Inhaltsverzeichnis : Thümmel, Otto: ¬Die Errichtung des letzten Willens nach preußischem Recht

I.  Testamente  und  Codizille.
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Für  beide  Arten  von  letztwilligen  Verordnungen  sind  die
Förmlichkeiten  in  der  Regel  gleich.
Anmerk.  Die  verschiedene  Bezeichnung  der  letztwilligen  Verfügungen
als  Testamente  oder  Codizille  beruht  lediglich  auf  der  Verschiedenheit  des
Inhalts  derselben.  Eine  Rechtsverschiedenheit  ist  aber  an  diese  verschiedene
Bezeichnung  nicht  geknüpft.  Es  ist  namentlich  gleichgültig,  mit  welchem
Namen  der  Erblasser  seine  letztwillige  Verfügung  selbst  bezeichnet  hat:  ein
mit  den  formellen  Erfordernissen  eines  Testaments  versehenes  Codizill  gilt
als  Testament,  wenn  es  die  Erbeinsetzung  enthält.  Vgl.  Anm.  1°  zu
§.  29.  —  Koch,  A.  L.  R.  Bd.  2.  Anm.  4.  5.  zu  den  §§.  3.4.  d.  T.  (3.  Aufl.)
Ueber  die  Frage,  ob  die  Berufung  eines  oder  mehrerer  Erben  zu  einer
pars  quota  des  Nachlasses  für  eine  Erbeinsetzung  oder  für  ein  Vermächtniß
anzusehn  ist,  vgl.  §  30  dieses  Handb.
§.  2.
B.  Eintheilung.
Die  Testamente  und  Codizille  werden  eingetheilt  in  gerichtliche, ¬
  außergerichtliche  und  privilegirte.  (Marg.  zu  §.  66.  161  u.
175  a.  a.  O.)
Die  gerichtlichen,  von  denen  hier  hauptsächlich  die  Rede  sein
wird,  sind  entweder  schriftlich  übergebene  oder  mündlich  zum  Protokoll ¬
  erklärte.  (Marg.  zu  §.  100.  104  a.  a.  O.)
Gerichtliche  Testamente  können  auch  für  den  Fall,  wenn
dergestalt  Gefahr  im  Verzuge  ist,  daß  die  Herbeikunft  des  ordentlichen ¬
  Richters  nicht  abgewartet  werden  kann,  vor  einem  gehörig
besetzten  Dorfgericht,  und  in  Städten,  wo  der  Richter  nicht  am
Orte  wohnt,  oder  wo  nur  eine  zur  Verwaltung  des  Richteramts
bestellte  Person  vorhanden  ist,  in  Abwesenheit  derselben  vor  einer
(§.  93.  99  a.  a.  O.
Magistrats=Deputation  errichtet  werden.
K.  O.  v.  21.  Januar  1833.
Die  außergerichtlichen  letztwilligen  Verordnungen  kommen  hier
nur  in  so  weit  in  Betracht,  als  ihrer  in  §.  29  Erwähnung
gethan  wird.
Von  den  privilegirten  Testamenten  wird  hier  auch  nur  auf
diejenigen  Rücksicht  genommen  werden,  bei  deren  Errichtung  der
Richter  betheiligt  ist.
            
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