Full text : Endemann, Wilhelm: ¬Das deutsche Handelsrecht

§  112.
bb.  Uebergabe  der  verkauften  Sache.
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ganze  Sache  zerstört  worden  ist  13).  Wurde  dadurch  die  Uebergabe ¬
  unmöglich,  so  gehen  die  Folgen  der  Nachlässigkeit  in  den
Folgen  der  **)  Nichterfüllung  des  Vertrags  auf  15)
§  112.
bb.  Uebergabe  der  verkauften  Sache.
Der  Verkäufer  hat  die  verkaufte  Waare  zu  tradiren,  d.  h.
so  zu  liefern  und  zu  übergeben,  daß  der  Käufer  über  dieselbe
zu  verfügen  vermag.  Darin  besteht  der  wesentliche  Inhalt
des  Rechts  des  Käufers.  Mithin  trägt  der  Verkäufer  die
Kosten  der  Uebergabe,  wozu  auch  das  Zumessen  oder  Zuwiegen ¬
  gehört,  folglich  auch  die  Kosten  desjenigen  Transportes
welcher  zur  Bewirkung  der  Uebergabe,  weil  sie  an  einem  bestimmten ¬
  Ort  zu  geschehen  hat*),  erforderlich  wird2).  Ob  der
Verkäufer  zu  der  Uebergabe  vor,  gegen,  oder  nach  Zahlung
des  Preises  verbunden  ist,  richtet  sich  nach  dem  Inhalt  des
Vertrages  3)
1.  Gegenstand  der  Uebergabe  ist  der  verkaufte  Gegenstand ¬
  so,  wie  er  nach  den  ausdrücklichen  Bestimmungen  der
Uebereinkunft  oder  ergänzenden  gesetzlichen  Vermuthungen  verkauft ¬
  wurde*).  Die  Lieferung  eines  andern  Gegenstandes
braucht  der  Käufer  nicht  als  Erfüllung  der  Vertragsverbindlichkeit ¬
  gelten  zu  lassen;  der  Vertrag  bleibt  alsdann  noch  zu
erfüllen.  Solche  Abweichungen  können  sowohl  in  Bezug  auf
Quantität,  als  auch  in  Bezug  auf  Qualität,  vorkommens
13)  Und,  muß  man  jetzt  nach  der  Lehre  vom  Empfang  zufügen,  wenn
nicht  durch  Annahme  auf  die  Rüge  der  Beschädigung  verzichtet  worden  ist.
Denn  die  Fehler  oder  Verschlechterungen,  welche  durch  Nachlässigkeit  des  Verkäufers ¬
  entstanden  sind,  erfahren  dieselbe  Behandlung,  wie  alle  andern.  S.
daher  §  114,  II.
14)  Unentschuldigten;  s.  auch  Thöl,  Not.  10.
15)  Wovon  in  §  113.  das  Näbere.
1)  S.  §  109,  I.  A.
2)  Art.  351.  —  Cod.  civ.  art.  1608;  Span.  H.G.B.  Art.  373;  Portug. ¬
  H.G.B.  Art.  474;  Thöl,  §  78.  Not.  2.  4.
3)  §  109,  II.  B.
4)  S.  darüber  §  106,  IV.
5)  S.  im  Nähern  §  114.  Not.  31.  ffl.
            
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