Object : Korn, Alfred: Handbuch des Zivilrechts mit Einschluß des Handels- und Wechselrechts

Siebentes  Buch.  Wechselrecht.
I.  Begriff  und  Zweck  des  Wechsels.  Der  Wechsel  ist  eine  ausdrücklich
als  „Wechsel“  bezeichnete  Urkunde  über  ein  abstraktes  Zahlungsversprechen  oder
eine  abstrakte  Zahlungsanweisung  in  gesetzlich  bestimmter  Form.  Als  Zahlungsversprechen ¬
  des  Ausstellers  lautet  die  Urkunde  z.  B.  „Gegen  diesen  Wechsel
zahle  ich  Herrn  X.  am  10.  Januar  1909  dreihundert  Mark.  Berlin,  den  10.  Juli
1908.  Paul  Schulze.“  Als  Zahlungsanweisung  lautet  der  Wechsel  z.  B.  „Berlin,
den  10.  Juli  1908.  Am  10.  Januar  1909  zahlen  Sie  an  Herrn  Karl  Wilke
dreihundert  Mark.  —  An  Herrn  Hermann  Abraham,  Berlin,  Wilhelmstr.  2.
Karl  Müller."
Zweck  des  Wechsels  ist  die  Erleichterung  des  Geldverkehrs.  Ursprünglich
als  er  im  Mittelalter  in  den  Städten  Norditaliens  entstand,  diente  er  den  Geldwechslern ¬
  zur  Ersparung  des  gefährlichen  und  kostspieligen  Geldtransports
(daher  der  Name  „Wechsel“).  Gegenwärtig  ersetzt  er  nicht  nur  im  inneren,
sondern  auch  im  internationalen  Verkehr  wie  eine  Art  von  kaufmännischem
Papiergeld  den  vielfach  überflüssigen  Aufwand  von  Bargeld.  Er  fördert  den
Personalkredit,  indem  er  die  rasche  und  glatte  Einziehung  der  Forderungen  gewährleistet, ¬
  und  den  Warenumsatz,  da  er  jederzeit  leicht  weiterbegeben  werden
kann.  Wechsel  werden  gekauft  und  verkauft  (diskontiert),  wobei  der  Verkäufer
des  Wechsels  sich  regelmäßig  einen  Abzug  (für  Zwischenzins  und  Kosten,  Diskont) ¬
  gefallen  lassen  muß,  aber  im  übrigen  Barzahlung  der  Wechselsumme
erlangen  kann,  welche  erst  später  fällig  ist.  Der  Marktpreis  der  Wechsel  (Wechselkurs) ¬
  schwankt  an  den  einzelnen  Zahlungsorten  je  nach  Angebot  und  Nachfrage ¬
  (sind  z.  B.  in  London  viele  Zahlungen  zu  leisten,  so  werden  viele  Wechsel
nach  London  begehrt,  der  Kurs  London  steigt).
II.  Quellen.  Das  Wechselrecht,  seit  dem  14.  Jahrhundert  in  Italien  und
Frankreich  entwickelt,  fand  zunächst  durch  Landesgesetze  in  Deutschland  Ausbildung, ¬
  in  Preußen  durch  das  Allg.  Landrecht,  Teil  II,  Titel  8.  An  die  Stelle
der  Landesgesetze  trat  1848  die  Allgemeine  Deutsche  Wechselordnung, ¬
  vorberaten  in  der  Leipziger  Konferenz  der  Einzelstaaten,  ergänzt
durch  nachträgliche  Vorschläge  (Nürnberger  Novellen)  und  eingeführt
in  Preußen  durch  Einführungsgesetz  vom  15.  Februar  1850.  Am  5.  Juni  1869
wurde  sie  Bundesgesetz  des  Norddeutschen  Bundes,  1871  Reichsgesetz.  Bis
1908  nur  in  einem  Artikel  abgeändert,1)  hat  sie  durch  Reichsgesetz  vom
§  3  EGKO.  (desgl.).  —  Art.  8
*)  §  13  EGZPO.  (zu  Art.  80,  Verjährung).
EGHGB.  (Art.  80  WO.  aufgehoben).
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Korn,  Zivilrecht.
            
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