111
A von vier und zwanzig Stunden
* für die Annahme eines mündlichen 862
Versprechens
** für die bedungene Einlösung von 1075
beweglichen Sachen.
1502
Die Wirkung der Verjährung, welcher weder
im voraus entsagt, noch welche auf eine laͤngere
als die gesetzliche Frist bedungen werden darf, ist
1498
1 das erlangte Eigenthumsrecht
1499
2 die Befreyung einer gegen den Verpflichteten
bestandene Verbindlichkeit.
K
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