Metadaten : ¬Das Gesetz für Elsaß-Lothringen, betreffend Wasserbenutzung und Wasserschutz

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Wassergesetz,  §  15.
5.  S.  Bem.  4  zu  §  13.  —  Die  Kosten  der  Abänderung
sind  hier
nicht,  wie  bei  §  13  besonders  genannt.  Dies  beruht  darauf,
daß  eine
Abänderung  im  eigentlichen  Sinne  bei  der  Ausdehnung  der  Wirkung
einer  Stauanlage  auf  das  andere  Ufer  nicht  wohl  vorkommt.  Entweder
ist  das  Stauwerk  seiner  Einrichtung  und  Stärke  nach  hierzu  nicht  geeignet,
dann  wird  ein  neues  Werk  hergestellt  werden  müssen.  Oder  es  kann
ohne  Weiteres,  vielleicht  wegen  der  Nothwendigkeit  einer  höheren  Anstauung ¬
  durch  einfache  Auflegung  weiterer  Staubalken  verstärkt,  benutzt
werden.  Im  ersteren  Falle  treffen  die  Kosten  der  Neuherstellung,  im
letzteren  die  der  Verstärkung  lediglich  denjenigen,  dessen  Wasserentnahme
sie  veranlaßt;  eine  besondere  Erwähnung  im  Gesetze  erschien  hier  ebensowenig ¬
  nothwendig,  wie  bezüglich  der  Verpflichtung  zur  Tragung  der
durch  die  Wassereinführung  auf  das  Grundstück  entstehenden  Kosten.
6.  Abs.  3  bezieht  sich  auf  Wassernutzungen  jeder  Art,  nicht  blos
landwirthschaftliche,  sowie  auf  Stauanlagen  jeder  Art,  nicht  blos  auf
solche,  welche  gemäß  Abs.  1  errichtet  worden  sind.
7.  „Verhältnißmäßig
ist  gleichbedeutend  mit  „entsprechend"  in
Abs.  1  und  §  13;  s.  Bem.  4  zu  §  13.
8.  Ob  diese  Voraussetzung  vorhanden  ist,  entscheidet  die  Verwaltungsbehörde. ¬
  (Meliorationsbauinspektor  vorbehaltlich  der  Beschwerde
an  das  Ministerium;  s.  §  15  und  Bem.  3  das.)
9.  Die  Beschränkung  des  Schlußsatzes  geht  weiter  als  die  ähnliche
in  §  11  Abs.  1  (s.  Bem.  8  daselbst;  sie  bezieht  sich  auf  Stauanlagen
zu  öffentlichen  Zwecken,  nicht  blos  auf  solche,  welche  Bestandtheil  des
öffentlichen  Staatsguts  bilden.  Auch  über  diese  Voraussetzung  findet  der
Rechtsweg  nicht  statt,  entscheidet  vielmehr  der  Meliorationsbauinspektor
vorbehaltlich  der  Beschwerde  an  das  Ministerium.  (§  15  und  Bem.  3  das.)
§  15.
Im  Falle  der  Meinungsverschiedenheit?  entscheidet  die
Verwaltungsbehörde  (§  48),  ob  die  Voraussetzungen  des  §  11
Ziffer  1—4'  oder  des  §  14  Absatz  3  gegeben  und  in  welcher
Weise  die  Anlagen  auszuführen  sind.  Im  Uebrigen  findet
über  die  Anwendbarkeit  der  §§  11—14  sowie  über  die  Höhe
der  zu  gewährenden  Entschädigung  der  Rechtsweg  statt.
1.  Ueber  die  Gründe  für  die  Theilung  der  Zuständigkeit  zwischen
Verwaltungsbehörden  und  Gerichte  s.  Begründung,  oben  S.  36.
2.  Auch  wenn  eine  Meinungsverschiedenheit  nicht  besteht,  ist  selbstverständlich ¬
  die  Genehmigung  der  Verwaltungsbehörde  zur  Ausführung
der  Anlage  erfordert,  sofern,  wie  wohl  regelmäßig,  die  Bestimmungen
des  §  1  Anwendung  finden.
            
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