Tit. III. Abschn. III. Von den Bergleuten. — § 80.
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§ S0. Das Vertragsverhältniß zwischen den Bergwerksbesitzern ¬
und den Bergleuten wird nach den allgemeinen gesetzlichen ¬
Vorschriften beurtheilt, soweit nicht nachstehend etwas
Anderes bestimmt ist.
Dagegen besteht die ACO. 14. Aug. 1813 (ES. S. 103), wonach militairpflichtige
Bergleute, falls sie nicht als Freiwillige eintreten, nur zum Mineur- und Pionierdienste ¬
gebraucht werden sollen, noch in Kraft: Huyssen S. 58.
Zu § 80.
486. Gemäß § 80, welcher sich den §§ 2. 3 des Ges. v. 21. Mai 1860 anschließt, ¬
beurtheilen sich die Fragen über Erfüllung des Vertrags, Vertretung des
Zufalls 2c. nach den allgemeinen Regeln des Civilrechts, welche sehr verschieden
lauten, je nachdem der Vertrag auf Werksverdingung (locatio conductio operis), ¬
d. h. auf Hervorbringung eines bestimmten Werks, z. B. der Abtenfung eines
Schachts, gegen einen bestimmten Preis, oder auf Dienstmiethe (locatio conductio
operarum), d. h. auf die zur Hervorbringung des Werkes dienenden, jedoch keinen
bestimmten Erfolg gewährleistenden Arbeiten gerichtet ist (§§ 898-980. I, 11 ALN.:
L. 24. 25. 36. D. 19, 2; Art. 1779 des Rhein. BGB.). Die Vermuthung spricht
nach dem ALN. für die Dienstmiethe; diese liegt zufolge § 906. I, 11 ib. selbst dann
vor, wenn die Zahlung im Gedinge festgesetzt ist, sofern das Gedinge eben nur als
Maßstab für die Zahlung gilt. Vgl. Klost. n. 180, Brass. (M. Z. 4 S. 212).
487. Auch bezüglich der Ferm des Vertrags gelten die allgemeinen Grundsätze ¬
des Civilrechts. Demgemäß ist im Gebiete des ALR. (s. § 131. I, 5) bei
Vertragsobjekten von mehr als 50 Thlr. die schriftliche Form erforderlich, indem
sonst der bedungene Lohn nur für die wirklich geleisteten Arbeiten gezahlt werden
muß (§ 165 ib.). Bei der Dienstmiethe auf bestimmte Zeit bildet die Summe des
Arbeitslohns während der Vertragsdaner das Objekt (im Sinne des cit. § 131).
bei der Dienstmiethe auf unbestimmte Zeit der Einheitssatz, mithin der JahresMonats=, ¬
Wochen- oder Tagelohn. Das gemeine und rheinische Recht machen die
Gültigkeit des Vertrags von keiner Form abhängig. Doch ist nach Art. 1341 des
Rhein. BOB. der Kläger bei Verträgen über mehr als 150 Franken in den Beweismitteln ¬
beschränkt, da solche Verträge nicht durch Zeugen, sondern nur durch Schriften ¬
und Eidesdelation dargethan werden können; arbeitet der Bergmann gegen
Schichtlohn, so kommt Art. 1781 ib. zur Anwendung. Vgl. Klost. n. 181, Achenb.
(S. 295 resp. Z. f. BR. 8 S. 528).
488. Schon durch § 6 des Ges. v. 21. Mai 1860 wurde jede Konkurrenz der Bergbehörde ¬
bei Festsetzung der Anfahrzeit und der Schichtendauer ausgeschlossen;
ja es kounte, den Materialien zufolge, eine desfallsige Einwirkung nicht einmal unter
dem Titel einer bergpolizeilichen, die Sicherheit der Gesundheit der Arbeiter betreffenden ¬
Maßregel [f. §§ 196 ff.) stattfinden: Brafs. (Z. f. BR. 1. S. 451. 394;
2. S. 115). Dies gilt gegenwärtig um so viel mehr.
489. Ehedem legte man in den rechtsrheinischen Landestheilen den Bergbehörden ¬
das Recht zum Erlasse disziplinarischer Strafreglements bei, indem
man die verbindende Kraft solcher Reglements aus dem Verhältnisse einer disziplinarischen ¬
Unterordnung herleitete, in welchem die Bergleute zufolge der Knappschaftseinrichtungen ¬
zu den Bergbehörden stehen sollten; vgl. Oppenhoff Ress.=Ges.
S. 148. Dieses Recht war jedoch mit der veränderten Stellung der Bergbehörden
unvereinbar und fiel daher gleich den in Handhabung desselben ergangenen Reglements ¬
hinweg. Mehr oder weniger an Stelle der letzteren traten die der älteren
Gesetzgebung unbekannten Arbeitsordnungen, welche die Bw.'s-Besitzer selbst
für ihre Werke erlassen. Das Ges. v. 21. Mai 1860 (§ 3) erwähnte ihrer zuerst
und
zwar insofern, als es deren amtliche Bestätigung vorbehielt. Gegenwärtig ist
diese Bestätigung nicht mehr erforderlich; s. übrigens n. 493.
490. Das cit. Gef. v. 1860 ließ es zweifelhaft, ob die Arbeitsordnung nur eine
Zusammenstellung solcher Vertragsbestimmungen enthalten könne, die das öffentliche
Interesse berühren und einen disziplinarischen Charakter haben, oder ob unter den
selben eine allgemeine Vertragsofferte zu verstehen sei, in welcher der Bw.'s