380 Das X Cap. Enthaltend eine Abh. rc.
§. 48. Man hat dieses, daß die Selbst Hülse in dergleichen -
Faͤllen nicht erlaubet, und niemand in seiner eigenen
Sache Richter seyn könne, in dem vorhergehenden, aus
denen Reichs=Gesetzen sowohl, als den Westphäͤlischen
Friedens Handlungen bewiesen, (§. 153.. 157. 159. sq.
und mit verschiedenen, bey dem Kays. Cammer=Gericht
und Reichs=Hof=Rath, contra Catholicos, sich zugetragenen -
Præjudiciis bestärcket, (§. 158. 202. ad 2.)
auch dieses alles meistentheils mit Protestantischen Pub¬Iicisten -
bewähret, und aus dieser Ursache mit allem Fleif
sich enthalten, viele Catholische Authores zu allegiren,
damit es eines theils nicht scheinen möge, als habe man
die Catholische Principia zu outriren gesuchet, andern
theils die Augspurgische Confessions Verwandte Herren
Assessores destoweniger Anstand haben solleu, ex Principiis -
Domesticis ihrer eigenen Religions=Verwandten zu
sprechen, und die jenseits so sehr intendirte Paritas Votorum -
dadurch vermieden werde.
§ 49. Es ist dermalen das Höchstpreißl. Cammer=Gericht
ohnehin mit so erleuchten Herren Assessoribus August.
Confessionis versehen, daß die Abtey der gantz zuverlässigen -
unterthänigsten Hoffnung lebet, es werden selbige,
nach der bey LONDORP Tom. 5. pag. 221. befindlichen
großmüthigen Erklärung derer Augspurgis. Confessions-Verwandten -
Reichs=Ständen, aus dieser Mandat- und
Spolien=Sache, weil just ein Catholischer es mit einem
Protestantischen Reichs=Stand in Judicio zu thun hat,
nicht gleich eine Religions=Sache machen, und
die eine Zeit her über Hand nehmende, auf eine Staats=Justiz -
hinausgehende Principia Convenieniiæ bey diesem
Höchsten Gericht keinen Eingang finden lassen; sondern
auf den Jüngern Reichs= und Visitations Abschied §. 157.
& 73. ihr gerechtestes Augenmerck richten. Jn welcher
unterthänigsten Zuversicht das Gotteshauß zu Marienstadt, -
auf die ergangene Höchst Richterl. Mandata
die Paritoriam gantz getrost erwartet.
Conc. Lt. HAAS, Cam. imp. Adv.
(Die Beylagen
ufftig
+
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte
444 Pfizer: Der Rechtsgrund.
das, was zwei Personen unter sich handeln, die Rechte eines Dritten,
Unbetheiligten nicht beeinträchtigt werden können, versteht sich so sehr
von selbst, daß dieser Satz prinzipiell noch nie angesochten worden ist.
Verletzt kann das Interesse des Dritten allerdings werden, und
diese Verletzung hat zuweilen kraft ausdrücklicher Vorschrift des Gesetzes
die Anfechtbarkeit der an sich vollkommen rechtsgültigen Handlung
Seitens des Dritten zur Folge; die wichtigsten Fälle dieses Anfechtungs-
rechtes gehören dem Gemeinschuldrecht an (actio Pauliana u. dgl.).—Da-
gegen ist eine namentlich in neuerer Zeit vielbehandelte Frage die. inwiefern
durch ein Rechtsgeschäft zwischen A u. B die rechtliche Lage des L verbes-
sert werden könne. — Der Erwerb von Eigenthum und eigenthumsähnli-
chen Rechten für den Dritten durch Rechtsgeschäfte fremder Personen in an-
derer Weise als in der Form der Stellvertretung ist unmöglich, da zu diesem
Erwerb die eigene That dessen gehört, welcher das Recht erwerben soll.
Zn Frage kommen nur 1) die Befreiung von Verpflichtungen, welche dem
Dritten oblagen, 2) der Erwerb von Forderungsrechten für ihn.
Die Befreiung des Dritten von einer Verbindlichkeit ist an fich
in doppelter Weife möglich, durch Wort und durch That. Die Form
der Befreiung ist die: T ist zu einer Leistung an A verpflichtet,
B leistet entweder (Befreiung durch die That) an A, was P schuldig
ist oder (Befreiung durch das Wort) er verspricht dem A, zu leisten,
was 1 ihm schuldet. — Wenn B dem A leistet, was T dem A
schuldig ist, so ist, wenn nicht etwa die Handlung des B nichtig oder
anfechtbar ist, der Erfolg nach römischem Recht die (endgültige) Befrie-
digung des A, auch wenn B ohne passiven Rechtsgrund, also aus
Liberalität (im weitern Sinn) gehandelt hat; dieser Erfolg tritt selbst
dann ein, wenn B aus Liberalität gegen T handeln, d. h. diesem
schenken, ihn nicht zum Ersatz verpflichten wollte und das Gesetz die
Schenkung des B au T für nichtig erklärt: die Zahlung des B an A,
qui suum recepit, ist gültig, daran zweifelte kein römischer Jurist,
trotzdem, daß, wenn dem Schenkungsverbot zuwider B dem A die
Schuld des T zu entrichten bloß versprochen hat, dieses Versprechen
für nichtig erklärt wird (cfr. 1. 7 § 7, 1. 50 pr. — und 1. 5 § 3
unb 4 D XXIII, 1). Die heutige Rechtsanschauung wird in diesem
Punkt keine andere sein; die rechtliche Lage des Gläubigers ist durch
die Leistung von Seilen des Nichtschuldners nicht verbessert, er hat
nur erhalten, was er zu fordern hatte, ist also insofern nicht bereichert,
obwohl thatsächlich seine Lage sehr verbessert sein kann, wenn z. B,