Siebentes Buch. Wechselrecht.
I. Begriff und Zweck des Wechsels. Der Wechsel ist eine ausdrücklich
als „Wechsel“ bezeichnete Urkunde über ein abstraktes Zahlungsversprechen oder
eine abstrakte Zahlungsanweisung in gesetzlich bestimmter Form. Als Zahlungsversprechen ¬
des Ausstellers lautet die Urkunde z. B. „Gegen diesen Wechsel
zahle ich Herrn X. am 10. Januar 1909 dreihundert Mark. Berlin, den 10. Juli
1908. Paul Schulze.“ Als Zahlungsanweisung lautet der Wechsel z. B. „Berlin,
den 10. Juli 1908. Am 10. Januar 1909 zahlen Sie an Herrn Karl Wilke
dreihundert Mark. — An Herrn Hermann Abraham, Berlin, Wilhelmstr. 2.
Karl Müller."
Zweck des Wechsels ist die Erleichterung des Geldverkehrs. Ursprünglich
als er im Mittelalter in den Städten Norditaliens entstand, diente er den Geldwechslern ¬
zur Ersparung des gefährlichen und kostspieligen Geldtransports
(daher der Name „Wechsel“). Gegenwärtig ersetzt er nicht nur im inneren,
sondern auch im internationalen Verkehr wie eine Art von kaufmännischem
Papiergeld den vielfach überflüssigen Aufwand von Bargeld. Er fördert den
Personalkredit, indem er die rasche und glatte Einziehung der Forderungen gewährleistet, ¬
und den Warenumsatz, da er jederzeit leicht weiterbegeben werden
kann. Wechsel werden gekauft und verkauft (diskontiert), wobei der Verkäufer
des Wechsels sich regelmäßig einen Abzug (für Zwischenzins und Kosten, Diskont) ¬
gefallen lassen muß, aber im übrigen Barzahlung der Wechselsumme
erlangen kann, welche erst später fällig ist. Der Marktpreis der Wechsel (Wechselkurs) ¬
schwankt an den einzelnen Zahlungsorten je nach Angebot und Nachfrage ¬
(sind z. B. in London viele Zahlungen zu leisten, so werden viele Wechsel
nach London begehrt, der Kurs London steigt).
II. Quellen. Das Wechselrecht, seit dem 14. Jahrhundert in Italien und
Frankreich entwickelt, fand zunächst durch Landesgesetze in Deutschland Ausbildung, ¬
in Preußen durch das Allg. Landrecht, Teil II, Titel 8. An die Stelle
der Landesgesetze trat 1848 die Allgemeine Deutsche Wechselordnung, ¬
vorberaten in der Leipziger Konferenz der Einzelstaaten, ergänzt
durch nachträgliche Vorschläge (Nürnberger Novellen) und eingeführt
in Preußen durch Einführungsgesetz vom 15. Februar 1850. Am 5. Juni 1869
wurde sie Bundesgesetz des Norddeutschen Bundes, 1871 Reichsgesetz. Bis
1908 nur in einem Artikel abgeändert,1) hat sie durch Reichsgesetz vom
§ 3 EGKO. (desgl.). — Art. 8
*) § 13 EGZPO. (zu Art. 80, Verjährung).
EGHGB. (Art. 80 WO. aufgehoben).
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Korn, Zivilrecht.