I. Testamente und Codizille.
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Für beide Arten von letztwilligen Verordnungen sind die
Förmlichkeiten in der Regel gleich.
Anmerk. Die verschiedene Bezeichnung der letztwilligen Verfügungen
als Testamente oder Codizille beruht lediglich auf der Verschiedenheit des
Inhalts derselben. Eine Rechtsverschiedenheit ist aber an diese verschiedene
Bezeichnung nicht geknüpft. Es ist namentlich gleichgültig, mit welchem
Namen der Erblasser seine letztwillige Verfügung selbst bezeichnet hat: ein
mit den formellen Erfordernissen eines Testaments versehenes Codizill gilt
als Testament, wenn es die Erbeinsetzung enthält. Vgl. Anm. 1° zu
§. 29. — Koch, A. L. R. Bd. 2. Anm. 4. 5. zu den §§. 3.4. d. T. (3. Aufl.)
Ueber die Frage, ob die Berufung eines oder mehrerer Erben zu einer
pars quota des Nachlasses für eine Erbeinsetzung oder für ein Vermächtniß
anzusehn ist, vgl. § 30 dieses Handb.
§. 2.
B. Eintheilung.
Die Testamente und Codizille werden eingetheilt in gerichtliche, ¬
außergerichtliche und privilegirte. (Marg. zu §. 66. 161 u.
175 a. a. O.)
Die gerichtlichen, von denen hier hauptsächlich die Rede sein
wird, sind entweder schriftlich übergebene oder mündlich zum Protokoll ¬
erklärte. (Marg. zu §. 100. 104 a. a. O.)
Gerichtliche Testamente können auch für den Fall, wenn
dergestalt Gefahr im Verzuge ist, daß die Herbeikunft des ordentlichen ¬
Richters nicht abgewartet werden kann, vor einem gehörig
besetzten Dorfgericht, und in Städten, wo der Richter nicht am
Orte wohnt, oder wo nur eine zur Verwaltung des Richteramts
bestellte Person vorhanden ist, in Abwesenheit derselben vor einer
(§. 93. 99 a. a. O.
Magistrats=Deputation errichtet werden.
K. O. v. 21. Januar 1833.
Die außergerichtlichen letztwilligen Verordnungen kommen hier
nur in so weit in Betracht, als ihrer in §. 29 Erwähnung
gethan wird.
Von den privilegirten Testamenten wird hier auch nur auf
diejenigen Rücksicht genommen werden, bei deren Errichtung der
Richter betheiligt ist.