Dritter Theil. Das System der Rechte.
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lung; eine Verschiedenheit ist hier gar nicht denkbar. Auch
die Aneignungszwangsrechte lassen einen verschiedenen Umfang ¬
der rechtlichen Macht nicht zu; wohl aber ist das bei
einzelnen Gewerberechten, besonders dem Urheberrecht, der
Fall. Der Inhalt desselben besteht, ganz allgemein gedacht,
in der Macht, Jedermann von der Vornahme aller Handlungen
auszuschliessen, in denen der bestimmungsgemässe Gebrauch
eines Geistesproduktes liegt. Das Recht kann aber sehr
wohl eine oder die andere dieser Handlungen, z. B. die
öffentliche Aufführung des Werkes, jener Ausschliessungsmacht
des Urhebers entziehen und dadurch den Umfang seines Urheberrechtes ¬
einschränken.
Von welcher Wichtigkeit die Begriffe Inhalt und Umfang
eines Rechtes für die Rechtssystematik sind, wird sich sogleich ¬
im folgenden Abschnitt zeigen.