Die elterlichen und Kindesrechte.
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Konzeptionszeit mit dem Belangten den Beischlaf vollzogen ¬
habe, und werden ausgeschlossen:
aa. durch die e. plurium constupratorum; denn nicht
der Beischlaf, sondern die Vaterschaft begründet den
Anspruch, Vater aber kann nur einer der mehreren
Konstupratoren sein;
bb.
durch den Nachweis, daß die Klägerin eine in geschlechtlicher ¬
Beziehung bescholtene Person sei. Hierfür ¬
stellt das Gesetz mehrere, aber keineswegs
erschöpfende Beispiele auf, nämlich daß die Geschwängerte ¬
einen Lohn für die Gestattung des
Beischlafes in Geld oder Geschenken angenommen
hat, daß sie wegen unzüchtigen Lebenswandels berüchtigt ¬
ist, daß sie schon früher außer der Ehe
von einer andern Mannsperson geschwängert worden,
daß sie sich früher eines Ehebruchs schuldig gemacht
hat, und daß sie den Schwängerer, welcher jünger
als sie und noch nicht volle zwanzig Jahre alt ist,
zum Beischlafe verführt hat.
Die Klage der Geschwängerten verjährt in 2 Jahren
seit der Niederkunft, die Klage des Kindes auf Anerkennung
der Vaterschaft und Alimentation unterliegt der dreißigjährigen,
der Anspruch auf die einzelnen Alimententermine der vierjährigen ¬
Verjährung. Während der Zeit, in welcher der
Aufenthalt des Schwängerers unbekannt ist, ruht die Verjährung ¬
der Klage der Geschwängerten (10, 11 G.). Ist der
Erzeuger zur Gewährung des Unterhaltes für das Kind außer
Stande, so geht die Alimentationspflicht auf die Mutter
und die mütterlichen Großeltern des Kindes über (20 G.
629-632 H 2).
Mit der Alimentationsklage können Alimente nur für
die Zukunft gefordert werden. Wer das Kind bisher verpflegt ¬
hat, fordert die Auslage mit der actio de in rem verso.