Metadata : Reinhardt, Karl Friedrich von: ¬Die Lehre von der Einwerfung des Vor-Empfangs der Verwandten in absteigender Linie nach römischem und würtembergischen Recht

Neunter  Abschnitt.
116
§.  4.  J.  de  officio  judicis  (4,  17.)
überlassen,  ob  er  den  Einwerfenden  zur  Einwerfung  der
Sache  selbst,  oder  bloß  des  Werthes  derselben  anhalten
wolle,  in  der  Regel  aber  müsse  er  ihn,  gemäß  der
L.  6.  D.  de  rebus  cred.  (12,  1.)
zur  Einwerfung  der  Sache  selbst  anhalten,  ausser  es
seyen  hinreichende,  seinem  Ermessen  allein  überlassene,
Gründe  vorhanden;  denn  da  er,  gemaß  dem
§.  4.  u.  5.  J.  de  off.  jud.  (4,  17.)
sie  immer  noch  Einem  allein  zutheilen  könne,  so  müsse
er  auch  statt  der  Einwerfung  der  Sache  nur  Einwerfung ¬
  des  Werths  verfügen  können.
§.  258.
Und  nun  wäre  die  Reihe  an  mir,  meine  Meinung
zu  sagen:  Wenn  man  aber  (§.  257.)  gegen  die  (§.  254.
abgedruckte
L.  1.  §.  12.  D.  de  collat.  (37,  6.)
einwendet:  daß  sie  bloß  von  Einwerfung  der  Emancipirten =
  handle,  so  ist  dieß  keineswegs  in  Abrede  zu  ziehen, ¬
  aber  eben  so  wenig  kann  geläugnet  werden,  daß
sie  eine  Fräge,  die  bei  der  neuesten  Einwerfung  so
gut  zur  Sprache  kommen  konnte,  als  bei  der  älteren
der  Emancipirten,  behandelt,  und  daß  sie  also  nur  einen
ganz  allgemeinen,  die  Einwerfung  als  rechtliche  Anstalt ¬
  uͤberhaupt  betreffenden  Satz,  nur  auf  die  besondere
Art  der  Einwerfung  der  Emancipirten  anwendet,  und
somit  kann  also  diese  Gesetzstelle  der  Griesingerische
Vorwurf,  daß  sie  bloß  auf  die  Einwerfung  der  Emancipirten =
  zu  beschränken  sey,  nicht  treffen.
§.  259.
Wenn  aber  die  übrigen  (§.  256.)  behaupten,  daß
eben  diese  L.  1.  §.  12.  nur  den  Fall,  daß  dieß  mit  Ein=
            
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