Volltext : Oppenhoff, Theodor Franz: ¬Das Allgemeine Berggesetz für die preußischen Staaten

Tit.  III.  Abschn.  III.  Von  den  Bergleuten.  —  §  80.
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§  S0.  Das  Vertragsverhältniß  zwischen  den  Bergwerksbesitzern ¬
  und  den  Bergleuten  wird  nach  den  allgemeinen  gesetzlichen ¬
  Vorschriften  beurtheilt,  soweit  nicht  nachstehend  etwas
Anderes  bestimmt  ist.
Dagegen  besteht  die  ACO.  14.  Aug.  1813  (ES.  S.  103),  wonach  militairpflichtige
Bergleute,  falls  sie  nicht  als  Freiwillige  eintreten,  nur  zum  Mineur-  und  Pionierdienste ¬
  gebraucht  werden  sollen,  noch  in  Kraft:  Huyssen  S.  58.
Zu  §  80.
486.  Gemäß  §  80,  welcher  sich  den  §§  2.  3  des  Ges.  v.  21.  Mai  1860  anschließt, ¬
  beurtheilen  sich  die  Fragen  über  Erfüllung  des  Vertrags,  Vertretung  des
Zufalls  2c.  nach  den  allgemeinen  Regeln  des  Civilrechts,  welche  sehr  verschieden
lauten,  je  nachdem  der  Vertrag  auf  Werksverdingung  (locatio  conductio  operis), ¬
  d.  h.  auf  Hervorbringung  eines  bestimmten  Werks,  z.  B.  der  Abtenfung  eines
Schachts,  gegen  einen  bestimmten  Preis,  oder  auf  Dienstmiethe  (locatio  conductio
operarum),  d.  h.  auf  die  zur  Hervorbringung  des  Werkes  dienenden,  jedoch  keinen
bestimmten  Erfolg  gewährleistenden  Arbeiten  gerichtet  ist  (§§  898-980.  I,  11  ALN.:
L.  24.  25.  36.  D.  19,  2;  Art.  1779  des  Rhein.  BGB.).  Die  Vermuthung  spricht
nach  dem  ALN.  für  die  Dienstmiethe;  diese  liegt  zufolge  §  906.  I,  11  ib.  selbst  dann
vor,  wenn  die  Zahlung  im  Gedinge  festgesetzt  ist,  sofern  das  Gedinge  eben  nur  als
Maßstab  für  die  Zahlung  gilt.  Vgl.  Klost.  n.  180,  Brass.  (M.  Z.  4  S.  212).
487.  Auch  bezüglich  der  Ferm  des  Vertrags  gelten  die  allgemeinen  Grundsätze ¬
  des  Civilrechts.  Demgemäß  ist  im  Gebiete  des  ALR.  (s.  §  131.  I,  5)  bei
Vertragsobjekten  von  mehr  als  50  Thlr.  die  schriftliche  Form  erforderlich,  indem
sonst  der  bedungene  Lohn  nur  für  die  wirklich  geleisteten  Arbeiten  gezahlt  werden
muß  (§  165  ib.).  Bei  der  Dienstmiethe  auf  bestimmte  Zeit  bildet  die  Summe  des
Arbeitslohns  während  der  Vertragsdaner  das  Objekt  (im  Sinne  des  cit.  §  131).
bei  der  Dienstmiethe  auf  unbestimmte  Zeit  der  Einheitssatz,  mithin  der  JahresMonats=, ¬
  Wochen-  oder  Tagelohn.  Das  gemeine  und  rheinische  Recht  machen  die
Gültigkeit  des  Vertrags  von  keiner  Form  abhängig.  Doch  ist  nach  Art.  1341  des
Rhein.  BOB.  der  Kläger  bei  Verträgen  über  mehr  als  150  Franken  in  den  Beweismitteln ¬
  beschränkt,  da  solche  Verträge  nicht  durch  Zeugen,  sondern  nur  durch  Schriften ¬
  und  Eidesdelation  dargethan  werden  können;  arbeitet  der  Bergmann  gegen
Schichtlohn,  so  kommt  Art.  1781  ib.  zur  Anwendung.  Vgl.  Klost.  n.  181,  Achenb.
(S.  295  resp.  Z.  f.  BR.  8  S.  528).
488.  Schon  durch  §  6  des  Ges.  v.  21.  Mai  1860  wurde  jede  Konkurrenz  der  Bergbehörde ¬
  bei  Festsetzung  der  Anfahrzeit  und  der  Schichtendauer  ausgeschlossen;
ja  es  kounte,  den  Materialien  zufolge,  eine  desfallsige  Einwirkung  nicht  einmal  unter
dem  Titel  einer  bergpolizeilichen,  die  Sicherheit  der  Gesundheit  der  Arbeiter  betreffenden ¬
  Maßregel  [f.  §§  196  ff.)  stattfinden:  Brafs.  (Z.  f.  BR.  1.  S.  451.  394;
2.  S.  115).  Dies  gilt  gegenwärtig  um  so  viel  mehr.
489.  Ehedem  legte  man  in  den  rechtsrheinischen  Landestheilen  den  Bergbehörden ¬
  das  Recht  zum  Erlasse  disziplinarischer  Strafreglements  bei,  indem
man  die  verbindende  Kraft  solcher  Reglements  aus  dem  Verhältnisse  einer  disziplinarischen ¬
  Unterordnung  herleitete,  in  welchem  die  Bergleute  zufolge  der  Knappschaftseinrichtungen ¬
  zu  den  Bergbehörden  stehen  sollten;  vgl.  Oppenhoff  Ress.=Ges.
S.  148.  Dieses  Recht  war  jedoch  mit  der  veränderten  Stellung  der  Bergbehörden
unvereinbar  und  fiel  daher  gleich  den  in  Handhabung  desselben  ergangenen  Reglements ¬
  hinweg.  Mehr  oder  weniger  an  Stelle  der  letzteren  traten  die  der  älteren
Gesetzgebung  unbekannten  Arbeitsordnungen,  welche  die  Bw.'s-Besitzer  selbst
für  ihre  Werke  erlassen.  Das  Ges.  v.  21.  Mai  1860  (§  3)  erwähnte  ihrer  zuerst
und
zwar  insofern,  als  es  deren  amtliche  Bestätigung  vorbehielt.  Gegenwärtig  ist
diese  Bestätigung  nicht  mehr  erforderlich;  s.  übrigens  n.  493.
490.  Das  cit.  Gef.  v.  1860  ließ  es  zweifelhaft,  ob  die  Arbeitsordnung  nur  eine
Zusammenstellung  solcher  Vertragsbestimmungen  enthalten  könne,  die  das  öffentliche
Interesse  berühren  und  einen  disziplinarischen  Charakter  haben,  oder  ob  unter  den
selben  eine  allgemeine  Vertragsofferte  zu  verstehen  sei,  in  welcher  der  Bw.'s
            
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