Full text : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 7, Abt. 2)

De  inofficioso  testamento.
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gleichviel  unter  welchem  Rechtstitel,  um  gegen  die  Nullitäts= =
  und  Jnofficiositäts=Querel  derselben  gesichert  zu  seyn.
Dies  hat  nun  aber  Justinian  durch  die  Nov.  115.
Kap.  3.  abgeändert,  und  es  den  Eltern  zur  Pflicht  gemacht, =
  ihre  Kinder  als  Erben  zu  bedenken,  wenn  sie
keine  Ursache  haben,  solche  als  undankbare  auszuschliessen. =
  Man  unterscheide  also  nun  folgende  Fälle.
1)  Ein  väterlicher  Ascendent  hat  seine  Kinder  gar  nicht
bedacht.  Auf  diesen  Fall  geht  die  Nov.  115.  gar  nicht,
sondern  hier  hat  Justinian  das  alte  Recht  in  den  L.  30.
und  31.  C.  b.  t-  ausdrücklich  bestätiget,  nach  welchem  die
sui  das  Testament  als  nichtig,  die  emancipati  solches  mit
der  bonorum  possessio  contra  tabulas,  und  die  postumi
dasselbe  als  ruptum  anfechten  können,  und  hierin  ist  durch
die  Nov.  115.  Kap.  3.  nichts  geändert  worden.
2)  Die  Kinder  sind  zwar  vom  Vater  im  Testament
bedacht  worden,  aber  nicht  als  Erben,  sondern  der
Pflichttheil  ist  ihnen  als  ein  bloßes  Legat  hinterlassen  worden, =
  ohne  sie  im  Uebrigen  ausdrücklich  enterbt  zu  haben.
Dieses  ist  nach  der  Novelle  als  eine  wahre  Präterition  anzusehen, =
  allein  die  alte  Querel  der  Nichtigkeit  findet  hier
nicht  mehr  Statt,  weil  sie  Justinian  schon  in  diesem  Falle
durch  vorhergehende  Gesetze,  nämlich  L.  30.  et  31.  C.  h.  t.
aufgehoben  hatte.  Das  Testament  kann  also  nach  der
Nov.  115.  als  rechtswidrig  angefochten  werden,  und  es
tritt  hier  die  in  dem  neuern  Gesetz  bestimmte  Wirkung  ein,
nach  welcher  blos  die  Erbeinsetzung  rescindirt  wird,  die
übrigen  Verfügungen  des  Testaments  aber  gültig  verbleiben.
Hiernächst  entsteht
II.  die  Frage,  ob  die  emancipirten  Kinder,
wenn  sie  in  dem  Testament  eines  väterlichen  Ascendenten
gänz=
            
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