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III.
Sind von der im Art. 1305 ausgesprochenen Regel, daß
der Minderjährige seine Rechtsgeschäfte nicht anfechten könne,
ohne Läsion zu beweisen, schon diejenigen auszunehmen, bei
welchen er nur von seinem Vormunde nicht gehöͤrig vertreten
oder autorisirt worden ist !5)? Sind schon diese für nuls en
sa forme im Sinne des Art. 1311 zu halten?
Es läßt sich nun nicht verkennen, daß es sehr nahe liegt,
die Vertretung durch den Vormund als die vom Gesetze zum
Schutze des Minderjährigen vorgeschriebene Form seiner
Rechtsgeschäfte aufzufassen. Zugleich findet die Behauptung,
daß der Mangel dieser Vertretung dieselben nichtig und also
die Restitution überflüssig mache, in den Vorschriften des romischen ¬
Rechts eine Stütze. — Aber es läßt sich auch beweisen, ¬
daß die aͤltere Jurisprudenz diese Vorschriften nicht zur
Anwendung gebracht, Nichtigkeit wegen Formmangels nur da
anerkannt hat, wo Immobilien des Minderjährigen ohne richterliches ¬
Decret veraͤußert worden waren. Bis auf gefuͤhrten
Gegenbeweis darf daher nicht angenommen werden, daß der
C. N. die Sache anders aufgefaßt habe.
Das römische Recht unterschied zwischen impuberes und
denen, welche zwar puheres, aber minores XXV annis waren.
Jene, (sobald sie insantia maiores waren, worauf es hier nicht
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Der C. R. setzt voraus, daß der Vormund für den Minderjahrigen =
handele. Art. 450. „Le tuteur représente le mincur dans tous
les acles civilesu. Doch ist auch eigenes Haudeln des Minderfahrigen =
unter Autorisation des Vormundes in seinem Sinne nicht
für unzulässig zu halten. Im Folgenden wird der Kürze wegen
nur von der Vertretung des Ninderjährigen durch den Vormund
gesprochen werden; welchem Ausdrucke ja auch ein solcher Sinn
beigelegt werden kann (Jemanden gegen Schaden vertreten), daß
er die Autorisation mit umfaßt.