Inhaltsverzeichnis : Selecta iuris publici novissima (Th. 44 (1762))

380  Das  X  Cap.  Enthaltend  eine  Abh.  rc.
§.  48.  Man  hat  dieses,  daß  die  Selbst  Hülse  in  dergleichen -
  Faͤllen  nicht  erlaubet,  und  niemand  in  seiner  eigenen
Sache  Richter  seyn  könne,  in  dem  vorhergehenden,  aus
denen  Reichs=Gesetzen  sowohl,  als  den  Westphäͤlischen
Friedens  Handlungen  bewiesen,  (§.  153..  157.  159.  sq.
und  mit  verschiedenen,  bey  dem  Kays.  Cammer=Gericht
und  Reichs=Hof=Rath,  contra  Catholicos,  sich  zugetragenen -
  Præjudiciis  bestärcket,  (§.  158.  202.  ad  2.)
auch  dieses  alles  meistentheils  mit  Protestantischen  Pub¬Iicisten -
  bewähret,  und  aus  dieser  Ursache  mit  allem  Fleif
sich  enthalten,  viele  Catholische  Authores  zu  allegiren,
damit  es  eines  theils  nicht  scheinen  möge,  als  habe  man
die  Catholische  Principia  zu  outriren  gesuchet,  andern
theils  die  Augspurgische  Confessions  Verwandte  Herren
Assessores  destoweniger  Anstand  haben  solleu,  ex  Principiis -
  Domesticis  ihrer  eigenen  Religions=Verwandten  zu
sprechen,  und  die  jenseits  so  sehr  intendirte  Paritas  Votorum -
  dadurch  vermieden  werde.
§  49.  Es  ist  dermalen  das  Höchstpreißl.  Cammer=Gericht
ohnehin  mit  so  erleuchten  Herren  Assessoribus  August.
Confessionis  versehen,  daß  die  Abtey  der  gantz  zuverlässigen -
  unterthänigsten  Hoffnung  lebet,  es  werden  selbige,
nach  der  bey  LONDORP  Tom.  5.  pag.  221.  befindlichen
großmüthigen  Erklärung  derer  Augspurgis.  Confessions-Verwandten -
  Reichs=Ständen,  aus  dieser  Mandat-  und
Spolien=Sache,  weil  just  ein  Catholischer  es  mit  einem
Protestantischen  Reichs=Stand  in  Judicio  zu  thun  hat,
nicht  gleich  eine  Religions=Sache  machen,  und
die  eine  Zeit  her  über  Hand  nehmende,  auf  eine  Staats=Justiz -
  hinausgehende  Principia  Convenieniiæ  bey  diesem
Höchsten  Gericht  keinen  Eingang  finden  lassen;  sondern
auf  den  Jüngern  Reichs=  und  Visitations  Abschied  §.  157.
&  73.  ihr  gerechtestes  Augenmerck  richten.  Jn  welcher
unterthänigsten  Zuversicht  das  Gotteshauß  zu  Marienstadt, -
  auf  die  ergangene  Höchst  Richterl.  Mandata
die  Paritoriam  gantz  getrost  erwartet.
Conc.  Lt.  HAAS,  Cam.  imp.  Adv.
(Die  Beylagen
ufftig
+
Max-Planck-Institut  für
europäische  Rechtsgeschichte
            

444 Pfizer: Der Rechtsgrund.
das, was zwei Personen unter sich handeln, die Rechte eines Dritten,
Unbetheiligten nicht beeinträchtigt werden können, versteht sich so sehr
von selbst, daß dieser Satz prinzipiell noch nie angesochten worden ist.
Verletzt kann das Interesse des Dritten allerdings werden, und
diese Verletzung hat zuweilen kraft ausdrücklicher Vorschrift des Gesetzes
die Anfechtbarkeit der an sich vollkommen rechtsgültigen Handlung
Seitens des Dritten zur Folge; die wichtigsten Fälle dieses Anfechtungs-
rechtes gehören dem Gemeinschuldrecht an (actio Pauliana u. dgl.).—Da-
gegen ist eine namentlich in neuerer Zeit vielbehandelte Frage die. inwiefern
durch ein Rechtsgeschäft zwischen A u. B die rechtliche Lage des L verbes-
sert werden könne. — Der Erwerb von Eigenthum und eigenthumsähnli-
chen Rechten für den Dritten durch Rechtsgeschäfte fremder Personen in an-
derer Weise als in der Form der Stellvertretung ist unmöglich, da zu diesem
Erwerb die eigene That dessen gehört, welcher das Recht erwerben soll.
Zn Frage kommen nur 1) die Befreiung von Verpflichtungen, welche dem
Dritten oblagen, 2) der Erwerb von Forderungsrechten für ihn.
Die Befreiung des Dritten von einer Verbindlichkeit ist an fich
in doppelter Weife möglich, durch Wort und durch That. Die Form
der Befreiung ist die: T ist zu einer Leistung an A verpflichtet,
B leistet entweder (Befreiung durch die That) an A, was P schuldig
ist oder (Befreiung durch das Wort) er verspricht dem A, zu leisten,
was 1 ihm schuldet. — Wenn B dem A leistet, was T dem A
schuldig ist, so ist, wenn nicht etwa die Handlung des B nichtig oder
anfechtbar ist, der Erfolg nach römischem Recht die (endgültige) Befrie-
digung des A, auch wenn B ohne passiven Rechtsgrund, also aus
Liberalität (im weitern Sinn) gehandelt hat; dieser Erfolg tritt selbst
dann ein, wenn B aus Liberalität gegen T handeln, d. h. diesem
schenken, ihn nicht zum Ersatz verpflichten wollte und das Gesetz die
Schenkung des B au T für nichtig erklärt: die Zahlung des B an A,
qui suum recepit, ist gültig, daran zweifelte kein römischer Jurist,
trotzdem, daß, wenn dem Schenkungsverbot zuwider B dem A die
Schuld des T zu entrichten bloß versprochen hat, dieses Versprechen
für nichtig erklärt wird (cfr. 1. 7 § 7, 1. 50 pr. — und 1. 5 § 3
unb 4 D XXIII, 1). Die heutige Rechtsanschauung wird in diesem
Punkt keine andere sein; die rechtliche Lage des Gläubigers ist durch
die Leistung von Seilen des Nichtschuldners nicht verbessert, er hat
nur erhalten, was er zu fordern hatte, ist also insofern nicht bereichert,
obwohl thatsächlich seine Lage sehr verbessert sein kann, wenn z. B,

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