Contents : Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 29 (1906))

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Carl Koehne.

gerichtet) ist aber noch durchaus nicht überall durchgedrungen und gerade
neuerdings in der Literatur lebhaft bekämpft worden. Namentlich geschah
dies von Rümelin in seiner scharfsinnigen Schrift über „Dienstvertrag
und Werkvertrag" ^) und von Wölbling in dem außerordentlich instruk-
tiven Gutachten, das er für die Verhandlungen des 28. Deutschen
Juristentages über die Frage: „Empfehlen sich gesetzliche Bestimmungen
über den gewerblichen Arbeitsvertrag auf Geding (Akkordvertrag)?"
abgegeben hat.3 4 5) Auch die Landgerichte stimmen in bezug auf den
Akkordvertrag nicht mit der erwähnten Behandlung desselben seitens der
Gewerbegerichte überein?)
I. Die Behandlung des industriellen Akkordvertrages in den
Gesetzen.
Jedenfalls lassen die für die Regelung des gewerblichen Dienst-
Dertrages in Betracht kommenden Gesetze GO. und BGB. darüber
keinen Zweifel, daß sie auch den „Akkordvertrag" als Dienstvertrag
betrachten. Auf § 115 Abs. 2 und ^ 114 a GO. ist schon hingewiesen;
3) So Wölbling in Soz.Praxis XIV Sp. 127: „Der Akkordvertrag ist
ein vom Zeitlohnvertrag wesentlich abweichendes Rechtsverhältnis, welches durch
die Übung im gewerblichen Leben und in letzter Zeit durch die Praxis der Ge-
werbegerichte eine bestimmte Gestalt angenommen hat, so daß der Ausdruck
„Akkord" genügt, um die einzelnen Rechtsfolgen dieses Verhältnisses daraus ab-
zuleiten, und zwar nach den Grundsätzen des Akkordvertrages, nicht nach den
Grundsätzen des gesetzlich allein ausgeführten Zeitlohnvertrages." Indes teilt
Wölbling selbst in einem wichtigen Punkte die in diesen Worten charakterisierte
Auffassung der GG. in dem Note 2 zitierten Gutachten nicht. Über die Praxis
der GG. vgl. auch Schal Horn in Soz.Praxis VIII 1252,1253 und XIV 1067,
Anmerkung der Redaktion a.a.O. X1133, Bernhard 210, Wölbling Verh. 245,
GG. Hamburg in Baum, Handbuch für Gewerbegerichte (1904) Nr. 125, Ge-
werbeg. VIII 184, GG. Berlin, Kammer 3 in von Schulz und Schalhorn,
Das Gewerbegericht Berlin (1903) S. 178, Kammer 5 vom 29. Oktober 1903,
28. Mai 1903 und 9. Juni 1904 (in Soz.Praxis XIII 819—821 und Reichs-
Arbeitsbl. II S. 534), Kammer 3 vom 4. August 1904, 26. Januar und
23. Februar 1905 in Soz.Praxis XV 131 Nr. 3, 4 usw., sowie auch von
Zwiedineck-Südenhorst in Zt. f. d. ges. Staatsw. Erg. XIV (1904) S. 38ff.,
bes. S. 40 Note 2, der von einer „prätorischen Fortbildung des positiven
.Rechts" spricht.
4) 1905 S. 30.
8) S. 201—277 bes. 247—249.
•) Vgl. Wölbling in Soz.Praxis XIV 126.

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