Buch I. Kap. 2. Eheliches Güterrecht.
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gegen die Ehefrau geltend machen, in der Art, daß er sie zur Kollation
des Werthes der in ihrem Eigenthum befindlichen seiner Disposition
nicht unterworfenen Acquästobjekte anhält 9). Die in solcher Weise
geregelte Dispositionsbefugniß des Ehemanns ist nicht auf Geschäfte
beschränkt, die ihrem Gegenstande nach das eheliche Zusammenleben ¬
betreffen, sondern erstreckt sich auch auf Handlungen im einseitigen ¬
Interesse desselben, wie Verwendungen in die zu seinem
Sondergut gehörigen Objekte, Deliktsschulden, Schenkungen. Die
Ehefrau kann eine Verwendung zu derartigen Zwecken nicht hindern
und hat nur einen Anspruch auf Kollation des in solcher Weise
verwendeten Betrags bei Auflösung der Gemeinschaft. Dagegen sind
letztwillige Verfügungen des Ehemanns ohne Einfluß auf die Berechnung ¬
der Errungenschaft bei Auflösung der Ehe.
2) Mit der partikulären Gütergemeinschaft ist ein Nutzungsund ¬
Administrationsrecht des Ehemanns wie nach gemeinem *°) so
——
auch nach hessischem Recht'1) verbunden, welches sich auf das gesammte ¬
Vermögen der Ehefrau erstreckt, soweit nicht einzelne Theile
desselben durch einen bei Eingehung der Ehe gemachten Vorbehalt 12
oder Verzicht von Seite des Ehemanns 13) ausgenommen sind.
Die Unterscheidung des Frauenguts in Dotal= und ParaphernalVermögen ¬
hat dabei nur die Bedeutung, daß rücksichtlich des ersteren
dem Ehemann die auf dem römischen Recht beruhenden weitergehenden
Rechte zustehen, und die Ehefrau das für Dotalgüter begründete
9) Die nähere Begründung dieses Satzes, der sich als nothwendige Konsequenz ¬
der jetzt in Kurhessen geltenden Auffassung ergiebt, s. in einem Aufsatz
von Roth im Archiv von Elvers V. 277—285.
10) Eichhorn Pr. R. § 312. Runde Eher. § 79.
11) O. A. G. E. 1830 im Rechtsfreund 1836. S. 184, 1830 bei Strippelmann ¬
VII. 332, 1850 das. VI. 479, 1854 bei Heuser Ann. III. 49. Das
Nutzungs= und Verwaltungsrecht wird hier überall als Folge der partikulären
Gütergemeinschaft bezeichnet und ist nicht, wie Strippelmann VI. 469. behauptet,
auf ein allgemeines Gewohnheitsrecht zurückzuführen, vgl. oben § 106. Note 3.
Wenn Kopp Handb. VII. 112. und Schwarzenberg Diss. de usnfr. jur. Germ.
Marb. 1841. § 8. n. 14. unter Beziehung auf Dec. I. 20. den Nießbrauch
des Ehemanns nach hessischem Recht läugnen, so kann dabei nur an solche
Ehen gedacht sein, bei denen Dotalrecht gilt.
12) Ueber solche Vorbehalte vgl. Strippelmann VI. 470. Note 26. Man
nennt solche Güter wohl auch bona receptitia. Maurenbrecher Pr. R. § 530.
13) O. A. G. E. 1854. Heuser Ann. III. 49.