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§ 59. Der Eintritt des Falles der Nacherbfolge.
Vorerbe nur auf Grund des § 857 besaß.“ Im übrigen geht beim Tode
des Vorerben der Besitz auf dessen Erben über.] Auf den Nacherben
geht mit dem Anfall der Nacherbschaft nicht bloß das Eigentum der
seinerzeit dem Erblasser gehörenden Sachen über, sondern nicht minder
das Eigentum solcher Sachen, welche zwar erst der Vorerbe erwarb, die
aber doch zum Nachlaß gehören.
V. Vom Erblasser stammende Rechte und Verpflichtungen oder
Belastungen, welche in der Hand des Vorerben durch Vereinigung erloschen ¬
waren, gelten bei Eintritt des Falls der Nacherbfolge als nicht
erloschen, § 2143. Der Nacherbe überkommt sie also unmittelbar vom
Erblasser.
VI. Hat der Vorerbe ein Nachlaßgrundstück über die Dauer seines
Rechtes hinaus vermietet oder verpachtet, so treten, wenn das Mietverhältnis ¬
bei Eintritt der Nacherbschaft noch besteht, ähnliche Rechtssätze ¬
ein, wie im Fall einer Veräußerung eines vermieteten oder verpachteten ¬
Grundstücks, § 2135. Hiernach ist folgendes Rechtens:
1. Der Nacherbe tritt an Stelle des Vorerben in die Rechte
und Pflichten des Vermieters ein. Trotz dieses Überganges haftet
der Vorerbe dem Mieter, so lange dieser nicht imstande ist durch Kündigung ¬
das Mietverhältnis zu lösen, für etwaige Schadensersatzansprüche
aus dem Mietverhältnis wie ein selbstschuldnerischer Bürge, § 1056
Abs. 1, § 571.
2. Eine vom Mieter bestellte Sicherheit gebührt dem Nacherben
für die Verpflichtungen, welche dem Mieter ihm gegenüber von dem
Eintritt der Nacherbschaft an erwachsen, § 1056 Abs. 1, § 572. Zur
Rückgewähr der Sicherheit ist der Nacherbe nur verpflichtet, wenn sie
ihm ausgehändigt ist oder wenn er diese Verpflichtung gegenüber dem
Vorerben übernimmt.
3. Vorverfügungen des Vorerben über den Mietzins sind nur
gültig, wenn sie sich beziehen auf das zur Zeit des Eintritts der Nacherbfolge ¬
laufende und das alsdann folgende Kalendervierteljahr,“ § 573
Satz 1, §§ 574, 575.
7) [S. darüber insbesondere Strohal 3. Aufl. II S. 74 ff.; Binder, Die
Rechtsstellung des Erben I S. 45 ff.; Biermann zu § 857.)
8) Siehe oben § 56
9) Verfügungen über eine spätere Zeit sind dem Nacherben gegenüber
auch dann nicht wirksam, wenn er sie bei Eintritt der Nacherbfolge kennt,
Der Satz 2 des § 573 ist in den §§ 1056, 2135 auf die Nacherbfolge nicht für
anwendbar erklärt. Die Vorschrift des § 404 kann nicht in Betracht kommen,
da die Forderungen nicht durch übertragung, sondern durch die vom Erblasser ¬
begründete Erbfolge auf den Nacherben übergehen.