Metadaten : Ueber die Rechtsverhältnisse zwischen Grundstücks-Nachbarn ([1])

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Zum  Schutze  der  Gebrauchsrechte  an  öffentlichen  Flüssen
und  der  Benutzung  der  Privatquellen,  sowie  der
Wasserleitungen
aus  ihnen,  enthält  das  römische  Recht  verschiedene  Interdikte,
3.  B.  ne  quid  in  flumino  publico  fiat,  de  aqua  quotidiana
et  aestiva,  de  rivis,  *)  de  fonte;  aber  kein  Interdikt  gibt  es
zum  Schutze  der  Gebrauchsrechte  oder  der  Wassernutzung  bei
Privatflüssen.  Dies  beweist  offenbar,  daß  eine  regelmäßige
Wassernutzung  bei  einem  flumen  privatum  nicht  vorhanden  war.
Darauf  weist  auch  ferner  der  Umstand  hin,  daß  wir  in  den
Quellen  fast  gar  keine  Vorschriften  über  die  Benutzung  der  flumina ¬
  privata  finden,  während  wir  über  Quellen,  Wasserleitungen ¬
  und  flumina  publica  sehr  detaillirte  Bestimmungen  haben.
Ueber  das  flumen  privatum  sagt  Ulpian  in  1.  1.  §.  4.
und  §.  10.  D.  43,  12.  ganz  klar:  „nihil  differt  a  ceteris  lo
cis  privatis  flumen  privatum“  und  „quod  fit  in  privato  fiuDas ¬

mine,  perinde  est,  atque  si  in  alio  privato  loco  fiat.
soll  heißen:  Bei  dem  flumen  privatum  ist  das  Wasser  Nebensache, ¬
  2)  es  kommt  kaum  in  Betracht,  und  das  Bett,  weil  es  nicht
dauernd  vom  Wasser  okkupirt  ist,  wird  betrachtet,  wie  jeder  andere ¬
  Theil  eines  ager  oder  eines  andern  Grundstücks.  —  Run
aber  fragt  sich,  welche  Grundsätze  gelten  hinsichtlich  des  Wassers,
perenne  ein  pubileum  sei.  Allein  seine  Beweisführung  ist  verfehlt,  weil
es  außer  den  Flüssen  noch  Quellwaffer  und  künstlich  geleitetes  Wasser  gibt,
auf  welches  sich  die  Ausdrücke  aqua  perennis  uub  quocunque  loco  in
jenen  Stellen  beziehen  können.
*)  Das  interd.  de  rivis  wird  auch  ausdrücklich  auf  Brunnen  und
Wassergräben  angewendet,  l.  1.  §.  5.  D.  43,  21.3  um  so  mehr  fragt  man,
warum  fehlt  der  Interdiktenschutz  den  fluminibus  privatis?  —  Rivus  aber
bedeutet  bei  dem  Interdikt  de  rivis  nur  künstlich  geleitetes  Wasser,  also
nicht  unsere  heutigen  Bäche.
2)  Wenn  Unterholzner  a  a.  O.  B.  II.  S.  161  sagt,  den  Unterschied
zwischen  öffentlichen  und  Privatgewässern  bestimme  das  Agenthum  am  Wasserbeite, ¬
  nicht  am  Wasser,  so  ist  das  in  Bezug  auf  fließende  Gewässer  wohl
nicht  eichtig,  weil  ja  das  Privateigenthum  sofort  aufhört,  sobald  sich  ein
öffentticher  Fluß  über  dasselbe  Bahn  bricht;  „alveus  et  si  antea  privatus
fuit,  inripit  tamen  esse  publicus,  quia  impossibile  est,  ut  alveus  fluminis -
  puiet  nor  sit  pubticus.  Die  Pubtizität  des  alveus  ist  also  die
Wirkung  des  Bumen  publicum  s.  perenne.  1.  1.  §.  7.  8,  D.  43,  12.  I
7.  §.  5.  6.  1.  30.  §.  3.  D.  41,  1.  l..  23.  k.  28.  D.  7,  4.
            
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