Metadaten : Klostermann, Rudolf: ¬Das Patentgesetz für das deutsche Reich vom 25. Mai 1877

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§  5.  Frankreich.
Urheberschaft  zu  knüpfen.  Wenn  das  französische  Recht
diese  Vermuthung  zu  einer  jeden  Gegenbeweis  ausschließenden ¬
  Fiction  erhebt,  so  geschieht  dies,  um  die  Patent
ertheilung  von  jeder  materiellen  Voruntersuchung  unabhängig
zu  machen  und  lediglich  auf  ein  formelles  Verfahren  zur
Feststellung  des  Gegenstandes  und  der  Zeit  der  Anmeldung ¬
  zu  beschränken.  In  der  That  vereinfacht  das  reine
Anmeldungsverfahren  sowohl  die  gesetzlichen  Bestimmungen, ¬
  als  auch  die  Verwaltungseinrichtungen  so  sehr,
daß  die  Mehrzahl  der  Staaten  des  europäischen  Continents -
  dieses  Verfahren  nach  dem  Beispiel  Frankreichs  an
genommen  hat.  Dabei  ist  freilich  nicht  beachtet,  daß  die
Schwierigkeit  der  materiellen  Prüfung  des  Patentgesuches
durch  das  Anmeldungssystem  nicht  wirklich  vermieden,
sondern  nur  auf  das  gewerbtreibende  Publicum  abgewälzt
wird,  daß  der  Umlauf  einer  ungemessenen  Zahl  von  Patenten, ¬
  von  welchen  eine  gewisse  Zahl  trotz  der  offiziellen
Beglaubigung  rechtsungültig  ist,  dieselbe  Unsicherheit  für
den  Verkehr  mit  sich  bringen  muß,  wie  der  Umlauf
falscher  Münzen  und  Werthzeichen
Abgesehen  von  dieser  principiell  unrichtigen  Grundlage ¬
  sind  die  Bestimmungen  des  französischen  Patentgesetzes -
  durchaus  zweckmäßig  gebildet.
Gegenstände  eines  Erfindungspatentes  sind:  neue
Producte,  neue  Hülfsmittel  und  neue  Verfahrungsweisen
des  Gewerbebetriebes  (Art.  2).  Nicht  patentfähig  sind
theoretische  und  wissenschaftliche  Entdeckungen,  deren
gewerbliche  Anwendung  nicht  gezeigt  ist  (Art.  30  Nr.  3).
Von  der  Patentirung  ausgeschlossen  sind  Arzneimittel  und
Finanzpläne  (Art.  3).  Das  Patentgesuch  wird  an  den
Minister  für  Ackerbau  und  Handel  gerichtet  und  auf
dem  Secretariate  des  Departements,  in  welchem  der  Erfinder ¬
  wohnt  oder  Domicil  wählt,  hinterlegt.  Dem  Gesuche
muß  die  Beschreibung  nebst  den  zum  Verständniß  derselben ¬
  erforderlichen  Zeichnungen  und  Proben,  sowie  ein
Klostermann,  Patentgesetz.
            
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