§ 112.
bb. Uebergabe der verkauften Sache.
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ganze Sache zerstört worden ist 13). Wurde dadurch die Uebergabe ¬
unmöglich, so gehen die Folgen der Nachlässigkeit in den
Folgen der **) Nichterfüllung des Vertrags auf 15)
§ 112.
bb. Uebergabe der verkauften Sache.
Der Verkäufer hat die verkaufte Waare zu tradiren, d. h.
so zu liefern und zu übergeben, daß der Käufer über dieselbe
zu verfügen vermag. Darin besteht der wesentliche Inhalt
des Rechts des Käufers. Mithin trägt der Verkäufer die
Kosten der Uebergabe, wozu auch das Zumessen oder Zuwiegen ¬
gehört, folglich auch die Kosten desjenigen Transportes
welcher zur Bewirkung der Uebergabe, weil sie an einem bestimmten ¬
Ort zu geschehen hat*), erforderlich wird2). Ob der
Verkäufer zu der Uebergabe vor, gegen, oder nach Zahlung
des Preises verbunden ist, richtet sich nach dem Inhalt des
Vertrages 3)
1. Gegenstand der Uebergabe ist der verkaufte Gegenstand ¬
so, wie er nach den ausdrücklichen Bestimmungen der
Uebereinkunft oder ergänzenden gesetzlichen Vermuthungen verkauft ¬
wurde*). Die Lieferung eines andern Gegenstandes
braucht der Käufer nicht als Erfüllung der Vertragsverbindlichkeit ¬
gelten zu lassen; der Vertrag bleibt alsdann noch zu
erfüllen. Solche Abweichungen können sowohl in Bezug auf
Quantität, als auch in Bezug auf Qualität, vorkommens
13) Und, muß man jetzt nach der Lehre vom Empfang zufügen, wenn
nicht durch Annahme auf die Rüge der Beschädigung verzichtet worden ist.
Denn die Fehler oder Verschlechterungen, welche durch Nachlässigkeit des Verkäufers ¬
entstanden sind, erfahren dieselbe Behandlung, wie alle andern. S.
daher § 114, II.
14) Unentschuldigten; s. auch Thöl, Not. 10.
15) Wovon in § 113. das Näbere.
1) S. § 109, I. A.
2) Art. 351. — Cod. civ. art. 1608; Span. H.G.B. Art. 373; Portug. ¬
H.G.B. Art. 474; Thöl, § 78. Not. 2. 4.
3) § 109, II. B.
4) S. darüber § 106, IV.
5) S. im Nähern § 114. Not. 31. ffl.