Siebenter Titel, Erricht. u. Aufheb. e. Testaments. §§ 2229—2231, 2238, 2243 B.G.B. 469
weg eine besondere Form als Merkmal des Aktes vorgeschrieben. Motive
Bd. 5 S. 257.
Nach § 2231 kann ein Testament in ordentlicher Form errichtet werden:
1. vor einem Richter oder vor einem Notar. Das pr. A. L. R.
(§ 66 f. 1. 12) kennt als ordentliche Form ausschließlich die gerichtliche
Form. Das notarielle Testament besteht als ausschließliche Form in Bayern,
Rheinpreußen, Rheinhessen, Elsaß=Lothringen, Birkenfeld und in Baden. Nebeneinander ¬
kommen beide Formen vor in einigen deutschen Gebietstheilen theils
auf Grund des gem. Rechts, theils auf Grund besonderer Gesetze, so: in
Schleswig=Holstein, Hannover, Württemberg. Bei dieser Sachlage war das
B. G. B. weder im Stande, das notarielle Testament zu beseitigen, noch dasselbe ¬
ausschließlich zuzulassen. Angenommen ist jedoch — wie es in den Motiven ¬
Bd. 5 S. 260 heißt — „daß das Einführungsgesetz eine Bestimmung
enthalten wird, nach welcher den Landesgesetzen vorbehalten bleibt, zu bestimmen, ¬
daß innerhalb ihres Gebietes die Beurkundung nur durch die Gerichte
oder nur durch Notare zu erfolgen habe; jedoch sollen sie nicht bestimmen
dürfen, daß weder vor Gerichten noch vor Notaren Testamente in ordentlicher
Form errichtet werden können“.
Es bestimmt nun Art. 141 E. G.: „Die Landesgesetze können bestimmen,
daß für die Beurkundung von Rechtsgeschäften, die nach den Vorschriften des
B. G. B. gerichtlicher oder notarieller Beurkundung bedürfen, entweder nur
die Gerichte oder nur die Notare zuständig sind“. Für das Gebiet des pr.
A. L. R. ist bereits der Streit entstanden, ob von dieser Vorschrift auch die
Testamente betroffen werden. Vergl. jur. Zeitung v. 1898 S. 39. Weißler
verneint dies m. E. mit Recht. Denn diejenigen Rechtsgeschäfte bedürfen
nicht der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung, für die eine mindere
nachträglich
Form genügt. Dies ist aber bei Testamenten durch die
erfolgte Zulassung des holographischen Testaments gemäß § 2231 Nr. 2 der
. Fall. -
Deshalb wird man behaupten dürfen, daß in Preußen für das offentliche ¬
Testament neben der bisherigen gerichtlichen Form künftig auch die notarielle ¬
zulässig ist.
2. Durch eine von dem Erblasser unter Angabe des Ortes
und Tages eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung. ¬
§ 2231 Nr. 2.
Dieses sog. holographische Testament galt bisher schon in Oesterreich,
Frankreich, Baden, in den deutschen Ländern franz. Rechts, in Italien, Spanien
und Gebieten, welche dem franz. Rechte gefolgt sind. Seine Zulassung in
dem B. G. B. beruht auf einem Beschlusse der Reichstags=Kommission. Es
wurde erwogen, daß dasselbe insbesondere bei kleinen Leuten sehr beliebt sei
und sich durch seine Einfachheit wie seine Billigkeit empfehle. Es würden
leichter letztwillige Verfügungen getroffen werden. Die bisherigen strengeren
Formen seien oft ein Hinderniß, in diesen Formen errichtete Testamente unter
veränderten Verhältnissen dem Willen des Testators gemäß abzuändern. Die