248
übertragen, *) und bildet daher einen Theil der nichtstreitigen
Gerichtsbarkeit.
Die obervormundschaftliche Fürsorge erstreckt sich, dafern
sie ihren Grund hat im Mangel an dem gesetzlichen Alter (also
bei Unmündigen und Minderjährigen) oder im Mangel an
Gesundheit und Integrität des Geistes (bei Rasenden, Wahnund ¬
Blödsinnigen) oder des Körpers (bei Tauben, Stummen,
Blinden und sontisch Kranken), auf die Person sowohl als auf
das Vermögen der Schutzbedürfigen, bei erklärten Verschwendern ¬
und Abwesenden aber nur auf das Vermögen.
Sie tritt in der Regel nur bei denjenigen Schutzbedürfigen ¬
der vorbenannten Art ein, welche der Vertretung eines
väterlichen Gewalthabers entbehren, und äußert sich bei den
unter väterlicher Gewalt stehenden Personen nur dann, wenn
bei einem Rechtsgeschäfte deren Jnteresse mit dem des väterlichen =
Gewalthabers collidirt.
Der Unterschied zwischen Unmündigen und Minderjährigen =
ist hinsichtlich der Altersvormundschaft im Kgr. Sachsen
gänzlich aufgehoben 2) und der Name Unmündige befaßt jetzt
beide Arten von Pflegebefohlenen. Die für Unmündige bestehenden ¬
gesetzlichen Vorschriften gelten auch für alle übrigen
Bevormundeten, insofern nicht für letztre etwas Anderes durch
die Natur der Sache oder durch ausdrückliche Gesetze geboten
wird. Es werden daher zuvörderst die Pflichten des Richters
in Betreff der Unmuͤndigen zu betrachten, und sodann nur noch
die hinsichtlich der übrigen Arten von Pflegbefohlenen geltenden ¬
besondern Vorschriften zu erwähnen sein.
1) Allgem. Vormundschafts=Ordnung v. 10. Octbr. 1782. Cap. I.
§. 1. „alle und jede Obrigkeiten, welchen die Erb- und Untergerichte zustehen." ¬
— Allgem. Städte=Ordnung für das Königr. Sachsen v. 2. Febr.
1832. §. 243.
2) V. O. Cap. III. §. 1.