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der persönliche Anspruch des B auf Gestattung der Gewähranschreibung ¬
geltend gemacht werden kanns!) 32
Daraus, dass unsere Einrede aus dem zwischen dem A
und B bestehenden obligatorischen Geschäfte entspringt, dar
aus, dass das Recht des B nicht ein Recht an der Sache,
sondern nur ein obligatorisches Recht auf das Haben der Sache
entspringt, den Singularsuccessoren in das dingliche Recht des Verkäufers
gegenüber nicht geltend gemacht werden kann. (Vgl. Windscheid I. § 197.
Anm. 6.) Nebenbei mag mir auch die Bemerkung erlaubt sein, dass der
innere Grund, warum sowohl in dem Falle, als ein Grundbuchskörper blos
tradirt worden ist, als im Falle der 1. 5 cit. die dem Beklagten zu gewährende ¬
Einrede lediglich aus dem obligatorischen Geschäfte entspringt, ein
und derselbe ist. Hier wie dort nämlich ist von dem veräussernden Eigen
thümer gerade jener Act (hier die Tradition — dort die Eintragung) nicht
gesetzt worden, welchen das objective Recht zur freiwilligen Eigenthums
übertragung unter Lebenden fordert. (Ein ähnlicher Gesichtspunkt wird
wenigstens angedeutet, aber freilich nur, um sofort wieder fallen gelassen
zu werden, in dem Aufsatze v. Brünneck's über die exceptio rei vend. et
trad. bei unterlassener Eintragung des neuen Erwerbers in das Hypothekenbuch ¬
in Gruchot's Beiträgen XIV. S. 567 ff, insbesondere S. 573.)
3’) Eine eigenthümliche Stellung zu unserer Frage nimmt Krainz
(a. ö. G. Z. 1868 Nr. 98 u. 99) ein. Krainz vertritt zunächst mit Entschie
denheit die Ansicht, dass durch Tradition Eigenthum an Grundbuchskörpern -
nicht (auch nicht sogenanntes bonitar. Eigenthum) begründet und
dass dem B bezüglich der tradirten Sache nur eine obligatorische Berech
tigung von jener Art, wie das Benützungsrecht des Pächters und Miethers
zugeschrieben werden könne. Bis hieher befinde ich mich mit Krainz ganz
in Uebereinstimmung, wenn ich es auch einerseits für unrichtig halten muss
dass Krainz die obligatorische Berechtigung des B (anstatt aus dem obligatorischen ¬
Geschäfte) aus dem Traditionsacte als solchen (der ja
doch auch vorliegen kann, ohne dass dem B ein obligatorisches Recht auf
das Behalten der tradirten Sache erwachsen ist) ableitet und wenn es mir
auch anderseits als unpassend erscheint, dass Krainz jene Einrede, welche
er dem B der Vindication des A gegenüber gleich mir gewährt, als exceptig
rei vend. et trad. bezeichnet. — Krainz stellt aber die weitere Behauptung
auf, dass der B sein obligatorisches Recht auf das Behalten der tradirten
Sache auch den bücherlichen Singularsuccessoren des A, sofem
dieselben von der früher erfolgten Veräusserung an den B Kenntniss gehabt ¬
haben, einredeweise entgegenstellen kann; zur Begründung dieser Ansicht ¬
beruft sich Krainz hauptsächlich auf den § 1500 a. b. G. B., in
welchem er das Princip ausgesprochen findet, dass persönliche Ansprüche ¬
auf Uebertragung oder Löschung eines bürgerlichen Rechts auch