Volltext : Ortloff, Johann Andreas: ¬Das Recht der Handwerker

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mer  leicht  einen  andern  Lehrmeister,  weil,
wenn  er  die  ersten  Anfangsgründe  seines
Gewerbs  einmal  bey  einem  Meister  schon  erlernt =
  hat,  der  andere  sich  von  demselben,  fast
den  noch  üͤbrigen  Theil  der  Lehrzeit  hindurch  unentgeldlich ¬
  geleistete  Gesellendienste  versprechen
kann;  bey  Handwerkern  von  einer  geringen
Anzahl  Meister  ist  oft  das  Unterkommen  eidie =

nes  solchen  Lehrburschen  schwieriger;
Wahrscheinlichkeit,  daß  ein  solcher,  wenn  er
seine  Lehrzeit.  überstanden  und  gewandert  hat,
sich  in  derselben  Stadt,  wo  er  das  Gewerbe =
  erlernte,  häußlich  niederlassen  und
dasselbe  ebendaselbst  zu  betreiben  sich  bestreben =
  möchte,  veranlaßt  solche  Meister,  aus
Sorge  fuͤr  ihr  eigenes  und  ihrer  Nachkommen ¬
  Wohl,  oft  das  Auskernen  eines  solchen
Lehrburschen  zu  erschweren;  in  diesem  Falle
sind  die  Obermeister  verpflichtet,  für  das  Un=  |
terkommen  des  Lehrlings  Sorge  zu  tragen.
Auch  hat  ein  solcher  Lehrbursch  vor  jedem
andern,  der  dasselbe  Gewerbe  erlernen  will,
einen  Vorzug.
Will  nach  dem  Absterben  des  Lehrmeisters =
  die  Wittwe  den  Lehrburschen  unter  der
Aufsicht  geschickter  Gesellen  auslernen,  oder
wird
            
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