Allgemeine Gerichts=Ordnung.
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Die Nichtigkeitsbeschwerde muß stets schriftlich (Art. 7. der
Deklaration vom 6. Apr. 1839) bei dem Gericht erster Instanz
eingereicht, und die Beschwerdeschrift von einem Justizkommissar,
oder an dessen Stelle von einem, der Partei beigeordneten Rechtsverständigen, ¬
d. h. zum Richteramte befähigten Assistenten, unterzeichnet ¬
werden. Nur öffentliche Behörden sind davon frei.
Die Frist zur Einlegung beträgt sechs Wochen vom Tage der
Zustellung des angefertigten Erkenntnisses an die Partei oder
deren Stellvertreter. Für den Fiskus, Land= und Stadtgemeinden, ¬
privilegirte Korporationen und unter Vormundschaft stehende
Personen, sowie für diejenigen, welchen die Rechte der Minorennen ¬
zustehen, wird diese Frist verdoppelt, dagegen ist die den
hier benannten Personen so wie dem Fiskus nach der A. G. O.
zugestandene Berufung auf die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand aufgehoben. (§. 21. der Verordnung und Artikel 13. der
Deklaration).
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird dem Imploraten (d. h. dem
Gegentheile) zur Beantwortung binnen gleicher sechswöchentlicher
Frist, unter der Warnung abschriftlich mitgetheilt, daß, wenn
die Beantwortung nicht binnen dieser Frist eingehen sollte, angenommen ¬
werden würde, er begebe sich der Erwiderung und
räume die angeführten Thatsachen ein. Die Beantwortung ist
an keine besondere Form gebunden (Art. 10.). Ist sie eingegangen, ¬
oder die Frist dazu verstrichen, so werden die Akten
zum Spruch eingesendet, wovon die Parteien, Implorant unter
Abschrift der Beantwortung, zu benachrichtigen sind. Dem Geheimen ¬
Ober=Tribunal steht ausschließlich die Entscheidung auf
die Nichtigkeitsbeschwerde zu.
An dieses werden die Akten gehörig foliirt, und mit einem
vorgehefteten Inhaltsverzeichniß (Rotulus) versehen unmittelbar
eingesendet. Der Bericht dazu muß enthalten a) den Streitgegenstand, ¬
b) das Folium der Akten, wo sich das angefochtene
Erkenntniß und die Vollmacht jedes Mandatars der Parteien
befindet, c) ist zu bemerken, was wegen Vollstreckung des angefochtenen ¬
Erkenntnisses bereits geschehen. (Nro. 34. der Instruktion ¬
vom 7. April 1839. Gesetzsamml. S. 133 ff
Wird das Rechtsmittel gegen ein Appellations=Erkenntniß ¬
bei dem Richter erster Instanz angebracht, so hat dieser
die bei dem Appellations=Richter verhandelten Akten zu erbitten
und dem Geheimen Ober=Tribunal mit einzureichen, und demnächst ¬
dem Gericht zweiter Instanz Abschrift des ergangenen
Erkenntnisses unter Rücksendung der Akten mitzutheilen, welches
auch bei Revisions=Erkenntnissen geschehen muß (Nro. 47. ebendas.
Die Entscheidung erfolgt bei dem Geheimen Ober=Tribunale
auf den Vortrag zweier Referenten, jedoch nur über die angegebenen ¬
Beschwerdepunkte. Wird die Beschwerde gegründet