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§. 12. 13.
und immatriculirter Notar zugezogen, welcher
über den ganzen Vorgang ein Protocoll abfaßt,
aus diesem Protocolle ein Instrument 1) fertiget, ¬
solches von Zweyen der zugegen gewesenen
Testaments=Zeugen, welche er hierzu besonders
auffodert, unterschreiben und besiegeln läßt, und
solches entweder bey einer Obrigkeit niederlegt,
oder dem Testator selbst übergiebt, oder auch
bey sich verwahrt und, nach dem Ableben des
Testators, den Inhalt dieses Instruments den
Erben bekannt macht. In diesem Falle sind
nur sechs Testaments-Zeugen erforderlich, weil
der Notar die Stelle des 7ten selbst vertritt.
Er
Die Errichtung eines Testaments vor einem
Notar und Zeugen ist übrigens die sicherste Art
der außergerichtlichen Testamente, weil der Notar ¬
selbst für die Gesetzmäßigkeit der TestamentsErrichtung ¬
verantwortlich ist. Indessen sind
dennoch die gerichtlichen Testamente den außergerichtlichen ¬
in der Regel vorzuziehen.
1) Anmerk. Jede von einem Notar vorschriftmäßig ¬
gefertigte und vollzogene Urkunde wird
ein Instrument genannt.
§. 13.
Von Errichtung eines Codicills.
Errichtet Jemand ein Codicill (s. §. 5.);
so hat er entweder schon ein Testament errichtet
oder nicht. Ist ein Testament vorhanden; so