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Zum Schutze der Gebrauchsrechte an öffentlichen Flüssen
und der Benutzung der Privatquellen, sowie der
Wasserleitungen
aus ihnen, enthält das römische Recht verschiedene Interdikte,
3. B. ne quid in flumino publico fiat, de aqua quotidiana
et aestiva, de rivis, *) de fonte; aber kein Interdikt gibt es
zum Schutze der Gebrauchsrechte oder der Wassernutzung bei
Privatflüssen. Dies beweist offenbar, daß eine regelmäßige
Wassernutzung bei einem flumen privatum nicht vorhanden war.
Darauf weist auch ferner der Umstand hin, daß wir in den
Quellen fast gar keine Vorschriften über die Benutzung der flumina ¬
privata finden, während wir über Quellen, Wasserleitungen ¬
und flumina publica sehr detaillirte Bestimmungen haben.
Ueber das flumen privatum sagt Ulpian in 1. 1. §. 4.
und §. 10. D. 43, 12. ganz klar: „nihil differt a ceteris lo
cis privatis flumen privatum“ und „quod fit in privato fiuDas ¬
mine, perinde est, atque si in alio privato loco fiat.
soll heißen: Bei dem flumen privatum ist das Wasser Nebensache, ¬
2) es kommt kaum in Betracht, und das Bett, weil es nicht
dauernd vom Wasser okkupirt ist, wird betrachtet, wie jeder andere ¬
Theil eines ager oder eines andern Grundstücks. — Run
aber fragt sich, welche Grundsätze gelten hinsichtlich des Wassers,
perenne ein pubileum sei. Allein seine Beweisführung ist verfehlt, weil
es außer den Flüssen noch Quellwaffer und künstlich geleitetes Wasser gibt,
auf welches sich die Ausdrücke aqua perennis uub quocunque loco in
jenen Stellen beziehen können.
*) Das interd. de rivis wird auch ausdrücklich auf Brunnen und
Wassergräben angewendet, l. 1. §. 5. D. 43, 21.3 um so mehr fragt man,
warum fehlt der Interdiktenschutz den fluminibus privatis? â Rivus aber
bedeutet bei dem Interdikt de rivis nur künstlich geleitetes Wasser, also
nicht unsere heutigen Bäche.
2) Wenn Unterholzner a a. O. B. II. S. 161 sagt, den Unterschied
zwischen öffentlichen und Privatgewässern bestimme das Agenthum am Wasserbeite, ¬
nicht am Wasser, so ist das in Bezug auf fließende Gewässer wohl
nicht eichtig, weil ja das Privateigenthum sofort aufhört, sobald sich ein
öffentticher Fluß über dasselbe Bahn bricht; „alveus et si antea privatus
fuit, inripit tamen esse publicus, quia impossibile est, ut alveus fluminis -
puiet nor sit pubticus. Die Pubtizität des alveus ist also die
Wirkung des Bumen publicum s. perenne. 1. 1. §. 7. 8, D. 43, 12. I
7. §. 5. 6. 1. 30. §. 3. D. 41, 1. l.. 23. k. 28. D. 7, 4.