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§ 5. Frankreich.
Urheberschaft zu knüpfen. Wenn das französische Recht
diese Vermuthung zu einer jeden Gegenbeweis ausschließenden ¬
Fiction erhebt, so geschieht dies, um die Patent
ertheilung von jeder materiellen Voruntersuchung unabhängig
zu machen und lediglich auf ein formelles Verfahren zur
Feststellung des Gegenstandes und der Zeit der Anmeldung ¬
zu beschränken. In der That vereinfacht das reine
Anmeldungsverfahren sowohl die gesetzlichen Bestimmungen, ¬
als auch die Verwaltungseinrichtungen so sehr,
daß die Mehrzahl der Staaten des europäischen Continents -
dieses Verfahren nach dem Beispiel Frankreichs an
genommen hat. Dabei ist freilich nicht beachtet, daß die
Schwierigkeit der materiellen Prüfung des Patentgesuches
durch das Anmeldungssystem nicht wirklich vermieden,
sondern nur auf das gewerbtreibende Publicum abgewälzt
wird, daß der Umlauf einer ungemessenen Zahl von Patenten, ¬
von welchen eine gewisse Zahl trotz der offiziellen
Beglaubigung rechtsungültig ist, dieselbe Unsicherheit für
den Verkehr mit sich bringen muß, wie der Umlauf
falscher Münzen und Werthzeichen
Abgesehen von dieser principiell unrichtigen Grundlage ¬
sind die Bestimmungen des französischen Patentgesetzes -
durchaus zweckmäßig gebildet.
Gegenstände eines Erfindungspatentes sind: neue
Producte, neue Hülfsmittel und neue Verfahrungsweisen
des Gewerbebetriebes (Art. 2). Nicht patentfähig sind
theoretische und wissenschaftliche Entdeckungen, deren
gewerbliche Anwendung nicht gezeigt ist (Art. 30 Nr. 3).
Von der Patentirung ausgeschlossen sind Arzneimittel und
Finanzpläne (Art. 3). Das Patentgesuch wird an den
Minister für Ackerbau und Handel gerichtet und auf
dem Secretariate des Departements, in welchem der Erfinder ¬
wohnt oder Domicil wählt, hinterlegt. Dem Gesuche
muß die Beschreibung nebst den zum Verständniß derselben ¬
erforderlichen Zeichnungen und Proben, sowie ein
Klostermann, Patentgesetz.