Full text : ¬Das Recht der Schuldverhältnisse (1020)

Erster  Titel.  Verpflichtung  zur  Leistung.
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§  255.
Wer  für  den  Ver
einer  Sache  oder  eines  Rechtes  Schadensersatz
zu  leisten  hat,  ist  zum  Ersatze  nur  gegen  Abtretung  der  Ansprüche  verpflichtet,
die  dem  Ersatzberechtigten  auf  Grund  des  Eigenthums  an  der  Sache  oder
auf  Grund  des  Rechtes  gegen  Dritte  zustehen.
E.  I  223,  E.  II  218,  R.V.  249.  —  Mot.  S.  24—6,  Prot.  S.  301—2.
1.  Princip:  Der  in  §  255  ausgesprochene  Gedanke  findet  sich  schon  im  Römischen
Recht,  s.  1.  12  D.  42,  1,  ferner  Windscheid  I  §  193  No.  12.  Er  beruht  auf  der
Erwägung,  daß  der  Ersatzberechtigte  auf  Kosten  des  Ersatzpflichtigen  eine  grundlose  Bereicherung ¬
  erfahren  würde,  wenn  er  einerseits  den  vollen  Werth  der  verlorenen  Sache
ersetzt  erhielte,  daneben  aber  noch  die  aus  seinem  Rechte  daran  entspringenden  Ansprüche
gegen  Dritte  behielte,  während  andrerseits  eine  Minderung  seines  Ersatzanspruches
wegen  der  bloßen  Möglichkeit  späterer  Zurückerlangung  des  verlorenen  Objectes
Interessen  nicht  genügen  könnte.
seinen
2.  Anwendungsgebiet:  Auf  den  Grund  der  Haftung  kommt  es  nicht  an,  §  254
findet  Anwendung,  mag  nun  der  Beklagte  auf  Grund  einer  dinglichen  Klage,  einer
Contracts=  oder  außercontractlichen  obligatorischen  Klage  für  sein  Unvermogen  zur
Rückgabe  der  Sache  einzustehen  haben.  Auch  der  Fall  gehört  hierher,  daß  eine  Versicherungsgesellschaft ¬
  (See=,  Einbruchsversicherung)  vertragsmäßig  für  den  Verlust
einzustehen  sich  verpflichtet  hat.
3.  Eine  cessio  legis  begründet  die  Bestimmung,  entgegen  der  Regelung  des
Entw.  I,  nicht,  sondern  nur  einen  Gegenanspruch  auf  die  Abtretung,  der  gemäß
§  273  mittelst  Retention  der  schuldigen  Leistung  geltend  zu  machen  ist.
Macht  der  Ersatzpflichtige  davon  keinen  Gebrauch,  so  behält  der  Berechtigte
seine  Ansprüche;  er  muß  aber  dann  zweifellos  bei  Rückerlangung  der  fr.  Sache  dem
Pflichtigen  das  Ersetzte,  je  nachdem  ganz  oder  theilweise,  aus  dem  Gesichtspunkt
der  ungerechtfertigten  Bereicherung  zurückerstatten  (§  812).  Das  wird  als  der  ratio
entsprechend  nach  dem  Vorbild  des  Römischen  Rechts  (l.  2  D.  XII,  7)  anzunehmen
sein,  selbst  ohne  ausdrückliche  Bestimmung,  s.  auch  Planck  S.  28.
Und  auch  vor
Wiedererlangung  wird  der  Ersatzpflichtige  wenigstens  auf  Cession  der  Ansprüche
bei  unterlassener  Retention  klagen  dürfen,  Planck  a.  a.  O.
4.  Nur  die  Ansprüche  muß  der  Ersatzberechtigte  cediren,  die  ihm  gerade  auf
Grund  der  verlorenen  Sache  oder  des  Rechtes  gegen  Dritte  zustehen,  z.  B.  Vindikation, ¬
  Besitzklage,  Servitutenklage.  Nicht  aber  auch  die  auf  Grund  besonderer
Rechtsbeziehungen  zustehenden,  z.  B.  den  Anspruch  gegen  eine  Versicherungsgesellschaft. ¬
  Falsch  Weyl  Vorträge  S.  328.
5.  Bei  nur  theilweiser  Ersatzpflicht  (z.  B.  die  Sache  war  nur  zum  halben
Werth  versichert)  greift  §  254  natürlich  nicht  ohne  weiteres  Platz;  es  wird  aber
doch  wohl  Abtretung  eines  entsprechenden  Theiles  der  fr.  Ansprüche  verlangt  werden
können  (also  etwa  der  vindicatio  auf  die  eine  ideelle  Hälfte).
6.  Der  Ausdruck  „Verlust  eines  Rechtes"  ist  mißverständlich;  gedacht  ist  wohl
an  die  Fälle,  wo  die  das  Object  des  Rechtes  bezw.  den  Gegenstand  der  Leistung
bildende  Sache  in  Verlust  gerathen  ist.  Denn  bei  wahrem  Untergang  des  Rechtes
wäre  ja  eine  cessio  actionum  daraus  unmöglich.
§  256.
Wer  zum  Ersatze  von  Aufwendungen  verpflichtet  ist,  hat  den  aufgewendeten ¬
  Betrag  oder,  wenn  andere  Gegenstände  als  Geld  aufgewendet
worden  sind,  den  als  Ersatz  ihres  Werthes  zu  zahlenden  Betrag  von  der
Zeit  der  Aufwendung  an  zu  verzinsen.  Sind  Aufwendungen  auf  einen  Gegenstand ¬
  gemacht  worden,  der  dem  Ersatzpflichtigen  herauszugeben  ist,  so  sind
Zinsen
für  die  Zeit,  für  welche  dem  Ersatzberechtigten  die  Nutzungen  oder
die  Früchte  des  Gegenstandes  ohne  Vergütung  verbleiben,  nicht  zu  entrichten.
Eingefügt  vom  Reichstag;  Reichst.=Comm.  S.  36.
Litteratur:  v.  Petrazycki,  Einkommen  Bd.  II  S.  105  fg,  163  fg.
            
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