102 aufstellt, -
nicht paßt, und daß der Irrthum bei der Usucapion, namentlich
der über das Eigenthum des Auctors, zum unächtem Irrthume in Savigny's ¬
Sinne nicht gerechnet werden kann.
Ebenso ist der zweite Grund zwar an sich richtig, allein die Allgemeinheit ¬
der Regel wird durch die einzelnen Anwendungsfälle nicht
widerlegt, sondern umgekehrt nur bestätigt, da die Anwendung auf
den Putativtitel dabei ausdrücklich nur als Consequenz einer allgemeineren ¬
Regel hingestellt wird. In der L. 2 cit. heißt es:
non capies usu, quia iuris error nulli prodest.
und in der L. 31:
Nunquam in usucapionibus iuris error prodest, et ideo etc.
Die L. 2 sagt also: weil der Rechtsirrthum nie nützt, nützt er
auch dei der Usucapion nicht, und die L. 31: weil er bei der Usucapion ¬
nie nützt, nützt er auch in dem Falle nicht, wenn u. s. w.
Damit ist die Ableitung der einzelnen Entscheidungen aus dem allgemeinen ¬
Grundsatze nicht nur deutlich sondern unbestreitbar ausgesprochen, ¬
und jede Annahme einer besondern Regel für den Putativtitel ¬
absolut ausgeschlossen. Man müßte schon danach die Allgemeinheit ¬
der Regel festhalten, wenn sie auch durch keine weitern
Gründe positiv unterstützt würde. Indessen fehlt es auch an solchen
nicht. Wächter hat zwar die von mir angeführten bestritten, doch
kann ich sie nicht als widerlegt anerkennen. Der erste ist die viel
besprochene L. 32 §. 1 de usuc., worin es heißt, daß, wer irrthümlich ¬
ein gesetzliches Usucapionsverbot annehme, nicht usucapiren
könne, „quia in iure erranti non procedit usucapio". Da die
Stelle sich nicht auf den Putativtitel bezieht, so zeigt sie, daß man
eine anderweitige Anwendung der Regel für möglich gehalten, die
Regel also in einem weiteren Umfange als nur für den Putativtitel ¬
aufgefaßt hat. Welchen Fall der Anwendung die Stelle im
Sinne hat, ist zwar zweifelhaft, und Wächter wendet daher ein, der
Sinn der Stelle sei so zweifelhaft und bestritten, daß man daraus
kein sicheres Resultat entnehmen könne. Allein mag der Sinn sein
welcher er will, so ist ja jedenfalls das außer allem Zweifel, daß die
Stelle nicht vom Putativtitel spricht, und nur darauf allein kann
es bei der vorliegenden Frage ankommen. Auch zeigt die Stelle,
daß die Allgemeingültigkeit der Regel sehr fest gestanden haben muß.
Pomponius führt für seinen auffallenden Satz über das Usucapionsverbot ¬
zwei Gründe an: „vel quia non bona fide videatur possidere,