Inhaltsverzeichnis : Straß, Karl Friedrich Heinrich: ¬Die allgemeine deutsche Wechsel-Ordnung

S.  362  §.  70  Nr.  3  und  S.  366  §.  79  Abs.  3.
Die  Regel  ist  allerdings,  daß  nur  die  bei  dem  Ober-Tribunal  angestellten ¬
  Anwalte  zur  Ausarbeitung  der  dort  einzureichenden  Schrift-Sätze
befugt  sind,  da  aber  nach  §.  23  und  27  die  Revisions-  und  NichtigkeitsBeschwerden ¬
  in  schleunigen  Sachen  binnen  3  Tagen  bei  dem  Gericht  erster
Instanz  angebracht  und  gerechtfertigt  werden  sollen,  so  folgt  daraus,  daß
auch  die  bisherigen  Vertreter  der  Partei  oder  andere,  als  nur  die  bei  dem
Ober=Tribunal  angestellte  Sachwalter  befugt  sein  müssen,  Schrift-Sätze
der  bezeichneten  Art  in  schleunigen  Sachen  auszuarbeiten  und  einzureichen.
Es  ist  das  auch  um  so  nothwendiger,  als  es  in  der  kurzen  Frist  von
3  Tagen  bei  entfernter  wohnenden  Parteien  sonst  gar  nicht  möglich  sein
würde,  die  Beschwerden  rechtzeitig  zu  rechtfertigen.
Abkürzungen.
A.  d.  Trib.=A.  Archiv  der  Tribunals=Anwalte.
A.  d.  W.=O.  Allgemeine  deutsche  Wechsel=Ordnung.
A.  f.  W.=R.  Archiv  für  Wechsel=Recht.
A.  G.=O.  Allgemeine  Gerichts=Ordnung.
A.  L.=R.  Allgemeines  Land=Recht.
Appell.=G.  Apellations=Gericht.
Borch.  W.=O.  Borchardt's  Wechsel=Ordnung.
Code  de  proc.  Code  de  procédure.
Conf.=Prot.  Conferenz=Protokoll.
Einf.=G.  Einführungs=Gesetz.
Entsch.  des  Ob.-Trib.  Entscheidungen  des  Ober-Tribunals.
Erk.  Erkenntniß.
G.=S.  Gesetz=Sammlung.
Handels=Ges.=B.  Handels=Gesetz=Buch.
Minist.=Bl.  Ministerial=Blatt.
Ob.=Trib.  Ober=Tribunal.
Präj.  Präjudicien.
W.=O.  Wechsel=Ordnung.
            
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