Metadaten : Ladenberg, Adalbert von: Preußens gerichtliches Verfahren in Civil- und Kriminal-Sachen

Allgemeine  Gerichts=Ordnung.
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Die  Nichtigkeitsbeschwerde  muß  stets  schriftlich  (Art.  7.  der
Deklaration  vom  6.  Apr.  1839)  bei  dem  Gericht  erster  Instanz
eingereicht,  und  die  Beschwerdeschrift  von  einem  Justizkommissar,
oder  an  dessen  Stelle  von  einem,  der  Partei  beigeordneten  Rechtsverständigen, ¬
  d.  h.  zum  Richteramte  befähigten  Assistenten,  unterzeichnet ¬
  werden.  Nur  öffentliche  Behörden  sind  davon  frei.
Die  Frist  zur  Einlegung  beträgt  sechs  Wochen  vom  Tage  der
Zustellung  des  angefertigten  Erkenntnisses  an  die  Partei  oder
deren  Stellvertreter.  Für  den  Fiskus,  Land=  und  Stadtgemeinden, ¬
  privilegirte  Korporationen  und  unter  Vormundschaft  stehende
Personen,  sowie  für  diejenigen,  welchen  die  Rechte  der  Minorennen ¬
  zustehen,  wird  diese  Frist  verdoppelt,  dagegen  ist  die  den
hier  benannten  Personen  so  wie  dem  Fiskus  nach  der  A.  G.  O.
zugestandene  Berufung  auf  die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen
Stand  aufgehoben.  (§.  21.  der  Verordnung  und  Artikel  13.  der
Deklaration).
Die  Nichtigkeitsbeschwerde  wird  dem  Imploraten  (d.  h.  dem
Gegentheile)  zur  Beantwortung  binnen  gleicher  sechswöchentlicher
Frist,  unter  der  Warnung  abschriftlich  mitgetheilt,  daß,  wenn
die  Beantwortung  nicht  binnen  dieser  Frist  eingehen  sollte,  angenommen ¬
  werden  würde,  er  begebe  sich  der  Erwiderung  und
räume  die  angeführten  Thatsachen  ein.  Die  Beantwortung  ist
an  keine  besondere  Form  gebunden  (Art.  10.).  Ist  sie  eingegangen, ¬
  oder  die  Frist  dazu  verstrichen,  so  werden  die  Akten
zum  Spruch  eingesendet,  wovon  die  Parteien,  Implorant  unter
Abschrift  der  Beantwortung,  zu  benachrichtigen  sind.  Dem  Geheimen ¬
  Ober=Tribunal  steht  ausschließlich  die  Entscheidung  auf
die  Nichtigkeitsbeschwerde  zu.
An  dieses  werden  die  Akten  gehörig  foliirt,  und  mit  einem
vorgehefteten  Inhaltsverzeichniß  (Rotulus)  versehen  unmittelbar
eingesendet.  Der  Bericht  dazu  muß  enthalten  a)  den  Streitgegenstand, ¬
  b)  das  Folium  der  Akten,  wo  sich  das  angefochtene
Erkenntniß  und  die  Vollmacht  jedes  Mandatars  der  Parteien
befindet,  c)  ist  zu  bemerken,  was  wegen  Vollstreckung  des  angefochtenen ¬
  Erkenntnisses  bereits  geschehen.  (Nro.  34.  der  Instruktion ¬
  vom  7.  April  1839.  Gesetzsamml.  S.  133  ff
Wird  das  Rechtsmittel  gegen  ein  Appellations=Erkenntniß ¬
  bei  dem  Richter  erster  Instanz  angebracht,  so  hat  dieser
die  bei  dem  Appellations=Richter  verhandelten  Akten  zu  erbitten
und  dem  Geheimen  Ober=Tribunal  mit  einzureichen,  und  demnächst ¬
  dem  Gericht  zweiter  Instanz  Abschrift  des  ergangenen
Erkenntnisses  unter  Rücksendung  der  Akten  mitzutheilen,  welches
auch  bei  Revisions=Erkenntnissen  geschehen  muß  (Nro.  47.  ebendas.
Die  Entscheidung  erfolgt  bei  dem  Geheimen  Ober=Tribunale
auf  den  Vortrag  zweier  Referenten,  jedoch  nur  über  die  angegebenen ¬
  Beschwerdepunkte.  Wird  die  Beschwerde  gegründet
            
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