Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung.
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§ 255.
Wer für den Ver
einer Sache oder eines Rechtes Schadensersatz
zu leisten hat, ist zum Ersatze nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet,
die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigenthums an der Sache oder
auf Grund des Rechtes gegen Dritte zustehen.
E. I 223, E. II 218, R.V. 249. — Mot. S. 24—6, Prot. S. 301—2.
1. Princip: Der in § 255 ausgesprochene Gedanke findet sich schon im Römischen
Recht, s. 1. 12 D. 42, 1, ferner Windscheid I § 193 No. 12. Er beruht auf der
Erwägung, daß der Ersatzberechtigte auf Kosten des Ersatzpflichtigen eine grundlose Bereicherung ¬
erfahren würde, wenn er einerseits den vollen Werth der verlorenen Sache
ersetzt erhielte, daneben aber noch die aus seinem Rechte daran entspringenden Ansprüche
gegen Dritte behielte, während andrerseits eine Minderung seines Ersatzanspruches
wegen der bloßen Möglichkeit späterer Zurückerlangung des verlorenen Objectes
Interessen nicht genügen könnte.
seinen
2. Anwendungsgebiet: Auf den Grund der Haftung kommt es nicht an, § 254
findet Anwendung, mag nun der Beklagte auf Grund einer dinglichen Klage, einer
Contracts= oder außercontractlichen obligatorischen Klage für sein Unvermogen zur
Rückgabe der Sache einzustehen haben. Auch der Fall gehört hierher, daß eine Versicherungsgesellschaft ¬
(See=, Einbruchsversicherung) vertragsmäßig für den Verlust
einzustehen sich verpflichtet hat.
3. Eine cessio legis begründet die Bestimmung, entgegen der Regelung des
Entw. I, nicht, sondern nur einen Gegenanspruch auf die Abtretung, der gemäß
§ 273 mittelst Retention der schuldigen Leistung geltend zu machen ist.
Macht der Ersatzpflichtige davon keinen Gebrauch, so behält der Berechtigte
seine Ansprüche; er muß aber dann zweifellos bei Rückerlangung der fr. Sache dem
Pflichtigen das Ersetzte, je nachdem ganz oder theilweise, aus dem Gesichtspunkt
der ungerechtfertigten Bereicherung zurückerstatten (§ 812). Das wird als der ratio
entsprechend nach dem Vorbild des Römischen Rechts (l. 2 D. XII, 7) anzunehmen
sein, selbst ohne ausdrückliche Bestimmung, s. auch Planck S. 28.
Und auch vor
Wiedererlangung wird der Ersatzpflichtige wenigstens auf Cession der Ansprüche
bei unterlassener Retention klagen dürfen, Planck a. a. O.
4. Nur die Ansprüche muß der Ersatzberechtigte cediren, die ihm gerade auf
Grund der verlorenen Sache oder des Rechtes gegen Dritte zustehen, z. B. Vindikation, ¬
Besitzklage, Servitutenklage. Nicht aber auch die auf Grund besonderer
Rechtsbeziehungen zustehenden, z. B. den Anspruch gegen eine Versicherungsgesellschaft. ¬
Falsch Weyl Vorträge S. 328.
5. Bei nur theilweiser Ersatzpflicht (z. B. die Sache war nur zum halben
Werth versichert) greift § 254 natürlich nicht ohne weiteres Platz; es wird aber
doch wohl Abtretung eines entsprechenden Theiles der fr. Ansprüche verlangt werden
können (also etwa der vindicatio auf die eine ideelle Hälfte).
6. Der Ausdruck „Verlust eines Rechtes" ist mißverständlich; gedacht ist wohl
an die Fälle, wo die das Object des Rechtes bezw. den Gegenstand der Leistung
bildende Sache in Verlust gerathen ist. Denn bei wahrem Untergang des Rechtes
wäre ja eine cessio actionum daraus unmöglich.
§ 256.
Wer zum Ersatze von Aufwendungen verpflichtet ist, hat den aufgewendeten ¬
Betrag oder, wenn andere Gegenstände als Geld aufgewendet
worden sind, den als Ersatz ihres Werthes zu zahlenden Betrag von der
Zeit der Aufwendung an zu verzinsen. Sind Aufwendungen auf einen Gegenstand ¬
gemacht worden, der dem Ersatzpflichtigen herauszugeben ist, so sind
Zinsen
für die Zeit, für welche dem Ersatzberechtigten die Nutzungen oder
die Früchte des Gegenstandes ohne Vergütung verbleiben, nicht zu entrichten.
Eingefügt vom Reichstag; Reichst.=Comm. S. 36.
Litteratur: v. Petrazycki, Einkommen Bd. II S. 105 fg, 163 fg.