Metadaten : Esser, J. P.: Kritische Beleuchtung des römischen Rechts, über die Beweislast bei den Servituten-Klagen

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auf  dasselbe  innerhalb  der  Grenzen  der  publicianischen  Klage
die  ausschließende  Möglichkeit  des  Einen  oder  des  Andern
rückwärts  verjährt  zu  haben,  gar  nicht  aufgefunden  werden ¬
  kann,  so  müßte  über  jenes  Verhältniß  hinaus  auf  das
von  Sempronius  und  Mevius  zurückgegangen  und  dann
untersucht  werden,  wer  von  diesen  Beiden  auf  das  verkaufte
Haus  die  überwiegendsten  Ansprüche  gehabt  habe.  Allein
diese  Untersuchung  würde  die  Grenze  des  Edikts  und  den
Wirkungskreis  der  publicianischen  Klage  überschreiten,  und
da  nun  bei  dieser  das  Verhältniß  durchaus  gleich  ist,  muß
Cajus  als  Beklagter  =  possessor  von  der  Klage  losgezählt
werden,  weil  man  sonst  in  das  Gebiet  der  rei  vindicatio
hätte  hinübergehen  müssen,  was  aber,  wenn  dieselbe  nicht
mit  der  publicianischen  Klage  alternativ  verbunden  worden,
durchaus  nicht  geschehen  dürfte.  —
Ich  glaube  demnach,  daß  die  Meinung  von  Ulpian
und  Paulus  als  die  consequenteste  vorgezogen  zu  werden
verdienen  möchte,  und  nur  dann  wäre  eine  Ausgleichung
der  entgegensetzten  Meinungen  möglich,  wenn  man  annähme,
daß  Ulpian  in  dem  zweiten  Satze  des  Fragments  9.  §.  4.
de  publ.  in  rem  act.  von  der  Ansicht,  daß  der  beklagte
Käufer  den  Besitz  wirklich  durch  Tradition  erlangt  habe,
und  Neratius  in  dem  zweiten  Satze  des  Fragments  31.
§.  2.  de  act.  emt.  von  der  Ansicht,  daß  der  beklagte  Käufer ¬
  ohne  Tradition,  sondern  nur  nebenher  eigenmächtig  in
den  Besitz  gekommen  sey,  ausgegangen  wären.
Wäre  nun  wohl  noch  zu  bezweifeln,  daß  aus  dem
bloßen  Besitze  durchaus  keine  Vermuthung  für  das  Eigenthum ¬
  gefolgert  werden  könne?  Wie  will  man  nun  aus  dem
bloßen  Besitze  eine  Vermuthung  für  das  Recht  der  Dienstbarkeit ¬
  herleiten?  Oder  soll  denn  der  nachgebildete  Besitz  in
Bezug  auf  Dienstbarkeiten  eine  größere  Wirkung  hervor¬
            
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