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Wassergesetz, § 15.
5. S. Bem. 4 zu § 13. — Die Kosten der Abänderung
sind hier
nicht, wie bei § 13 besonders genannt. Dies beruht darauf,
daß eine
Abänderung im eigentlichen Sinne bei der Ausdehnung der Wirkung
einer Stauanlage auf das andere Ufer nicht wohl vorkommt. Entweder
ist das Stauwerk seiner Einrichtung und Stärke nach hierzu nicht geeignet,
dann wird ein neues Werk hergestellt werden müssen. Oder es kann
ohne Weiteres, vielleicht wegen der Nothwendigkeit einer höheren Anstauung ¬
durch einfache Auflegung weiterer Staubalken verstärkt, benutzt
werden. Im ersteren Falle treffen die Kosten der Neuherstellung, im
letzteren die der Verstärkung lediglich denjenigen, dessen Wasserentnahme
sie veranlaßt; eine besondere Erwähnung im Gesetze erschien hier ebensowenig ¬
nothwendig, wie bezüglich der Verpflichtung zur Tragung der
durch die Wassereinführung auf das Grundstück entstehenden Kosten.
6. Abs. 3 bezieht sich auf Wassernutzungen jeder Art, nicht blos
landwirthschaftliche, sowie auf Stauanlagen jeder Art, nicht blos auf
solche, welche gemäß Abs. 1 errichtet worden sind.
7. „Verhältnißmäßig
ist gleichbedeutend mit „entsprechend" in
Abs. 1 und § 13; s. Bem. 4 zu § 13.
8. Ob diese Voraussetzung vorhanden ist, entscheidet die Verwaltungsbehörde. ¬
(Meliorationsbauinspektor vorbehaltlich der Beschwerde
an das Ministerium; s. § 15 und Bem. 3 das.)
9. Die Beschränkung des Schlußsatzes geht weiter als die ähnliche
in § 11 Abs. 1 (s. Bem. 8 daselbst; sie bezieht sich auf Stauanlagen
zu öffentlichen Zwecken, nicht blos auf solche, welche Bestandtheil des
öffentlichen Staatsguts bilden. Auch über diese Voraussetzung findet der
Rechtsweg nicht statt, entscheidet vielmehr der Meliorationsbauinspektor
vorbehaltlich der Beschwerde an das Ministerium. (§ 15 und Bem. 3 das.)
§ 15.
Im Falle der Meinungsverschiedenheit? entscheidet die
Verwaltungsbehörde (§ 48), ob die Voraussetzungen des § 11
Ziffer 1—4' oder des § 14 Absatz 3 gegeben und in welcher
Weise die Anlagen auszuführen sind. Im Uebrigen findet
über die Anwendbarkeit der §§ 11—14 sowie über die Höhe
der zu gewährenden Entschädigung der Rechtsweg statt.
1. Ueber die Gründe für die Theilung der Zuständigkeit zwischen
Verwaltungsbehörden und Gerichte s. Begründung, oben S. 36.
2. Auch wenn eine Meinungsverschiedenheit nicht besteht, ist selbstverständlich ¬
die Genehmigung der Verwaltungsbehörde zur Ausführung
der Anlage erfordert, sofern, wie wohl regelmäßig, die Bestimmungen
des § 1 Anwendung finden.