Inhaltsverzeichnis : ¬Die Lehre von den unmöglichen Bedingungen (20)

in  dem  fr.  23.  §.  2.  cit.  nur  der  Werth  des  Sklaven  berechnet ¬
  wird,  die  Erbschaft  aber  gar  nicht  in  Anschlag  kommt,
daraus  vielleicht  ein  Scheingrund  für  die  Behauptung  sich
ableiten  ließe,  die  Bedingung  werde  hier  für  unmöglich,  und
demnach  pro  non  scripta  gehalten,  weil  sie  gar  nicht  in
Betracht  komme.  Allein,  da  im  fr.  23.  §.  2.  bloß  von  der
Berechnung  des  Schadens  die  Rede  ist,  wobei  die  genau  vorgeschriebenen, ¬
  eigenthümlichen  Grundsätze  der  lex  Aquilia  in
Anwendung  kommen,  so  läßt  sich  die  hier  vertheidigte  Ansicht
gegen  diesen  Scheingrund  mit  überwiegenden  Gründen  rechtfertigen, ¬
  wie  S.  221  u.  222  geschieht.  Ueberhaupt  ist  dieser
Fall  zu  singulär,  und  hängt  zu  genau  mit  der  vielfach  eigenthümlichen ¬
  lex  Aquilia  zusammen,  als  daß  er  den  klar  widerstreitenden ¬
  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen  gegenüber ¬
  einiges  Gewicht  haben  könnte.
Seite  216.  Zeile  3  u.  4.  v.  o.  l.  Bedingungen  st.  Beding=  gen.
221.
—
—  7  u.  8.  v.  o.  ist  das  Wort  „vielmehr"  zu  streichen.
228.  —  6.  v.  o.  a.  E.  ist  das  „  zu  streichen.
—  310.  —  5.  v.  o.  l.  postea  st.  mores.
—  310.  —  0.  v.  o.  l.  mores  st.  postea.
—  312.  —  7.  v.  u.  ist  die  Sylbe  „da-  zu  streichen.
            
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