104
Meiers oder Vogts sich darstellt als eine Äeusserung der aus
alter Zeit herüberragenden persönlichen Hörigkeit in ihrer ganzen
Strenge, an deren Stelle aber in Wirklichkeit eine Abgabe getreten ¬
ist, die in ihr den Rechtstitel hat.
Mit Genugthuung ist aber zu konstatieren, dass nur in zwei
deutschen Rechtsquellen die Zulässigkeit dieses Missbrauchs
grundherrlicher Gewalt anerkannt ist und somit derselbe auf
deutschem Boden jedenfalls keine weite Verbreitung gefunden
hat. Immerhin muss es aber auffallend erscheinen, dass zu
wiederholten Malen, bei den verschiedenartigsten Rechtsverhältnissen, ¬
der Ehebruch durch das Recht geradezu sanktioniert worden ¬
ist.
Debreceni Egyetemi Könyotä,
Atengedett felöspéllän,
k
Tudoy,
o