Die Ansprüche aus den Einwirkungen des § 906 usw.
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§ 15.
8. Die Zwangsvollstreckung.
Hat der Kläger ein rechtskräftiges Urteil auf Unterlassung
der unzulässigen Einwirkungen erlangt, so kann er es bei einem
Zuwiderhandeln gegen seinen Inhalt vollstrecken lassen.
Die Vollstreckung hat nun aber nicht, wie man aus dem
Wortlaute des Urteilstenors schließen könnte, ohne weiteres auf
Grund des § 890 ZPO. zu erfolgen. Die Anwendung des § 890
ZPO. setzt vielmehr voraus, daß der Urteilssatz eine Verurteilung
des Beklagten1 zu einem lediglich passiven Verhalten, zu einem
Nichtvornehmen gewisser Handlungen, einem tatsächlichen Unterlassen2 -
ausspricht, und daß dementsprechend die Zuwiderhandlung ¬
gegen diese urteilsmäßige Verpflichtung gerade in einem
Handeln, dem verbotenen Handeln, liegt. Diese Voraussetzungen
sind in unseren Einwirkungsfällen in der Regel nicht gegeben.
Das auf die Unterlassung der unzulässigen Einwirkungen gerichtete -
Urteil legt dem Beklagten in den meisten Fällen nicht
direkt ein solches Unterlassen im Sinne des § 890 ZPO. auf.
Es fördert vielmehr allgemein das Schaffen eines von verbietbaren
Einwirkungen freien Zustandes und überläßt es dem Beklagten,
zu bestimmen, ob er dieser ihm auferlegten Verpflichtung durch
Vornahme irgendwelcher positiver Handlungen, — wie durch
Anlegung abhelfender Schutzmaßregeln, durch örtliche Veränderung
der Anlage und dergl. —, oder ob er ihr durch Einstellung des
Betriebes, durch Unterlassung gewisser Handlungen nachkommen
will. Es erstreckt sich also zwar der Urteilssatz mittelbar sowohl
auf die Vornahme, wie auf die Unterlassung gewisser Handlungen.
Er spricht aber die zur Anwendung des § 890 ZPO. erforderliche ¬
direkte Unterlassungspflicht im Sinne dieses Paragraphen
nicht unmittelbar aus.
Der Einfachheit halber wollen wir auch bei der Besprechung des
Zwangsvollstreckungsverfahrens noch vom Kläger und Beklagten, und nicht
mit dem Gesetze vom Gläubiger und Schuldner sprechen.
2 SEUFF., ZPO. 973 Z. 1, GAUPP-STEIN II 704; RG. 8. 5. 97 V 68. 97 in
JW. 97 S. 306 n. 17.