Volltext : Merkel, Emil August: ¬Das gerichtliche Verfahren in Sachen der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit nach königlich sächsischen Rechten

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übertragen,  *)  und  bildet  daher  einen  Theil  der  nichtstreitigen
Gerichtsbarkeit.
Die  obervormundschaftliche  Fürsorge  erstreckt  sich,  dafern
sie  ihren  Grund  hat  im  Mangel  an  dem  gesetzlichen  Alter  (also
bei  Unmündigen  und  Minderjährigen)  oder  im  Mangel  an
Gesundheit  und  Integrität  des  Geistes  (bei  Rasenden,  Wahnund ¬
  Blödsinnigen)  oder  des  Körpers  (bei  Tauben,  Stummen,
Blinden  und  sontisch  Kranken),  auf  die  Person  sowohl  als  auf
das  Vermögen  der  Schutzbedürfigen,  bei  erklärten  Verschwendern ¬
  und  Abwesenden  aber  nur  auf  das  Vermögen.
Sie  tritt  in  der  Regel  nur  bei  denjenigen  Schutzbedürfigen ¬
  der  vorbenannten  Art  ein,  welche  der  Vertretung  eines
väterlichen  Gewalthabers  entbehren,  und  äußert  sich  bei  den
unter  väterlicher  Gewalt  stehenden  Personen  nur  dann,  wenn
bei  einem  Rechtsgeschäfte  deren  Jnteresse  mit  dem  des  väterlichen =
  Gewalthabers  collidirt.
Der  Unterschied  zwischen  Unmündigen  und  Minderjährigen =
  ist  hinsichtlich  der  Altersvormundschaft  im  Kgr.  Sachsen
gänzlich  aufgehoben  2)  und  der  Name  Unmündige  befaßt  jetzt
beide  Arten  von  Pflegebefohlenen.  Die  für  Unmündige  bestehenden ¬
  gesetzlichen  Vorschriften  gelten  auch  für  alle  übrigen
Bevormundeten,  insofern  nicht  für  letztre  etwas  Anderes  durch
die  Natur  der  Sache  oder  durch  ausdrückliche  Gesetze  geboten
wird.  Es  werden  daher  zuvörderst  die  Pflichten  des  Richters
in  Betreff  der  Unmuͤndigen  zu  betrachten,  und  sodann  nur  noch
die  hinsichtlich  der  übrigen  Arten  von  Pflegbefohlenen  geltenden ¬
  besondern  Vorschriften  zu  erwähnen  sein.
1)  Allgem.  Vormundschafts=Ordnung  v.  10.  Octbr.  1782.  Cap.  I.
§.  1.  „alle  und  jede  Obrigkeiten,  welchen  die  Erb-  und  Untergerichte  zustehen." ¬
  —  Allgem.  Städte=Ordnung  für  das  Königr.  Sachsen  v.  2.  Febr.
1832.  §.  243.
2)  V.  O.  Cap.  III.  §.  1.
            
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