Object : Unger, Joseph: Handeln auf eigene Gefahr

XIII.
Während  es  auf  dem  Gebiete  des  römischen  und  gemeinen
Rechts  überaus  streitig  ist,  unter  welchen  Voraussetzungen  die
in  einem  Rechtsstreit  (vollständig)  unterliegende  Partei  zur
Erstattung  der  Prozeßkosten*)  an  den  Sieger  verbunden
steht  im  modernen  Prozeßrecht  der  Grundsatz  fest,  daß
ist?
1)  Für  die  Prozeßkosten  muß  unter  Umständen  Sicherheit  geleistet
werden  (cautio  pro  impensis,  cautio  actoria  §§.  102  fg.  deutsche  C.P.O.).
In  Ansehung  der  Mittel  der  Sicherheitsleistung  findet  eine  merkliche  Discrepanz ¬
  statt  zwischen  Civilrecht  (deutscher  Entw.  II  §§.  196  fg.)  und
Prozeßrecht  (§.  101  deutsche  C.P.O.,  vgl.  hierzu  die  Begründung  in
Hahn's  Materialien  zur  C.P.O.  I  S.  204).  Es  ist  gewiß  nur  zu
billigen,  daß  bei  der  zweiten  Lesung  des  deutschen  Entwurfs,  „um
den  Werth  der  Bürgschaftsbestellung  als  Sicherheitsleistung  zu  erhöhen"
(Jahrb.  II  S.  728)  und  „dem  Sicherheitsberechtigten  die  Rechtsverfolgung
gegen  den  Bürgen  thunlichst  zu  erleichtern"  (Beitr.  II  S.  681),  die  Bestimmung ¬
  aufgenommen  wurde,  daß  „die  Bürgschaftserklärung  unter  Verzicht ¬
  auf  die  Einrede  der  Vorausklage  schriftlich  zu  erfolgen  hat"  (§.  203
Abs.  2).  Vgl.  auch  Entw.  II  §.  512  Abs.  2.  Liegt  aber  hierin  nicht  ein
klares  Anerkenntniß,  daß  die  Einrede  der  Vorausklage  dem  Wesen  und
Zweck  der  Bürgschaft  widerstreitet  und  daß  diese  „Rechtswohlthat"  des
Bürgen  für  den  Gläubiger  zur  „Plage"  wird?  (Vgl.  Unger  in  den
dogm  Jahrb.  XXIX  S.  1  fg.)  Ob  wohl  „der  in  dieser  Einrede  ausgeprägte ¬
  Gedanke"  wirklich  „dem  heutigen  Volksbewußtsein  durchaus  entspricht", ¬
  wie  die  Berathungscommission  angenommen  hat?  (Jahrb.  IV
S.  911.)
2)  Die  Schwierigkeit  liegt  in  der  Mehrdeutigkeit  der  Ausdrücke  temere
und  improbus.  Nach  der  herrschenden  Meinung  tritt  die  Ersatzpflicht  der
besiegten  Partei  (wenigstens  nach  justinianischem  Recht)  unbedingt  ein.
Vgl.  Heffter  System  des  Civilproz.  2.  Aufl.  §.  278.  Linde  Lehrb.  des
Civilproz.  7.  Aufl.  §.  119.  Bayer  Vorträge  8.  Aufl.  S.  76  fg.  Re¬
            
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