in dem fr. 23. §. 2. cit. nur der Werth des Sklaven berechnet ¬
wird, die Erbschaft aber gar nicht in Anschlag kommt,
daraus vielleicht ein Scheingrund für die Behauptung sich
ableiten ließe, die Bedingung werde hier für unmöglich, und
demnach pro non scripta gehalten, weil sie gar nicht in
Betracht komme. Allein, da im fr. 23. §. 2. bloß von der
Berechnung des Schadens die Rede ist, wobei die genau vorgeschriebenen, ¬
eigenthümlichen Grundsätze der lex Aquilia in
Anwendung kommen, so läßt sich die hier vertheidigte Ansicht
gegen diesen Scheingrund mit überwiegenden Gründen rechtfertigen, ¬
wie S. 221 u. 222 geschieht. Ueberhaupt ist dieser
Fall zu singulär, und hängt zu genau mit der vielfach eigenthümlichen ¬
lex Aquilia zusammen, als daß er den klar widerstreitenden ¬
allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen gegenüber ¬
einiges Gewicht haben könnte.
Seite 216. Zeile 3 u. 4. v. o. l. Bedingungen st. Beding= gen.
221.
—
— 7 u. 8. v. o. ist das Wort „vielmehr" zu streichen.
228. — 6. v. o. a. E. ist das „ zu streichen.
— 310. — 5. v. o. l. postea st. mores.
— 310. — 0. v. o. l. mores st. postea.
— 312. — 7. v. u. ist die Sylbe „da- zu streichen.