fullscreen : Engelmann, Arthur: ¬Das preußische Privatrecht in Anknüpfung an das gemeine Recht

Die  elterlichen  und  Kindesrechte.
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Konzeptionszeit  mit  dem  Belangten  den  Beischlaf  vollzogen ¬
  habe,  und  werden  ausgeschlossen:
aa.  durch  die  e.  plurium  constupratorum;  denn  nicht
der  Beischlaf,  sondern  die  Vaterschaft  begründet  den
Anspruch,  Vater  aber  kann  nur  einer  der  mehreren
Konstupratoren  sein;
bb.
durch  den  Nachweis,  daß  die  Klägerin  eine  in  geschlechtlicher ¬
  Beziehung  bescholtene  Person  sei.  Hierfür ¬
  stellt  das  Gesetz  mehrere,  aber  keineswegs
erschöpfende  Beispiele  auf,  nämlich  daß  die  Geschwängerte ¬
  einen  Lohn  für  die  Gestattung  des
Beischlafes  in  Geld  oder  Geschenken  angenommen
hat,  daß  sie  wegen  unzüchtigen  Lebenswandels  berüchtigt ¬
  ist,  daß  sie  schon  früher  außer  der  Ehe
von  einer  andern  Mannsperson  geschwängert  worden,
daß  sie  sich  früher  eines  Ehebruchs  schuldig  gemacht
hat,  und  daß  sie  den  Schwängerer,  welcher  jünger
als  sie  und  noch  nicht  volle  zwanzig  Jahre  alt  ist,
zum  Beischlafe  verführt  hat.
Die  Klage  der  Geschwängerten  verjährt  in  2  Jahren
seit  der  Niederkunft,  die  Klage  des  Kindes  auf  Anerkennung
der  Vaterschaft  und  Alimentation  unterliegt  der  dreißigjährigen,
der  Anspruch  auf  die  einzelnen  Alimententermine  der  vierjährigen ¬
  Verjährung.  Während  der  Zeit,  in  welcher  der
Aufenthalt  des  Schwängerers  unbekannt  ist,  ruht  die  Verjährung ¬
  der  Klage  der  Geschwängerten  (10,  11  G.).  Ist  der
Erzeuger  zur  Gewährung  des  Unterhaltes  für  das  Kind  außer
Stande,  so  geht  die  Alimentationspflicht  auf  die  Mutter
und  die  mütterlichen  Großeltern  des  Kindes  über  (20  G.
629-632  H  2).
Mit  der  Alimentationsklage  können  Alimente  nur  für
die  Zukunft  gefordert  werden.  Wer  das  Kind  bisher  verpflegt ¬
  hat,  fordert  die  Auslage  mit  der  actio  de  in  rem  verso.
            
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