De inofficioso testamento.
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gleichviel unter welchem Rechtstitel, um gegen die Nullitäts= =
und Jnofficiositäts=Querel derselben gesichert zu seyn.
Dies hat nun aber Justinian durch die Nov. 115.
Kap. 3. abgeändert, und es den Eltern zur Pflicht gemacht, =
ihre Kinder als Erben zu bedenken, wenn sie
keine Ursache haben, solche als undankbare auszuschliessen. =
Man unterscheide also nun folgende Fälle.
1) Ein väterlicher Ascendent hat seine Kinder gar nicht
bedacht. Auf diesen Fall geht die Nov. 115. gar nicht,
sondern hier hat Justinian das alte Recht in den L. 30.
und 31. C. b. t- ausdrücklich bestätiget, nach welchem die
sui das Testament als nichtig, die emancipati solches mit
der bonorum possessio contra tabulas, und die postumi
dasselbe als ruptum anfechten können, und hierin ist durch
die Nov. 115. Kap. 3. nichts geändert worden.
2) Die Kinder sind zwar vom Vater im Testament
bedacht worden, aber nicht als Erben, sondern der
Pflichttheil ist ihnen als ein bloßes Legat hinterlassen worden, =
ohne sie im Uebrigen ausdrücklich enterbt zu haben.
Dieses ist nach der Novelle als eine wahre Präterition anzusehen, =
allein die alte Querel der Nichtigkeit findet hier
nicht mehr Statt, weil sie Justinian schon in diesem Falle
durch vorhergehende Gesetze, nämlich L. 30. et 31. C. h. t.
aufgehoben hatte. Das Testament kann also nach der
Nov. 115. als rechtswidrig angefochten werden, und es
tritt hier die in dem neuern Gesetz bestimmte Wirkung ein,
nach welcher blos die Erbeinsetzung rescindirt wird, die
übrigen Verfügungen des Testaments aber gültig verbleiben.
Hiernächst entsteht
II. die Frage, ob die emancipirten Kinder,
wenn sie in dem Testament eines väterlichen Ascendenten
gänz=