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dem Inhaber der Ritratte ausgeliefert erhalten hatte, stellt, indem er auf
seinen Vormann, den Aussteller des nicht eingegangenen Wechsels I.
C. Ochs in Gießen, zurückgeht, demselben folgende Retourrechnung;
Vergütung an die Herren Meier & Schulze in Hamburg
laut deren anliegenden Retourrechnung
vom 4. d.
Thlr. 569. 18 Sgr. 4 Pf.
Provision ½ Procent
„ 1. 27 „ — —
Courtage 1 pr. mille
— 17 Stempel „
— — 15 „
orto
. — — 4 Zusammen „
Pr. Ct. Thlr. 572. 21 Sgr. 4 Pf.
und zieht diesen Betrag nach dem Berliner Tagescourse auf Frankfurt von
56. 20 (Thlr. 56.20 Sgr. für fl. 100 im 24½ fl. Fuß) *) mit fl. 1010
40 kr. in einem Rückwechsel auf ihn; aber seine Bemühung war fruchtlos; ¬
denn das Falliment des Ochs war während der Zeit ausgebrochen
und er selbst hatte sich nach London geflüchtet.
Obige Beispiele zeigen auch, zu welcher Höhe, beim Vorhandensein
vieler Indossenten, der ursprüngliche Betrag eines Wechsels anschwellen
kann, wenn durch dessen Nichteingang die Regreßnahme vermittelst Ritratte, ¬
vom letzten Inhaber bis zum Aussteller hinauf, nach der Reihefolge ¬
der Indossamente vollzogen wird, jeder Regredient seine Provision,
Courtage u. s. w. rechnet und der Aussteller des protestirten Wechsels
den Wechselcoursen aller Zwischenplätze ausgesetzt ist*); bei obigem
Wechsel steigerte sich dessen Belauf von fl. 979. — auf fl. 1010. 40 kr.
der Verlust also auf fl. 31. 40 kr., welcher sich bei einer größeren Anzahl ¬
von Indossenten noch mehr erhöhet haben würde.
Ein verhältnißmäßig kleinerer Schaden trifft den Aussteller eines
nicht eingegangenen, mit Protest zurückgehenden Wechsels in solchen
Ländern (Frankreich, Art. 182 des Handelsgesetzbuches, Holland,
Spanien), wo nur eine Retourrechnung gesetzlich gestattet ist, jeder
Regredient sich nur für den Betrag dieser einen Retourrechnug auf
seinen Vormann durch Ritratte erholen kann, und der Betrag dieser Rückrechnung ¬
bei dem Retourwechsel auf den Aussteller nur nach dem Course
des Zahlungsplatzes (vom protestirten Wechsel) auf den Ausstellungsort
(desselben), bei demjenigen auf einen andern Regreßpflichtigen nach dem
Course der beiden Zwischenplätze berechnet werden darf (s. franz. Handelsgesetzbuch ¬
Art. 179).
3) S. den Berliner Courszettel Seite 176.
*) Der Aussteller kann dieses Anschwellen der Wechselsumme durch Ausübung des
§. 75 Aumerkung 5 (Seite 109—110) angeführten Verfahrens abwenden.