Metadaten : Windscheid, Bernhard: Zur Lehre des Code Napoleon von der Ungültigkeit der Rechtsgeschäfte

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—
III.
Sind  von  der  im  Art.  1305  ausgesprochenen  Regel,  daß
der  Minderjährige  seine  Rechtsgeschäfte  nicht  anfechten  könne,
ohne  Läsion  zu  beweisen,  schon  diejenigen  auszunehmen,  bei
welchen  er  nur  von  seinem  Vormunde  nicht  gehöͤrig  vertreten
oder  autorisirt  worden  ist  !5)?  Sind  schon  diese  für  nuls  en
sa  forme  im  Sinne  des  Art.  1311  zu  halten?
Es  läßt  sich  nun  nicht  verkennen,  daß  es  sehr  nahe  liegt,
die  Vertretung  durch  den  Vormund  als  die  vom  Gesetze  zum
Schutze  des  Minderjährigen  vorgeschriebene  Form  seiner
Rechtsgeschäfte  aufzufassen.  Zugleich  findet  die  Behauptung,
daß  der  Mangel  dieser  Vertretung  dieselben  nichtig  und  also
die  Restitution  überflüssig  mache,  in  den  Vorschriften  des  romischen ¬
  Rechts  eine  Stütze.  —  Aber  es  läßt  sich  auch  beweisen, ¬
  daß  die  aͤltere  Jurisprudenz  diese  Vorschriften  nicht  zur
Anwendung  gebracht,  Nichtigkeit  wegen  Formmangels  nur  da
anerkannt  hat,  wo  Immobilien  des  Minderjährigen  ohne  richterliches ¬
  Decret  veraͤußert  worden  waren.  Bis  auf  gefuͤhrten
Gegenbeweis  darf  daher  nicht  angenommen  werden,  daß  der
C.  N.  die  Sache  anders  aufgefaßt  habe.
Das  römische  Recht  unterschied  zwischen  impuberes  und
denen,  welche  zwar  puheres,  aber  minores  XXV  annis  waren.
Jene,  (sobald  sie  insantia  maiores  waren,  worauf  es  hier  nicht
-  --16) -
  Der  C.  R.  setzt  voraus,  daß  der  Vormund  für  den  Minderjahrigen =
  handele.  Art.  450.  „Le  tuteur  représente  le  mincur  dans  tous
les  acles  civilesu.  Doch  ist  auch  eigenes  Haudeln  des  Minderfahrigen =
  unter  Autorisation  des  Vormundes  in  seinem  Sinne  nicht
für  unzulässig  zu  halten.  Im  Folgenden  wird  der  Kürze  wegen
nur  von  der  Vertretung  des  Ninderjährigen  durch  den  Vormund
gesprochen  werden;  welchem  Ausdrucke  ja  auch  ein  solcher  Sinn
beigelegt  werden  kann  (Jemanden  gegen  Schaden  vertreten),  daß
er  die  Autorisation  mit  umfaßt.
            
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