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sich vermögenswerthen Leistung bisweilen kein Interesse haben
kann, und dann hätte der Prätor auch hier jenen Einwand hören
und prüfen müssen, was doch offenbar nicht der Fall war, da ja
sonst der Verschleppung der Processe Thür und Thor geöffnet,
und der judex bei allen Klagen auf das Interesse eigentlich überflüssig -
geworden wäre.
Der Prätor wird also geantwortet haben: Das geht mich nichts
an, ich ertheile die Klage ja nur auf den Betrag des Interesse,
liegt ein Interesse nicht vor, so wirst Du auch zur Erstattung eines
solchen nicht verurtheilt werden; bringe desshalb Deine Einwände
beim judex vor, denn dieser hat das Vorhandensein und die Höhe
des Interesse zu prüfen. — Eine formula wurde dem Kläger also
ertheilt.
Wenn sich nun aber in judicio herausstellte, dass der Kläger
kein Interesse habe, dann wurde der Beklagte gewiss nicht verurtheilt, ¬
aber der judex musste doch anerkennen, dass die intentio:
Der Beklagte müsse das Interesse leisten — sich bewahrheitete
nur dass pro casu ein Interesse nicht vorliegt. Mit anderen Worten
die Klage ist nicht unbegründet, es fehlt nur an einem Gegenstand
der Verurtheilung; dasselbe liegt aber auch vor, wenn z. B. der
Verpächter auf agrum colere klagt ohne ein Interesse zu haben,
und doch wird man sagen müssen, der Pächter, welcher das Grundstück ¬
nich tbebaut, ist im Verzuge; freilich die gesetzlichen Wirkungen ¬
des Verzuges treten nicht ein, denn diese bestehen ja
gerade darin, dass der Gegenstand der Verurtheilung erweitert
resp. verändert wird — und an letzterem fehlt es, wie wir gesehen
haben.
Das Vorhandensein des Verzuges wird aber im einzelnen
Falle dadurch nicht ausgeschlossen, dass die regelmässigen Wirkungen ¬
desselben fehlen, ebenso wie die Klage auch dann an
sich begründet ist, wenn zur Zeit für den Kläger ein Interesse
nicht besteht.
Daher widerspricht es unserem obigen Prinzip nicht, dass die
Pönalstipulation verfällt, wenn die mora wirkungslos ist und die
Interessenklage nicht durchgesetzt werden kann — denn nur die
Voraussetzungen der Klage auf die Strafe richten sich nach
dem Hauptvertrage, der Gegenstand der Klage ist durch die Pönalstipulation ¬
gegeben.