§. 103. Das Vormundschaftsrecht.
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Kommissär, z. B. dem Oberamtsrichter, übertragen werden
die Abhör aber aber erfolgt schriftlich, indem nach erfolgter Beantwortung ¬
der Rezesse die Civilkammer die Entscheidung im
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gewöhnlichen Geschäftswege gibt
§. 103.
E. Verantwortlichkeit des Vormunds und
anderer Personen.
I. Wenn ein Vormund durch Arglist, grobes Versehen oder
Mangel des gewohnten Fleißes (bezw. bei selbst ausgeliehenen
Geldern durch leichte Verschuldung überhaupt*) einen Schaden
verursacht hat, so ist er schuldig, denselben sammt Zinsen vom
Tage des Verlusts, oder, wenn dieser nicht bekannt ist, vom
Tage der Feststellung des Rests durch die Abhör zu ersetzen,
—
28 Erlaß des k. Justizministeriums vom 26. April 1845 (bei Kappler
S. 274).
29 Not. Gesetz Art. 53, Jeitter §. 935.
1 Siehe oben §. 101, Note 2, c.
2 Landesordnung Tit. 37, §. 4, Staat und Unterricht, c. III, §. 16,
Vorschriften für Pfleger §. 1 a. E. — Im Einzelnen gilt hierüber folgendes ¬
Nähere:
a) der Mündel, beziehungsweise der zu diesem Zwecke neu aufgestellte
Vormund kann sich wegen solcher rechtswidrigen Handlungen sowohl der betreffenden ¬
Spezialklagen, z. B. bei Unterschlagungen oder Beschuldigungen ¬
der Condictio furtiva oder der actio ex lege aquilia bedienen, 1. 9,
§. 7, D. de tut. act. (27, 3), als haben dieselben auch eine Generalklage, ¬
die Actio tutelae directa, Tit. Dig. 27, 3. (Die für Unterschlagungen ¬
gegebene, aufs Doppelte gehende Spezialklage, die actio rat.
distrah., l. 1, §. 19, l. 2, D. 27, 3, l. 55, §. 1, D. de adm. (26, 7] ist bei
uns aufgehoben; Gesetz vom 5. Sept. 1839, Art. 8.)
b) Der Beweis des Causal=Zusammenhangs zwischen der Nachlässigkeit
und dem eingetretenen Schaden wird nach den allgemeinen beim SchadensErsatz ¬
geltenden Grundsätzen beurtheilt, vgl. Seuffert Archiv, IV, 100,
XIII, 150 (hier besonders über die Streitfrage, ob der Vormund dann und
soweit auch für den Zufall hafte, wenn er nur das Maaß überschritt, z. B.
ein größeres Darlehen, als die Hälfte des Unterpfands=Anschlags gab). —
Sodann kann der Satz, daß wenn die eigene Verschuldung des Beschädigten
mit zu dem Schaden beigetragen hatte, demselben kein Klagrecht zusteht
(Bolley, Comm. II, S. 551—52, Seuffert Archiv, XII, 150, 235, XIII.
120, XIV, 25, XV, 209), nur dann Platz greifen, wenn der Mündel nach