XV.
372 II. Rechtliche Erörterung
darin überein, daß es an sich immer unstandesmäßige =
Ehen sind, wie das sowohl nach der
Natur der Sache, als nach einem ganz unabfälligen =
Herkommen, und nach dem damit übereinstimmenden ¬
Sinne der neuesten Wahlcapitulationen =
über allen Zweifel erhoben ist. Hat das
aber seine Richtigkeit, so kann man auch daraus
den sichersten Maaßstab abnehmen, daß fürstliche
Ehen mit Personen von solchem Stande, mit denen =
morganatische Ehen eines Fuͤrsten gewoͤhnlich =
sind, auch nicht anders als für Mißheirathen
erklärt werden können. Sind also morganatische -
Ehen Teutscher Fürsten nicht nur mit bürgerlichen =
oder noch geringeren Personen, sondern
auf gleiche Art, und vielmehr noch häufiger mit
adelichen Personen gewöhnlich; so ist nichts gewisser, =
als daß uͤberhaupt Ehen zwischen fuͤrstlichen ¬
und adelichen Personen auf alle Fälle Mißheirathen =
sind.
Die Richtigkeit der Behauptung, daß Per= | |
sonen von Adel von je her kein Bedenken getragen ¬
haben mit Teutschen Fürsten sich in morganatische =
Ehen einzulassen, bestärkt schon die oben
(S. 49.) vorgekommene Erklärung des Landgrafen =
Otto von Hessen (1311.), wie er auf den
Fall, wann seine standesmäßige Gemahlinn stürbe, ¬
eine fromme Jungfrau von Adel aus seiner =
Ritterschaft zur Ehe nehmen wolle rc. Und
noch mehr bestaͤrken das die zahlreichen Beyspiele
solcher wuͤrklich vollzogenen Ehen, wie sie oben
in den hier bey jedem Falle bemerkten Stellen genauer ¬
beschrieben sind, als des Marggrafen Henrichs =
von Meissen mit einer von Maltitz (S. 34.);
— des