270 Zur civilistischen Literatur.
sprochen, so haben wir folgende drei Möglichkeiten neben einander zu
stellen:
das Schuldversprechen kann bis auf deir Bestand von 20 condicirt
werden, vor durchgeführter Condiction aber könnte der Gläubiger aus
demselben mit Erfolg auf 100 klagen;
das Schuldversprechen kann auf 100 eingeklagt werden, Beklagter
kann aber den Ersatz durch den Nachweis, daß nur 30 geschuldet
gewesen, beschränken;
die Klage aus dem Schuldversprechen muß durch den Nachweis der
Causa unterstützt werden, nur soweit dieser gelingt hat die Klage Erfolg.
ES ist kein Grund erstchtlich den Parteiwillen bei der Wahl unter
diesen Möglichkeiten zu beschränken, namentlich darf man ein Ver-
sprechen, dem die Parteien nur die der dritten Möglichkeit entsprechende
Wirksamkeit beilegen wollten, nicht für irrationell, und darum unzu-
lässtg achten; man bedenke daß das Versprechen sich auf eine klaglose
oder später fällige Schuld beziehen könnte, oder vielleicht nur eine
Unterbrechung der Verjährung anerkennen sollte, und manchen ähn-
lichen Fall.
Hier mag eine allgemeine Bemerkung an der Stelle sein. Be-
trachtet man den Zuwendungswillen in seiner Totalität, als Compler
des reinen Zuwendungswillens und der ideellen Causa, so scheinen
diese beiden Elemente nie im Gleichgewicht zu stehen, vielmehr muß
stets eins praevaliren. Ist die Zuwendung selber mit voller Ent-
schiedenheit gewollt, so muß sie eventuell auch dann gewollt sein, wenn
die materielle Causa den Annahmen bei der ideellen Causa nicht ent-
sprechen sollte, sie muß also eventuell unabhängig von dieser gewollt
sein. Parteien sagen sich: wir wollen die Zuwendung auch wenn der
Erfolg den wir damit beabsichtigen, nicht erreicht werden könnte. Um-
gekehrt kann die ideelle Causa völlig bestimmt gewollt sein, dann kann
aber die Zuwendung selber auch nur gewollt sein, sofern sie dieser ent-
spricht. Parteien sagen: wir wollen den Erfolg, wir wollen die Zu-
wendung alö das diesem Erfolge emsprcchende; daher wollen wir sie
nicht, sobald sie als dem Erfolge nicht entsprechend sich darstellt.
Stets zieht die absolute Entschiedenheit deö Willens betreffs der einen
Seite, die Bedingtheit desselben betreffs der andern nach sich.