Contents : Seeler, Wilhelm von: Zur Lehre von der Conventionalstrafe nach römischem Recht

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sich  vermögenswerthen  Leistung  bisweilen  kein  Interesse  haben
kann,  und  dann  hätte  der  Prätor  auch  hier  jenen  Einwand  hören
und  prüfen  müssen,  was  doch  offenbar  nicht  der  Fall  war,  da  ja
sonst  der  Verschleppung  der  Processe  Thür  und  Thor  geöffnet,
und  der  judex  bei  allen  Klagen  auf  das  Interesse  eigentlich  überflüssig -
  geworden  wäre.
Der  Prätor  wird  also  geantwortet  haben:  Das  geht  mich  nichts
an,  ich  ertheile  die  Klage  ja  nur  auf  den  Betrag  des  Interesse,
liegt  ein  Interesse  nicht  vor,  so  wirst  Du  auch  zur  Erstattung  eines
solchen  nicht  verurtheilt  werden;  bringe  desshalb  Deine  Einwände
beim  judex  vor,  denn  dieser  hat  das  Vorhandensein  und  die  Höhe
des  Interesse  zu  prüfen.  —  Eine  formula  wurde  dem  Kläger  also
ertheilt.
Wenn  sich  nun  aber  in  judicio  herausstellte,  dass  der  Kläger
kein  Interesse  habe,  dann  wurde  der  Beklagte  gewiss  nicht  verurtheilt, ¬
  aber  der  judex  musste  doch  anerkennen,  dass  die  intentio:
Der  Beklagte  müsse  das  Interesse  leisten  —  sich  bewahrheitete
nur  dass  pro  casu  ein  Interesse  nicht  vorliegt.  Mit  anderen  Worten
die  Klage  ist  nicht  unbegründet,  es  fehlt  nur  an  einem  Gegenstand
der  Verurtheilung;  dasselbe  liegt  aber  auch  vor,  wenn  z.  B.  der
Verpächter  auf  agrum  colere  klagt  ohne  ein  Interesse  zu  haben,
und  doch  wird  man  sagen  müssen,  der  Pächter,  welcher  das  Grundstück ¬
  nich  tbebaut,  ist  im  Verzuge;  freilich  die  gesetzlichen  Wirkungen ¬
  des  Verzuges  treten  nicht  ein,  denn  diese  bestehen  ja
gerade  darin,  dass  der  Gegenstand  der  Verurtheilung  erweitert
resp.  verändert  wird  —  und  an  letzterem  fehlt  es,  wie  wir  gesehen
haben.
Das  Vorhandensein  des  Verzuges  wird  aber  im  einzelnen
Falle  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  dass  die  regelmässigen  Wirkungen ¬
  desselben  fehlen,  ebenso  wie  die  Klage  auch  dann  an
sich  begründet  ist,  wenn  zur  Zeit  für  den  Kläger  ein  Interesse
nicht  besteht.
Daher  widerspricht  es  unserem  obigen  Prinzip  nicht,  dass  die
Pönalstipulation  verfällt,  wenn  die  mora  wirkungslos  ist  und  die
Interessenklage  nicht  durchgesetzt  werden  kann  —  denn  nur  die
Voraussetzungen  der  Klage  auf  die  Strafe  richten  sich  nach
dem  Hauptvertrage,  der  Gegenstand  der  Klage  ist  durch  die  Pönalstipulation ¬
  gegeben.
            
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