.

einen Anderen ist oft dem Gläubiger nicht von Nutzen." Dieser
letzte Satz ist wohl kaum gehörig durchgedacht. Wenn der Andere
wirklich erfüllt, so ist nicht abzusehen, wie dies dem Gläubiger
nicht von Nutzen sein sollte.
Die Hemmung des Fristenlaufs darf man nicht mit C. als
eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auffassen (S. 500),
wenn man nicht diesen Begriff völlig abweichend von allem Her-
gebrachten bestimmen will.
Die Darstellung der civilrechtlichen und der civilprozessualen
Grenzgebiete (5. Capitel) bezeichnet m. E. keinen erheblichen Fort-
schritt der Lehre. Insonderheit hätte die Rechtskrafttheorie einer
größeren Vertiefung bedurft, deren Möglichkeit inzwischen Mendels-
sohn-Bartholdy und Hellwig glänzend bewiesen haben.
Der systematische Gesichtspunkt der materiellen Rechtssiche-
rung, unter den C. den Anspruch auf Vorlegung gestellt hat,
scheint mir diesem Anspruch gegenüber gerade nicht einwandfrei.
Wenden wir uns nunmehr dem Dernburg'schen Rechte der
Schuldverhältniffe zu, so fällt vor Allem auf, daß er nunmehr das
Wesen des Schuldverhältnisses in die von der Schuld zu unter-
scheidende Haftung verlegt, was er noch in der 6. Auflage seiner
Pandekten (Bd. I S. 2—3) entschieden abgelehnt hat.
Freilich wird dem Leser durch das, was hierüber (S. 2— 3)
sich ausgeführt findet, schwerlich eine bessere Einsicht in die Rechts-
natur des Schuldverhältnisses vermittelt. M. E. wäre es eine
dankbarere Aufgabe gewesen, wenn eingehend untersucht worden
wäre, welches der Haftungsbegriff ist, den das Bürgerliche
Gesetzbuch verwendetr).
Die Zinsverbindlichkeit hält D. (S. 46) für eine selbständige
Verbindlichkeit, versagt also dem Gläubiger das Recht, die Zahlung
der Zinsen ohne Zahlung des Capitals zurückzuweisen. Mir
scheint die gegentheilige Ansicht Cosack's^) begründet zu sein.
’) Im Uebrigen verweise ich auf S. 72 ff. o.
2) Vgl. übrigens schon Jacubezky, Bemerkungen S. 83.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer