Volltext : Philler, Otto: Vorlesungen über das Bürgerliche Gesetzbuch

Siebenter  Titel,  Erricht.  u.  Aufheb.  e.  Testaments.  §§  2229—2231,  2238,  2243  B.G.B.  469
weg  eine  besondere  Form  als  Merkmal  des  Aktes  vorgeschrieben.  Motive
Bd.  5  S.  257.
Nach  §  2231  kann  ein  Testament  in  ordentlicher  Form  errichtet  werden:
1.  vor  einem  Richter  oder  vor  einem  Notar.  Das  pr.  A.  L.  R.
(§  66  f.  1.  12)  kennt  als  ordentliche  Form  ausschließlich  die  gerichtliche
Form.  Das  notarielle  Testament  besteht  als  ausschließliche  Form  in  Bayern,
Rheinpreußen,  Rheinhessen,  Elsaß=Lothringen,  Birkenfeld  und  in  Baden.  Nebeneinander ¬
  kommen  beide  Formen  vor  in  einigen  deutschen  Gebietstheilen  theils
auf  Grund  des  gem.  Rechts,  theils  auf  Grund  besonderer  Gesetze,  so:  in
Schleswig=Holstein,  Hannover,  Württemberg.  Bei  dieser  Sachlage  war  das
B.  G.  B.  weder  im  Stande,  das  notarielle  Testament  zu  beseitigen,  noch  dasselbe ¬
  ausschließlich  zuzulassen.  Angenommen  ist  jedoch  —  wie  es  in  den  Motiven ¬
  Bd.  5  S.  260  heißt  —  „daß  das  Einführungsgesetz  eine  Bestimmung
enthalten  wird,  nach  welcher  den  Landesgesetzen  vorbehalten  bleibt,  zu  bestimmen, ¬
  daß  innerhalb  ihres  Gebietes  die  Beurkundung  nur  durch  die  Gerichte
oder  nur  durch  Notare  zu  erfolgen  habe;  jedoch  sollen  sie  nicht  bestimmen
dürfen,  daß  weder  vor  Gerichten  noch  vor  Notaren  Testamente  in  ordentlicher
Form  errichtet  werden  können“.
Es  bestimmt  nun  Art.  141  E.  G.:  „Die  Landesgesetze  können  bestimmen,
daß  für  die  Beurkundung  von  Rechtsgeschäften,  die  nach  den  Vorschriften  des
B.  G.  B.  gerichtlicher  oder  notarieller  Beurkundung  bedürfen,  entweder  nur
die  Gerichte  oder  nur  die  Notare  zuständig  sind“.  Für  das  Gebiet  des  pr.
A.  L.  R.  ist  bereits  der  Streit  entstanden,  ob  von  dieser  Vorschrift  auch  die
Testamente  betroffen  werden.  Vergl.  jur.  Zeitung  v.  1898  S.  39.  Weißler
verneint  dies  m.  E.  mit  Recht.  Denn  diejenigen  Rechtsgeschäfte  bedürfen
nicht  der  gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung,  für  die  eine  mindere
nachträglich
Form  genügt.  Dies  ist  aber  bei  Testamenten  durch  die
erfolgte  Zulassung  des  holographischen  Testaments  gemäß  §  2231  Nr.  2  der
.  Fall. -
  Deshalb  wird  man  behaupten  dürfen,  daß  in  Preußen  für  das  offentliche ¬
  Testament  neben  der  bisherigen  gerichtlichen  Form  künftig  auch  die  notarielle ¬
  zulässig  ist.
2.  Durch  eine  von  dem  Erblasser  unter  Angabe  des  Ortes
und  Tages  eigenhändig  geschriebene  und  unterschriebene  Erklärung. ¬
  §  2231  Nr.  2.
Dieses  sog.  holographische  Testament  galt  bisher  schon  in  Oesterreich,
Frankreich,  Baden,  in  den  deutschen  Ländern  franz.  Rechts,  in  Italien,  Spanien
und  Gebieten,  welche  dem  franz.  Rechte  gefolgt  sind.  Seine  Zulassung  in
dem  B.  G.  B.  beruht  auf  einem  Beschlusse  der  Reichstags=Kommission.  Es
wurde  erwogen,  daß  dasselbe  insbesondere  bei  kleinen  Leuten  sehr  beliebt  sei
und  sich  durch  seine  Einfachheit  wie  seine  Billigkeit  empfehle.  Es  würden
leichter  letztwillige  Verfügungen  getroffen  werden.  Die  bisherigen  strengeren
Formen  seien  oft  ein  Hinderniß,  in  diesen  Formen  errichtete  Testamente  unter
veränderten  Verhältnissen  dem  Willen  des  Testators  gemäß  abzuändern.  Die
            
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