fullscreen : Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 34 = H. 67/68 (1829))

mit Justitiarius daselbst pflichtmäßig attestiren
svll:n, daß bei allen gerichtlichen Erbtheilungen derer
Frctz- und Chcistorff'schen Unterthanen, auch wenn der
Bauer Alters- und Schwachheitshalber der Wirthschaft
niüt länger vorstehen kann, und einen von seinen Kin-
dern, welchen, die Obrigkeit dazu wählet, wieder über-
lasen wird, jedesmal der ganze Bauer- oder Costathen-
Htf mit allen Zubehör an Gebäuden, Aeckecn, Wiesen
und Gärten, sammt der völligen Aussaat oder dem
Einschnitt, mit der dazu gehörigen Hofwehre, welche bei
einem Bauer in 2 Pferde, 2 Ochsen, 1 Kuh, 1 Zucht-
Sau, 1 fertigen Mistwagen, 1 Korn-und 1 Grassense
md andere Acker und Wirthschaftsgeräthe; und bei ei-
nem Cossäthen in 2 Ochsen, 1 fertigen Mistwagen,
4 fertigen Haacken bestehet, dem neuen Hofwirth
frei und unentgeldlich übergeben, und davon nichts zur
Thkilung unter die Erben gebracht wird, als.welche nur
die Baarschafk, und dasjenige, was nach Abzug der
Hrfwehre etwa übrig bleibet, bekommen. Wie denn
aick aus denen Bauerhöfen denen Geschwistern zur
Hochzeit eine halbe Tonne Bier, 1 Scheffel Roggen
und 2 Metzen gebackenes Obst außerdem noch ausge-
macht wird, wie solches alles die bei denen Fcetzdorff'schen
Gerichten befindlichen Akten Nachweisen. Urkundlich ist
dieses Attest von mir in forma probante ausgestellet
worden. So geschehen Wittstvck, den 9 Septbr. 1768.
N o e l d e ch e n,
qua Justitiarius zu Fretzdorff.

10.
Zeugniß des Patnmonalgerichts zu Plattenbmg und
Wilsnack, Grube, Krampfes, Brege, Weisen,
und Rosenhagen.
Nachdem ich Endes Unterschriebener auf die von
Saldernschen Güter zu Plattenburg und Wilsnack nuu-
mehro schon seit zwanzig Jahre», als Justitiarius ge«

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