Inhaltsverzeichnis : Hörig, Rudolf: Rauch, Ruß, Geräusch und ähnliche Einwirkungen im § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches und die zivilrechtlichen Ansprüche gegen sie

Die  Ansprüche  aus  den  Einwirkungen  des  §  906  usw.
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§  15.
8.  Die  Zwangsvollstreckung.
Hat  der  Kläger  ein  rechtskräftiges  Urteil  auf  Unterlassung
der  unzulässigen  Einwirkungen  erlangt,  so  kann  er  es  bei  einem
Zuwiderhandeln  gegen  seinen  Inhalt  vollstrecken  lassen.
Die  Vollstreckung  hat  nun  aber  nicht,  wie  man  aus  dem
Wortlaute  des  Urteilstenors  schließen  könnte,  ohne  weiteres  auf
Grund  des  §  890  ZPO.  zu  erfolgen.  Die  Anwendung  des  §  890
ZPO.  setzt  vielmehr  voraus,  daß  der  Urteilssatz  eine  Verurteilung
des  Beklagten1  zu  einem  lediglich  passiven  Verhalten,  zu  einem
Nichtvornehmen  gewisser  Handlungen,  einem  tatsächlichen  Unterlassen2 -
  ausspricht,  und  daß  dementsprechend  die  Zuwiderhandlung ¬
  gegen  diese  urteilsmäßige  Verpflichtung  gerade  in  einem
Handeln,  dem  verbotenen  Handeln,  liegt.  Diese  Voraussetzungen
sind  in  unseren  Einwirkungsfällen  in  der  Regel  nicht  gegeben.
Das  auf  die  Unterlassung  der  unzulässigen  Einwirkungen  gerichtete -
  Urteil  legt  dem  Beklagten  in  den  meisten  Fällen  nicht
direkt  ein  solches  Unterlassen  im  Sinne  des  §  890  ZPO.  auf.
Es  fördert  vielmehr  allgemein  das  Schaffen  eines  von  verbietbaren
Einwirkungen  freien  Zustandes  und  überläßt  es  dem  Beklagten,
zu  bestimmen,  ob  er  dieser  ihm  auferlegten  Verpflichtung  durch
Vornahme  irgendwelcher  positiver  Handlungen,  —  wie  durch
Anlegung  abhelfender  Schutzmaßregeln,  durch  örtliche  Veränderung
der  Anlage  und  dergl.  —,  oder  ob  er  ihr  durch  Einstellung  des
Betriebes,  durch  Unterlassung  gewisser  Handlungen  nachkommen
will.  Es  erstreckt  sich  also  zwar  der  Urteilssatz  mittelbar  sowohl
auf  die  Vornahme,  wie  auf  die  Unterlassung  gewisser  Handlungen.
Er  spricht  aber  die  zur  Anwendung  des  §  890  ZPO.  erforderliche ¬
  direkte  Unterlassungspflicht  im  Sinne  dieses  Paragraphen
nicht  unmittelbar  aus.
Der  Einfachheit  halber  wollen  wir  auch  bei  der  Besprechung  des
Zwangsvollstreckungsverfahrens  noch  vom  Kläger  und  Beklagten,  und  nicht
mit  dem  Gesetze  vom  Gläubiger  und  Schuldner  sprechen.
2  SEUFF.,  ZPO.  973  Z.  1,  GAUPP-STEIN  II  704;  RG.  8.  5.  97  V  68.  97  in
JW.  97  S.  306  n.  17.
            
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