Neunter Abschnitt.
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§. 4. J. de officio judicis (4, 17.)
überlassen, ob er den Einwerfenden zur Einwerfung der
Sache selbst, oder bloß des Werthes derselben anhalten
wolle, in der Regel aber müsse er ihn, gemäß der
L. 6. D. de rebus cred. (12, 1.)
zur Einwerfung der Sache selbst anhalten, ausser es
seyen hinreichende, seinem Ermessen allein überlassene,
Gründe vorhanden; denn da er, gemaß dem
§. 4. u. 5. J. de off. jud. (4, 17.)
sie immer noch Einem allein zutheilen könne, so müsse
er auch statt der Einwerfung der Sache nur Einwerfung ¬
des Werths verfügen können.
§. 258.
Und nun wäre die Reihe an mir, meine Meinung
zu sagen: Wenn man aber (§. 257.) gegen die (§. 254.
abgedruckte
L. 1. §. 12. D. de collat. (37, 6.)
einwendet: daß sie bloß von Einwerfung der Emancipirten =
handle, so ist dieß keineswegs in Abrede zu ziehen, ¬
aber eben so wenig kann geläugnet werden, daß
sie eine Fräge, die bei der neuesten Einwerfung so
gut zur Sprache kommen konnte, als bei der älteren
der Emancipirten, behandelt, und daß sie also nur einen
ganz allgemeinen, die Einwerfung als rechtliche Anstalt ¬
uͤberhaupt betreffenden Satz, nur auf die besondere
Art der Einwerfung der Emancipirten anwendet, und
somit kann also diese Gesetzstelle der Griesingerische
Vorwurf, daß sie bloß auf die Einwerfung der Emancipirten =
zu beschränken sey, nicht treffen.
§. 259.
Wenn aber die übrigen (§. 256.) behaupten, daß
eben diese L. 1. §. 12. nur den Fall, daß dieß mit Ein=