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auf dasselbe innerhalb der Grenzen der publicianischen Klage
die ausschließende Möglichkeit des Einen oder des Andern
rückwärts verjährt zu haben, gar nicht aufgefunden werden ¬
kann, so müßte über jenes Verhältniß hinaus auf das
von Sempronius und Mevius zurückgegangen und dann
untersucht werden, wer von diesen Beiden auf das verkaufte
Haus die überwiegendsten Ansprüche gehabt habe. Allein
diese Untersuchung würde die Grenze des Edikts und den
Wirkungskreis der publicianischen Klage überschreiten, und
da nun bei dieser das Verhältniß durchaus gleich ist, muß
Cajus als Beklagter = possessor von der Klage losgezählt
werden, weil man sonst in das Gebiet der rei vindicatio
hätte hinübergehen müssen, was aber, wenn dieselbe nicht
mit der publicianischen Klage alternativ verbunden worden,
durchaus nicht geschehen dürfte. —
Ich glaube demnach, daß die Meinung von Ulpian
und Paulus als die consequenteste vorgezogen zu werden
verdienen möchte, und nur dann wäre eine Ausgleichung
der entgegensetzten Meinungen möglich, wenn man annähme,
daß Ulpian in dem zweiten Satze des Fragments 9. §. 4.
de publ. in rem act. von der Ansicht, daß der beklagte
Käufer den Besitz wirklich durch Tradition erlangt habe,
und Neratius in dem zweiten Satze des Fragments 31.
§. 2. de act. emt. von der Ansicht, daß der beklagte Käufer ¬
ohne Tradition, sondern nur nebenher eigenmächtig in
den Besitz gekommen sey, ausgegangen wären.
Wäre nun wohl noch zu bezweifeln, daß aus dem
bloßen Besitze durchaus keine Vermuthung für das Eigenthum ¬
gefolgert werden könne? Wie will man nun aus dem
bloßen Besitze eine Vermuthung für das Recht der Dienstbarkeit ¬
herleiten? Oder soll denn der nachgebildete Besitz in
Bezug auf Dienstbarkeiten eine größere Wirkung hervor¬