Volltext : Strohal, Emil: Zur Lehre vom Eigenthum an Immobilien

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der  persönliche  Anspruch  des  B  auf  Gestattung  der  Gewähranschreibung ¬
  geltend  gemacht  werden  kanns!)  32
Daraus,  dass  unsere  Einrede  aus  dem  zwischen  dem  A
und  B  bestehenden  obligatorischen  Geschäfte  entspringt,  dar
aus,  dass  das  Recht  des  B  nicht  ein  Recht  an  der  Sache,
sondern  nur  ein  obligatorisches  Recht  auf  das  Haben  der  Sache
entspringt,  den  Singularsuccessoren  in  das  dingliche  Recht  des  Verkäufers
gegenüber  nicht  geltend  gemacht  werden  kann.  (Vgl.  Windscheid  I.  §  197.
Anm.  6.)  Nebenbei  mag  mir  auch  die  Bemerkung  erlaubt  sein,  dass  der
innere  Grund,  warum  sowohl  in  dem  Falle,  als  ein  Grundbuchskörper  blos
tradirt  worden  ist,  als  im  Falle  der  1.  5  cit.  die  dem  Beklagten  zu  gewährende ¬
  Einrede  lediglich  aus  dem  obligatorischen  Geschäfte  entspringt,  ein
und  derselbe  ist.  Hier  wie  dort  nämlich  ist  von  dem  veräussernden  Eigen
thümer  gerade  jener  Act  (hier  die  Tradition  —  dort  die  Eintragung)  nicht
gesetzt  worden,  welchen  das  objective  Recht  zur  freiwilligen  Eigenthums
übertragung  unter  Lebenden  fordert.  (Ein  ähnlicher  Gesichtspunkt  wird
wenigstens  angedeutet,  aber  freilich  nur,  um  sofort  wieder  fallen  gelassen
zu  werden,  in  dem  Aufsatze  v.  Brünneck's  über  die  exceptio  rei  vend.  et
trad.  bei  unterlassener  Eintragung  des  neuen  Erwerbers  in  das  Hypothekenbuch ¬
  in  Gruchot's  Beiträgen  XIV.  S.  567  ff,  insbesondere  S.  573.)
3’)  Eine  eigenthümliche  Stellung  zu  unserer  Frage  nimmt  Krainz
(a.  ö.  G.  Z.  1868  Nr.  98  u.  99)  ein.  Krainz  vertritt  zunächst  mit  Entschie
denheit  die  Ansicht,  dass  durch  Tradition  Eigenthum  an  Grundbuchskörpern -
  nicht  (auch  nicht  sogenanntes  bonitar.  Eigenthum)  begründet  und
dass  dem  B  bezüglich  der  tradirten  Sache  nur  eine  obligatorische  Berech
tigung  von  jener  Art,  wie  das  Benützungsrecht  des  Pächters  und  Miethers
zugeschrieben  werden  könne.  Bis  hieher  befinde  ich  mich  mit  Krainz  ganz
in  Uebereinstimmung,  wenn  ich  es  auch  einerseits  für  unrichtig  halten  muss
dass  Krainz  die  obligatorische  Berechtigung  des  B  (anstatt  aus  dem  obligatorischen ¬
  Geschäfte)  aus  dem  Traditionsacte  als  solchen  (der  ja
doch  auch  vorliegen  kann,  ohne  dass  dem  B  ein  obligatorisches  Recht  auf
das  Behalten  der  tradirten  Sache  erwachsen  ist)  ableitet  und  wenn  es  mir
auch  anderseits  als  unpassend  erscheint,  dass  Krainz  jene  Einrede,  welche
er  dem  B  der  Vindication  des  A  gegenüber  gleich  mir  gewährt,  als  exceptig
rei  vend.  et  trad.  bezeichnet.  —  Krainz  stellt  aber  die  weitere  Behauptung
auf,  dass  der  B  sein  obligatorisches  Recht  auf  das  Behalten  der  tradirten
Sache  auch  den  bücherlichen  Singularsuccessoren  des  A,  sofem
dieselben  von  der  früher  erfolgten  Veräusserung  an  den  B  Kenntniss  gehabt ¬
  haben,  einredeweise  entgegenstellen  kann;  zur  Begründung  dieser  Ansicht ¬
  beruft  sich  Krainz  hauptsächlich  auf  den  §  1500  a.  b.  G.  B.,  in
welchem  er  das  Princip  ausgesprochen  findet,  dass  persönliche  Ansprüche ¬
  auf  Uebertragung  oder  Löschung  eines  bürgerlichen  Rechts  auch
            
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