Full text : Deutsche Juristen-Zeitung (Jg. 16 (1911))

19.8.6. Birkmeyer, Beiträge zur Kritik des Vorentwurfs z. StrGB.

19.8.7. Kittel, Eisenbahn-Verkehrsordnung

19.8.8. Claes, Le Contrat collectif de travail

19.8.9. v. Mayr, Begriff u. Gliederung der Staatswissenschaften, 3. Aufl.

19.8.10. Pollitz, Strafe u. Verbrechen

19.8.11. Schroeder, Luftflug

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XVI. Jahrg. Deutsche Juristen-Zeitung. 1911 Nr. 13.

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(Prävention). Der andere ist der Gedanke der Gefahr-
verteilung nach Maßgabe der Einwirkungsmöglichkeit:
für schädigende Fehler, Gefahren usw. soll der haften, in
dessen Einwirkungssphäre sie entstanden sind, weil er
dort auf die Vermeidung der Fehler und Gefahren hinzu-
wirken vermag. Gegenüber täglich neu auftretenden Be-
dürfnissen der Praxis lehnt Verf. die von einigen geforderte
allgemeine Erfolgs- und allgemeine Billigkeitshaftung ab
und zeigt, wie die schon anerkannten Haftungsprinzipien
des geltenden Rechts durch die Praxis, im Notfall. auch
durch die Gesetzgebung fortgebildet werden können. Die
wohlerwogenen, kurzen, aber tiefdringenden Ausführungen
dürfen weitgehender Zustimmung sicher sein.
Privatdozent Dr. Rosenberg, Göttingen.

Die Deutsche Eisenbahn-Verkehrsordnungv.23.Dez.
1908 nebst Ausführungsbestimmungen. Handausgabe
von Finanzassessor Dr. Th. Kittel. 1910. Leipzig,
Roßberg. Geb. 4 M.
Die Ausgabe bietet nach einer kurzen Einleitung über
die rechtliche Bedeutung der EVO., die Personenbeför-
derung, die Güterbeförderung und die Haftung der Eisen-
bahn einen Abdruck der neuen EVO. und allgemeinen
Ausführungsbestimmungen nebst Anlagen, mit Ausnahme
der mit Recht weggelassenen Anlage C. In einem An-
hänge ist sodann noch das Reichshaftpflichtgesetz v. 7. Juni
1871 in der Fass, des Art. 42 EG.BGB. und ein Auszug aus
der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung v. 4. Nov. 1904
aufgenommen. Den einzelnen Vorschriften der EVO. sind
in knapper Form, aber sorgfältiger und verständnisvoller
Auswahl Erläuterungen und Verweisungen auf die Literatur
und Rechtsprechung angefügt, welche hauptsächlich für die
Praxis berechnet sind und das handliche Werkchen als ein
sehr geeignetes Hilfsmittel für den ersten täglichen Ge-
brauch erscheinen lassen.
Oberregierungsrat Dr. Reindl, München.

Strafrecht und -Prozefs.
Beiträge zur Kritik des Vorentwurfs zu einem
Deutschen Strafgesetzbuch von Dr. Karl Birk-
meyer. 2. Beitrag: Strafe und sichernde Maßnahmen
im Vorentwurf. 3. Beitrag: Das Absehen von Strafe
nach dem Vorentwurf. 1910. Leipzig, Wilh. Engel-
mann. 5,40 M.
Der Verf. betrachtet im 2. Beitrage wieder als seine Haupt-
aufgabe die Prüfung, ob der VE. sich auf dem Boden der
Vergeltungstheorie hält, und will Fragen, die von größter
Wichtigkeit für die Wirkung der sichernden Maßnahmen
sind, nicht danach, auf welche Weise praktisch der beste
Erfolg zu erwarten ist, sondern rein vom Standpunkt folge-
richtiger Durchführung eines scharfen begrifflichen Unter-
schieds zwischen Strafen und s. M. lösen. Auf die Gesetz-
gebung werden derartige Ausführungen schwerlich Ein-
fluß gewinnen. Von größerem Wert für diese ist m. E.
der 3. Beitrag: Das Absehen von Strafe nach dem VE.
Hier bringt Verf. vor allem auch praktische Bedenken vor,
von denen manche Beachtung verdienen. Zunächst macht
er geltend, daß bei den meisten Strafhandlungen der Straf-
rahmen im VE. ohnehin nach unten so tief hinuntergehe,
daß der Richter schon dadurch in der Lage sei, in be-
sonders leichten Fällen eine unbillige Härte zu vermeiden.
Sollten aber Fälle denkbar sein, für welche die innerhalb
des Strafrahmens zulässige niedrigste Strafe noch zu hoch
erscheine, so genüge für diese vollständig das dem Richter
im § 83 an erster Stelle gewährte außerordentliche Straf-
milderungsrecht. Dadurch, daß das Gesetz dem Richter
das Absehen von der Strafe in besonders leichten Fällen
nicht vorschreibe, sondern nur gestatte, gebe es dem
Richter ein völliges Begnadigungsrecht in die Hand. Daß
dieses ungleichmäßig je nach der Individualität des Richters
ausgeübt werde, sei unvermeidlich. Mit Recht befürchtet
Birkmeyer, daß infolgedessen ein Gefühl der Rechts-
unsicherheit im Volke erweckt werde.
Wir kl. Geh. Rat Dr. Hamm, Bonn.

Strafe und Verbrechen, Geschichte und Organisation
des Gefängniswesens. Von Strafanstaltsdirektor Dr. Paul
Pollitz. 1910. Leipzig, Teubner. Geb. 1,25 M.
Verf. entwickelt die Geschichte der Freiheitsstrafe, be-
ginnend mit den scheußlichen Kerkern des Mittelalters,
die zutreffend als Abart der damals allein herrschenden
peinlichen Strafe charakterisiert werden. Eine kurze Zu-
sammenstellung der Strafrechtstheorien leitet über zur
Schilderung des modernen Strafvollzuges, seiner Aufgaben
und inneren Organisation. Der Leser wird so in den Stand
gesetzt, sich ein eigenes Urteil zu bilden, wie weit die
Freiheitsstrafe in ihrer geltenden Gestalt den Forderungen
der Kriminalpolitik genügt. Der Standpunkt des Verf. zeigt
sich in den Schlußkapiteln: Ablehnung der Deportation und
Ausbau des Strafensystems durch sichernde Maßnahmen.
Das Werk gehört der Sammlung wissenschaftlich-gemein-
verständlicher Darstellungen „Aus Natur und Geisteswelt“
an, ist also für Laienkreise bestimmt. Da das Gebiet des
Strafvollzuges von vielen Juristen immer noch stiefmütterlich
behandelt wird, darf die Lektüre des Buches allen denen
empfohlen werden, die zu eingehender Beschäftigung mit
den Problemen der Gefängniskunde nicht gelangt sind.
Regierungsrat Dr. Lindenau, Berlin.

Staats- und Verwaltungsrecht. Kirchenrecht.
Begriff und Qliederung der Staatswissenschaften,
Zur Einführung in deren Studium. Von Unterstaats-
sekretär z. D., Prof. Dr. G. von Mayr. 3. vermehrte
Auflage. 1910. Tübingen, Laupp. 3,60 M.
Das ausgezeichnete Werk stellt eine Enzyklopädie der
gesamten Staatswissenschaften in denkbarer Kürze, Ge-
wissenhaftigkeit und Zuverlässigkeit dar. An dieser Stelle
ist von besonderem Interesse, daß die an der Grenze der
Rechts- und Staatswissenschaften stehenden Materien nach
ihrem Wesen, Stoff und ihrer Literatur eine vortrefflich
orientierende Behandlung erfahren. Es trifft dies zu auf
die Staats-, insbesondere Verfassungs- und Verwaltungs-
lehre, auf die Politik, auf Verfassungs-, Verwaltungs- und
Völkerrecht. Dem bereits in hohem Ansehen stehenden
Werke ist eine weitere, an Einfluß und Belehrung reiche
Zukunft gewiß.
Professor Dr. Stier-Somlo, Bonn.

Der Luftflug. Geschichte und Recht. Von Landgerichts-
direktor F. Schroeder. 1911. Berlin, Vahlen. 2 M.
Der Verf. beginnt poetisch mit dem Abdruck seines
Gedichtes auf Zeppelin (Unfall bei Echterdingen) und
endigt mit einer Huldigung an die Gottheit. In der Sache
selbst behandelt er nach historischen Ausführungen und
nach Bemerkungen über die Wortbezeichnungen (unter
Betonung des bestehenden reichen deutschen Sprach-
schatzes) „das Recht des Luftfluges“. Dabei befürwortet
er den baldigen Erlaß eines „Reichsfluggesetzes“. Die
preuß. Ministerialverfügung über die Luftschiffahrten von
1910 wird mit den Formularen wörtlich abgedruckt. Der
Verf. gibt sich der Illusion hin, daß er der erste sei, der
in seinem „Werke“ versucht habe zu skizzieren, wie die
Gesetzgebung vorzugehen habe; bez. des Rechts des Luft-
fluges steht er, wie er sagt, „auf eigenen Füßen“ ; immerhin
ist ihm (lt. Vorwort V)die Schrift von Grünwald bekannt
geworden.
Professor Dr. Meili, Zürich.

Le Contrat collectif de Travail. Sa vie juridique
en Allemagne par Valere Claes. 1910. Bruxelles,
Albert Dewit.
Die vorliegende Arbeit eines Ordensgeistlichen gehört
zu den Veröffentlichungen, die von der staats- und sozial-
wissenschaftlichen Unterrichtsabteilung der Univ. Löwen
herausgegeben werden, und trägt das „Imprimatur“ auf
Grund der Ermächtigung des Kardinalerzbischofs von
Mecheln. Es ist für uns Deutsche außerordentlich lehr-
reich, daß der Verf., um für Belgien und für andere an
der Arbeiterfrage wesentlich beteiligte Industrieländer

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