Contents : Kurhessisches Privatrecht (1)

Buch  I.  Kap.  2.  Eheliches  Güterrecht.
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gegen  die  Ehefrau  geltend  machen,  in  der  Art,  daß  er  sie  zur  Kollation
des  Werthes  der  in  ihrem  Eigenthum  befindlichen  seiner  Disposition
nicht  unterworfenen  Acquästobjekte  anhält  9).  Die  in  solcher  Weise
geregelte  Dispositionsbefugniß  des  Ehemanns  ist  nicht  auf  Geschäfte
beschränkt,  die  ihrem  Gegenstande  nach  das  eheliche  Zusammenleben ¬
  betreffen,  sondern  erstreckt  sich  auch  auf  Handlungen  im  einseitigen ¬
  Interesse  desselben,  wie  Verwendungen  in  die  zu  seinem
Sondergut  gehörigen  Objekte,  Deliktsschulden,  Schenkungen.  Die
Ehefrau  kann  eine  Verwendung  zu  derartigen  Zwecken  nicht  hindern
und  hat  nur  einen  Anspruch  auf  Kollation  des  in  solcher  Weise
verwendeten  Betrags  bei  Auflösung  der  Gemeinschaft.  Dagegen  sind
letztwillige  Verfügungen  des  Ehemanns  ohne  Einfluß  auf  die  Berechnung ¬
  der  Errungenschaft  bei  Auflösung  der  Ehe.
2)  Mit  der  partikulären  Gütergemeinschaft  ist  ein  Nutzungsund ¬
  Administrationsrecht  des  Ehemanns  wie  nach  gemeinem  *°)  so
——
auch  nach  hessischem  Recht'1)  verbunden,  welches  sich  auf  das  gesammte ¬
  Vermögen  der  Ehefrau  erstreckt,  soweit  nicht  einzelne  Theile
desselben  durch  einen  bei  Eingehung  der  Ehe  gemachten  Vorbehalt  12
oder  Verzicht  von  Seite  des  Ehemanns  13)  ausgenommen  sind.
Die  Unterscheidung  des  Frauenguts  in  Dotal=  und  ParaphernalVermögen ¬
  hat  dabei  nur  die  Bedeutung,  daß  rücksichtlich  des  ersteren
dem  Ehemann  die  auf  dem  römischen  Recht  beruhenden  weitergehenden
Rechte  zustehen,  und  die  Ehefrau  das  für  Dotalgüter  begründete
9)  Die  nähere  Begründung  dieses  Satzes,  der  sich  als  nothwendige  Konsequenz ¬
  der  jetzt  in  Kurhessen  geltenden  Auffassung  ergiebt,  s.  in  einem  Aufsatz
von  Roth  im  Archiv  von  Elvers  V.  277—285.
10)  Eichhorn  Pr.  R.  §  312.  Runde  Eher.  §  79.
11)  O.  A.  G.  E.  1830  im  Rechtsfreund  1836.  S.  184,  1830  bei  Strippelmann ¬
  VII.  332,  1850  das.  VI.  479,  1854  bei  Heuser  Ann.  III.  49.  Das
Nutzungs=  und  Verwaltungsrecht  wird  hier  überall  als  Folge  der  partikulären
Gütergemeinschaft  bezeichnet  und  ist  nicht,  wie  Strippelmann  VI.  469.  behauptet,
auf  ein  allgemeines  Gewohnheitsrecht  zurückzuführen,  vgl.  oben  §  106.  Note  3.
Wenn  Kopp  Handb.  VII.  112.  und  Schwarzenberg  Diss.  de  usnfr.  jur.  Germ.
Marb.  1841.  §  8.  n.  14.  unter  Beziehung  auf  Dec.  I.  20.  den  Nießbrauch
des  Ehemanns  nach  hessischem  Recht  läugnen,  so  kann  dabei  nur  an  solche
Ehen  gedacht  sein,  bei  denen  Dotalrecht  gilt.
12)  Ueber  solche  Vorbehalte  vgl.  Strippelmann  VI.  470.  Note  26.  Man
nennt  solche  Güter  wohl  auch  bona  receptitia.  Maurenbrecher  Pr.  R.  §  530.
13)  O.  A.  G.  E.  1854.  Heuser  Ann.  III.  49.
            
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