Metadaten : Wilmanns, C.: Zur Reform der Hypotheken- und Subhastations-Gesetzgebung

§.  103.  Das  Vormundschaftsrecht.
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Kommissär,  z.  B.  dem  Oberamtsrichter,  übertragen  werden
die  Abhör  aber  aber  erfolgt  schriftlich,  indem  nach  erfolgter  Beantwortung ¬
  der  Rezesse  die  Civilkammer  die  Entscheidung  im
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gewöhnlichen  Geschäftswege  gibt
§.  103.
E.  Verantwortlichkeit  des  Vormunds  und
anderer  Personen.
I.  Wenn  ein  Vormund  durch  Arglist,  grobes  Versehen  oder
Mangel  des  gewohnten  Fleißes  (bezw.  bei  selbst  ausgeliehenen
Geldern  durch  leichte  Verschuldung  überhaupt*)  einen  Schaden
verursacht  hat,  so  ist  er  schuldig,  denselben  sammt  Zinsen  vom
Tage  des  Verlusts,  oder,  wenn  dieser  nicht  bekannt  ist,  vom
Tage  der  Feststellung  des  Rests  durch  die  Abhör  zu  ersetzen,
—
28  Erlaß  des  k.  Justizministeriums  vom  26.  April  1845  (bei  Kappler
S.  274).
29  Not.  Gesetz  Art.  53,  Jeitter  §.  935.
1  Siehe  oben  §.  101,  Note  2,  c.
2  Landesordnung  Tit.  37,  §.  4,  Staat  und  Unterricht,  c.  III,  §.  16,
Vorschriften  für  Pfleger  §.  1  a.  E.  —  Im  Einzelnen  gilt  hierüber  folgendes ¬
  Nähere:
a)  der  Mündel,  beziehungsweise  der  zu  diesem  Zwecke  neu  aufgestellte
Vormund  kann  sich  wegen  solcher  rechtswidrigen  Handlungen  sowohl  der  betreffenden ¬
  Spezialklagen,  z.  B.  bei  Unterschlagungen  oder  Beschuldigungen ¬
  der  Condictio  furtiva  oder  der  actio  ex  lege  aquilia  bedienen,  1.  9,
§.  7,  D.  de  tut.  act.  (27,  3),  als  haben  dieselben  auch  eine  Generalklage, ¬
  die  Actio  tutelae  directa,  Tit.  Dig.  27,  3.  (Die  für  Unterschlagungen ¬
  gegebene,  aufs  Doppelte  gehende  Spezialklage,  die  actio  rat.
distrah.,  l.  1,  §.  19,  l.  2,  D.  27,  3,  l.  55,  §.  1,  D.  de  adm.  (26,  7]  ist  bei
uns  aufgehoben;  Gesetz  vom  5.  Sept.  1839,  Art.  8.)
b)  Der  Beweis  des  Causal=Zusammenhangs  zwischen  der  Nachlässigkeit
und  dem  eingetretenen  Schaden  wird  nach  den  allgemeinen  beim  SchadensErsatz ¬
  geltenden  Grundsätzen  beurtheilt,  vgl.  Seuffert  Archiv,  IV,  100,
XIII,  150  (hier  besonders  über  die  Streitfrage,  ob  der  Vormund  dann  und
soweit  auch  für  den  Zufall  hafte,  wenn  er  nur  das  Maaß  überschritt,  z.  B.
ein  größeres  Darlehen,  als  die  Hälfte  des  Unterpfands=Anschlags  gab).  —
Sodann  kann  der  Satz,  daß  wenn  die  eigene  Verschuldung  des  Beschädigten
mit  zu  dem  Schaden  beigetragen  hatte,  demselben  kein  Klagrecht  zusteht
(Bolley,  Comm.  II,  S.  551—52,  Seuffert  Archiv,  XII,  150,  235,  XIII.
120,  XIV,  25,  XV,  209),  nur  dann  Platz  greifen,  wenn  der  Mündel  nach
            
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