Inhaltsverzeichnis : Bruns, Carl Georg: ¬Das Wesen der bona fides bei der Ersitzung

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  nicht  paßt,  und  daß  der  Irrthum  bei  der  Usucapion,  namentlich
der  über  das  Eigenthum  des  Auctors,  zum  unächtem  Irrthume  in  Savigny's ¬
  Sinne  nicht  gerechnet  werden  kann.
Ebenso  ist  der  zweite  Grund  zwar  an  sich  richtig,  allein  die  Allgemeinheit ¬
  der  Regel  wird  durch  die  einzelnen  Anwendungsfälle  nicht
widerlegt,  sondern  umgekehrt  nur  bestätigt,  da  die  Anwendung  auf
den  Putativtitel  dabei  ausdrücklich  nur  als  Consequenz  einer  allgemeineren ¬
  Regel  hingestellt  wird.  In  der  L.  2  cit.  heißt  es:
non  capies  usu,  quia  iuris  error  nulli  prodest.
und  in  der  L.  31:
Nunquam  in  usucapionibus  iuris  error  prodest,  et  ideo  etc.
Die  L.  2  sagt  also:  weil  der  Rechtsirrthum  nie  nützt,  nützt  er
auch  dei  der  Usucapion  nicht,  und  die  L.  31:  weil  er  bei  der  Usucapion ¬
  nie  nützt,  nützt  er  auch  in  dem  Falle  nicht,  wenn  u.  s.  w.
Damit  ist  die  Ableitung  der  einzelnen  Entscheidungen  aus  dem  allgemeinen ¬
  Grundsatze  nicht  nur  deutlich  sondern  unbestreitbar  ausgesprochen, ¬
  und  jede  Annahme  einer  besondern  Regel  für  den  Putativtitel ¬
  absolut  ausgeschlossen.  Man  müßte  schon  danach  die  Allgemeinheit ¬
  der  Regel  festhalten,  wenn  sie  auch  durch  keine  weitern
Gründe  positiv  unterstützt  würde.  Indessen  fehlt  es  auch  an  solchen
nicht.  Wächter  hat  zwar  die  von  mir  angeführten  bestritten,  doch
kann  ich  sie  nicht  als  widerlegt  anerkennen.  Der  erste  ist  die  viel
besprochene  L.  32  §.  1  de  usuc.,  worin  es  heißt,  daß,  wer  irrthümlich ¬
  ein  gesetzliches  Usucapionsverbot  annehme,  nicht  usucapiren
könne,  „quia  in  iure  erranti  non  procedit  usucapio".  Da  die
Stelle  sich  nicht  auf  den  Putativtitel  bezieht,  so  zeigt  sie,  daß  man
eine  anderweitige  Anwendung  der  Regel  für  möglich  gehalten,  die
Regel  also  in  einem  weiteren  Umfange  als  nur  für  den  Putativtitel ¬
  aufgefaßt  hat.  Welchen  Fall  der  Anwendung  die  Stelle  im
Sinne  hat,  ist  zwar  zweifelhaft,  und  Wächter  wendet  daher  ein,  der
Sinn  der  Stelle  sei  so  zweifelhaft  und  bestritten,  daß  man  daraus
kein  sicheres  Resultat  entnehmen  könne.  Allein  mag  der  Sinn  sein
welcher  er  will,  so  ist  ja  jedenfalls  das  außer  allem  Zweifel,  daß  die
Stelle  nicht  vom  Putativtitel  spricht,  und  nur  darauf  allein  kann
es  bei  der  vorliegenden  Frage  ankommen.  Auch  zeigt  die  Stelle,
daß  die  Allgemeingültigkeit  der  Regel  sehr  fest  gestanden  haben  muß.
Pomponius  führt  für  seinen  auffallenden  Satz  über  das  Usucapionsverbot ¬
  zwei  Gründe  an:  „vel  quia  non  bona  fide  videatur  possidere,
            
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