Metadaten : Zeisig, Carl Wilhelm: Ueber Erb- und Vormundschafts-Angelegenheiten

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§.  12.  13.
und  immatriculirter  Notar  zugezogen,  welcher
über  den  ganzen  Vorgang  ein  Protocoll  abfaßt,
aus  diesem  Protocolle  ein  Instrument  1)  fertiget, ¬
  solches  von  Zweyen  der  zugegen  gewesenen
Testaments=Zeugen,  welche  er  hierzu  besonders
auffodert,  unterschreiben  und  besiegeln  läßt,  und
solches  entweder  bey  einer  Obrigkeit  niederlegt,
oder  dem  Testator  selbst  übergiebt,  oder  auch
bey  sich  verwahrt  und,  nach  dem  Ableben  des
Testators,  den  Inhalt  dieses  Instruments  den
Erben  bekannt  macht.  In  diesem  Falle  sind
nur  sechs  Testaments-Zeugen  erforderlich,  weil
der  Notar  die  Stelle  des  7ten  selbst  vertritt.
Er
Die  Errichtung  eines  Testaments  vor  einem
Notar  und  Zeugen  ist  übrigens  die  sicherste  Art
der  außergerichtlichen  Testamente,  weil  der  Notar ¬
  selbst  für  die  Gesetzmäßigkeit  der  TestamentsErrichtung ¬
  verantwortlich  ist.  Indessen  sind
dennoch  die  gerichtlichen  Testamente  den  außergerichtlichen ¬
  in  der  Regel  vorzuziehen.
1)  Anmerk.  Jede  von  einem  Notar  vorschriftmäßig ¬
  gefertigte  und  vollzogene  Urkunde  wird
ein  Instrument  genannt.
§.  13.
Von  Errichtung  eines  Codicills.
Errichtet  Jemand  ein  Codicill  (s.  §.  5.);
so  hat  er  entweder  schon  ein  Testament  errichtet
oder  nicht.  Ist  ein  Testament  vorhanden;  so
            
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