Inhaltsverzeichnis : Schmalz, E. A. W.: ¬Der Wegweiser für die Dorfgerichte bei Testamenten, Siegelungen, Inventuren, Auctionen, Vormundschafts-Rechnungen und Taxationen

Anstatt  der  Vorrede.
Die  Kenntniß  der  Landesgesetze,  nach  welchen  wir  leben  und  handeln  sollen  und  nach  welchen  unsere
Handlungen  gerichtet  werden,  ist  fuͤr  jeden  Staatsbuͤrger  eben  so  wichtig  als  ehrenvoll.  Der  Gesetzkundige ¬
  wird  in  den  zahllosen  Verhältnissen  seines  häuslichen  und  bürgerlichen  Lebens  sich  selbst  und
Andern  mit  Verstand  und  Klugheit  rathen,  sich  gegen  Betrug  und  Schaden  zu  sichern  wissen,  und  die
Folgen  seiner  Handlungen  im  Voraus  übersehen.  Jn  eben  dem  Maaße,  als  sich  die  Landesgesetzkunde
unter  dem  Burger  und  Landmann  verbreitet,  muß  sich  auch  die  Zahl  der  treuen,  rechtlichen  und  gehorsamen ¬
  Unterthanen  mehren,  Ordnung,  Ruhe  und  Sicherheit  ungestörter  herrschen,  das  Gefühl  für
Sittlichkeit  und  Tugend  mehr  veredelt  werden;  —  Unwissenheit  wird  der  strafenden  Gerechtigkeit  kein
Opfer  mehr  zufuͤhren  und  der  Uebertreter  der  Gesetze  werden  weniger  werden,  weniger  seyn.
muß  vorzüglich  der  Wunsch
Daß  dem  theuern  Vaterlande  eine  solche  Zukunft  vorbereitet  werde
desjenigen  seyn,  der  den  Vorzug  und  das  Glück  erkennt,  unter  einer  so  weisen  und  gerechten  Gesetzgebung, ¬
  als  es  die  Preussische  ist,  zu  leben.  Diesem  Wunsche  entgegen  zu  kommen  und  damit  sich  Jeder
selbst  die  nothwendige  Kenntniß  der  wichtigsten  vaterlaͤndischen  Gesetze  erwerben  kann,  bearbeitete  ich
das  kleine  Haus-  und  Taschengesetzbuch.
Es  wurde  diese  Schrift  vom  Publikum  so  günstig  aufgenommen,  daß  sich  die  erste  Auflage
binnen  drei  Monaten  gänzlich  vergriff.  Bei  der  daher  nöthig  gewordenen  zweiten  Auflage
glaubte  ich  meinen  Dank  für  die  ehrenvolle  Würdigung  der  Schrift,  sowohl  in  der  Idee  als  in  der
Ausführung,  nicht  besser  beweisen  zu  köͤnnen,  als  daß  ich  derselben  die  moͤglichste  Vollendung  zu  geben
suchte.  Zugleich  mache  ich  aber  auch  das  offene  Geständniß,  daß  ich  ausser  dem  allgemeinen  Landrechte ¬
  und  der  Gesetzsammlung  von  mehreren  andern  vortrefflichen  Schriften,  welche  uͤber  diesen  Gegenstand ¬
  handeln,  und  die  ich  anzuführen  für  überflüssig  halte,  einen  fleißigen  und  dankbären  Gebrauch
gemacht  habe.  Möͤge  das  Buch,  wie  an  Verbesserung  und  Vermehrung,  so  auch  an  Nutzen  dadurch
gewonnen  haben.
Gutes  Papier,  sauberer  und  correcter  Druck  und  der  verhältnißmäßig  billige  Preis  von  18  gr.
für  18½  Bogen  in  Octav,  werden  dasselbe  eben  so  empfehlen,  als  die  schließliche  Bemerkung:  daß  des
Staatskanzlers  Fürst  von  Hardenberg  Durchlaucht,  dessen  Erscheinung  nicht  nur  sehr
belobt,  sondern  auch  die  Zueignung  des  Werkes  wohlwollend  zu  genehmigen,  die  Gnade  gehabt  haben.
Hagendorf,  im  Februar  1822.
Der  Verfasser.
            
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