Inhaltsverzeichnis : Pütter, Johann Stephan: Ueber Mißheirathen teutscher Fürsten und Grafen

XV.

372  II.  Rechtliche  Erörterung
darin  überein,  daß  es  an  sich  immer  unstandesmäßige =
  Ehen  sind,  wie  das  sowohl  nach  der
Natur  der  Sache,  als  nach  einem  ganz  unabfälligen =
  Herkommen,  und  nach  dem  damit  übereinstimmenden ¬
  Sinne  der  neuesten  Wahlcapitulationen =
  über  allen  Zweifel  erhoben  ist.  Hat  das
aber  seine  Richtigkeit,  so  kann  man  auch  daraus
den  sichersten  Maaßstab  abnehmen,  daß  fürstliche
Ehen  mit  Personen  von  solchem  Stande,  mit  denen =
  morganatische  Ehen  eines  Fuͤrsten  gewoͤhnlich =
  sind,  auch  nicht  anders  als  für  Mißheirathen
erklärt  werden  können.  Sind  also  morganatische -
  Ehen  Teutscher  Fürsten  nicht  nur  mit  bürgerlichen =
  oder  noch  geringeren  Personen,  sondern
auf  gleiche  Art,  und  vielmehr  noch  häufiger  mit
adelichen  Personen  gewöhnlich;  so  ist  nichts  gewisser, =
  als  daß  uͤberhaupt  Ehen  zwischen  fuͤrstlichen ¬
  und  adelichen  Personen  auf  alle  Fälle  Mißheirathen =
  sind.
Die  Richtigkeit  der  Behauptung,  daß  Per=  |  |
sonen  von  Adel  von  je  her  kein  Bedenken  getragen ¬
  haben  mit  Teutschen  Fürsten  sich  in  morganatische =
  Ehen  einzulassen,  bestärkt  schon  die  oben
(S.  49.)  vorgekommene  Erklärung  des  Landgrafen =
  Otto  von  Hessen  (1311.),  wie  er  auf  den
Fall,  wann  seine  standesmäßige  Gemahlinn  stürbe, ¬
  eine  fromme  Jungfrau  von  Adel  aus  seiner =
  Ritterschaft  zur  Ehe  nehmen  wolle  rc.  Und
noch  mehr  bestaͤrken  das  die  zahlreichen  Beyspiele
solcher  wuͤrklich  vollzogenen  Ehen,  wie  sie  oben
in  den  hier  bey  jedem  Falle  bemerkten  Stellen  genauer ¬
  beschrieben  sind,  als  des  Marggrafen  Henrichs =
  von  Meissen  mit  einer  von  Maltitz  (S.  34.);
—  des
            
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