Inhaltsverzeichnis : Stern, Emanuel: ¬Die Lehre von den Wechseln und dem Wechsel-Verkehr, mit besonderer Berücksichtigung und unter vollständiger Mittheilung der allg. deutschen Wechsel-Ordnung und der Particular-Gesetzgebung der einzelnen deutschen Staaten

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dem  Inhaber  der  Ritratte  ausgeliefert  erhalten  hatte,  stellt,  indem  er  auf
seinen  Vormann,  den  Aussteller  des  nicht  eingegangenen  Wechsels  I.
C.  Ochs  in  Gießen,  zurückgeht,  demselben  folgende  Retourrechnung;
Vergütung  an  die  Herren  Meier  &  Schulze  in  Hamburg
laut  deren  anliegenden  Retourrechnung
vom  4.  d.
Thlr.  569.  18  Sgr.  4  Pf.
Provision  ½  Procent
„  1.  27  „  —  —
Courtage  1  pr.  mille
—  17  Stempel „

—  —  15  „
orto
.  —  —  4  Zusammen „
  Pr.  Ct.  Thlr.  572.  21  Sgr.  4  Pf.
und  zieht  diesen  Betrag  nach  dem  Berliner  Tagescourse  auf  Frankfurt  von
56.  20  (Thlr.  56.20  Sgr.  für  fl.  100  im  24½  fl.  Fuß)  *)  mit  fl.  1010
40  kr.  in  einem  Rückwechsel  auf  ihn;  aber  seine  Bemühung  war  fruchtlos; ¬
  denn  das  Falliment  des  Ochs  war  während  der  Zeit  ausgebrochen
und  er  selbst  hatte  sich  nach  London  geflüchtet.
Obige  Beispiele  zeigen  auch,  zu  welcher  Höhe,  beim  Vorhandensein
vieler  Indossenten,  der  ursprüngliche  Betrag  eines  Wechsels  anschwellen
kann,  wenn  durch  dessen  Nichteingang  die  Regreßnahme  vermittelst  Ritratte, ¬
  vom  letzten  Inhaber  bis  zum  Aussteller  hinauf,  nach  der  Reihefolge ¬
  der  Indossamente  vollzogen  wird,  jeder  Regredient  seine  Provision,
Courtage  u.  s.  w.  rechnet  und  der  Aussteller  des  protestirten  Wechsels
den  Wechselcoursen  aller  Zwischenplätze  ausgesetzt  ist*);  bei  obigem
Wechsel  steigerte  sich  dessen  Belauf  von  fl.  979.  —  auf  fl.  1010.  40  kr.
der  Verlust  also  auf  fl.  31.  40  kr.,  welcher  sich  bei  einer  größeren  Anzahl ¬
  von  Indossenten  noch  mehr  erhöhet  haben  würde.
Ein  verhältnißmäßig  kleinerer  Schaden  trifft  den  Aussteller  eines
nicht  eingegangenen,  mit  Protest  zurückgehenden  Wechsels  in  solchen
Ländern  (Frankreich,  Art.  182  des  Handelsgesetzbuches,  Holland,
Spanien),  wo  nur  eine  Retourrechnung  gesetzlich  gestattet  ist,  jeder
Regredient  sich  nur  für  den  Betrag  dieser  einen  Retourrechnug  auf
seinen  Vormann  durch  Ritratte  erholen  kann,  und  der  Betrag  dieser  Rückrechnung ¬
  bei  dem  Retourwechsel  auf  den  Aussteller  nur  nach  dem  Course
des  Zahlungsplatzes  (vom  protestirten  Wechsel)  auf  den  Ausstellungsort
(desselben),  bei  demjenigen  auf  einen  andern  Regreßpflichtigen  nach  dem
Course  der  beiden  Zwischenplätze  berechnet  werden  darf  (s.  franz.  Handelsgesetzbuch ¬
  Art.  179).
3)  S.  den  Berliner  Courszettel  Seite  176.
*)  Der  Aussteller  kann  dieses  Anschwellen  der  Wechselsumme  durch  Ausübung  des
§.  75  Aumerkung  5  (Seite  109—110)  angeführten  Verfahrens  abwenden.
            
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