Full text : Deutsches Erbrecht (500)

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§  59.  Der  Eintritt  des  Falles  der  Nacherbfolge.
Vorerbe  nur  auf  Grund  des  §  857  besaß.“  Im  übrigen  geht  beim  Tode
des  Vorerben  der  Besitz  auf  dessen  Erben  über.]  Auf  den  Nacherben
geht  mit  dem  Anfall  der  Nacherbschaft  nicht  bloß  das  Eigentum  der
seinerzeit  dem  Erblasser  gehörenden  Sachen  über,  sondern  nicht  minder
das  Eigentum  solcher  Sachen,  welche  zwar  erst  der  Vorerbe  erwarb,  die
aber  doch  zum  Nachlaß  gehören.
V.  Vom  Erblasser  stammende  Rechte  und  Verpflichtungen  oder
Belastungen,  welche  in  der  Hand  des  Vorerben  durch  Vereinigung  erloschen ¬
  waren,  gelten  bei  Eintritt  des  Falls  der  Nacherbfolge  als  nicht
erloschen,  §  2143.  Der  Nacherbe  überkommt  sie  also  unmittelbar  vom
Erblasser.
VI.  Hat  der  Vorerbe  ein  Nachlaßgrundstück  über  die  Dauer  seines
Rechtes  hinaus  vermietet  oder  verpachtet,  so  treten,  wenn  das  Mietverhältnis ¬
  bei  Eintritt  der  Nacherbschaft  noch  besteht,  ähnliche  Rechtssätze ¬
  ein,  wie  im  Fall  einer  Veräußerung  eines  vermieteten  oder  verpachteten ¬
  Grundstücks,  §  2135.  Hiernach  ist  folgendes  Rechtens:
1.  Der  Nacherbe  tritt  an  Stelle  des  Vorerben  in  die  Rechte
und  Pflichten  des  Vermieters  ein.  Trotz  dieses  Überganges  haftet
der  Vorerbe  dem  Mieter,  so  lange  dieser  nicht  imstande  ist  durch  Kündigung ¬
  das  Mietverhältnis  zu  lösen,  für  etwaige  Schadensersatzansprüche
aus  dem  Mietverhältnis  wie  ein  selbstschuldnerischer  Bürge,  §  1056
Abs.  1,  §  571.
2.  Eine  vom  Mieter  bestellte  Sicherheit  gebührt  dem  Nacherben
für  die  Verpflichtungen,  welche  dem  Mieter  ihm  gegenüber  von  dem
Eintritt  der  Nacherbschaft  an  erwachsen,  §  1056  Abs.  1,  §  572.  Zur
Rückgewähr  der  Sicherheit  ist  der  Nacherbe  nur  verpflichtet,  wenn  sie
ihm  ausgehändigt  ist  oder  wenn  er  diese  Verpflichtung  gegenüber  dem
Vorerben  übernimmt.
3.  Vorverfügungen  des  Vorerben  über  den  Mietzins  sind  nur
gültig,  wenn  sie  sich  beziehen  auf  das  zur  Zeit  des  Eintritts  der  Nacherbfolge ¬
  laufende  und  das  alsdann  folgende  Kalendervierteljahr,“  §  573
Satz  1,  §§  574,  575.
7)  [S.  darüber  insbesondere  Strohal  3.  Aufl.  II  S.  74  ff.;  Binder,  Die
Rechtsstellung  des  Erben  I  S.  45  ff.;  Biermann  zu  §  857.)
8)  Siehe  oben  §  56
9)  Verfügungen  über  eine  spätere  Zeit  sind  dem  Nacherben  gegenüber
auch  dann  nicht  wirksam,  wenn  er  sie  bei  Eintritt  der  Nacherbfolge  kennt,
Der  Satz  2  des  §  573  ist  in  den  §§  1056,  2135  auf  die  Nacherbfolge  nicht  für
anwendbar  erklärt.  Die  Vorschrift  des  §  404  kann  nicht  in  Betracht  kommen,
da  die  Forderungen  nicht  durch  übertragung,  sondern  durch  die  vom  Erblasser ¬
  begründete  Erbfolge  auf  den  Nacherben  übergehen.
            
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