Metadaten : Kaerger, Karl: Zwangsrechte

Dritter  Theil.  Das  System  der  Rechte.
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lung;  eine  Verschiedenheit  ist  hier  gar  nicht  denkbar.  Auch
die  Aneignungszwangsrechte  lassen  einen  verschiedenen  Umfang ¬
  der  rechtlichen  Macht  nicht  zu;  wohl  aber  ist  das  bei
einzelnen  Gewerberechten,  besonders  dem  Urheberrecht,  der
Fall.  Der  Inhalt  desselben  besteht,  ganz  allgemein  gedacht,
in  der  Macht,  Jedermann  von  der  Vornahme  aller  Handlungen
auszuschliessen,  in  denen  der  bestimmungsgemässe  Gebrauch
eines  Geistesproduktes  liegt.  Das  Recht  kann  aber  sehr
wohl  eine  oder  die  andere  dieser  Handlungen,  z.  B.  die
öffentliche  Aufführung  des  Werkes,  jener  Ausschliessungsmacht
des  Urhebers  entziehen  und  dadurch  den  Umfang  seines  Urheberrechtes ¬
  einschränken.
Von  welcher  Wichtigkeit  die  Begriffe  Inhalt  und  Umfang
eines  Rechtes  für  die  Rechtssystematik  sind,  wird  sich  sogleich ¬
  im  folgenden  Abschnitt  zeigen.
            
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