Inhaltsverzeichnis : Hampe, August: ¬Das particulare braunschweigische Privatrecht

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  nun  aber  derjenige  Grund  und  Boden,  der  von  Alters  her  zur  Gewinnung
von  Forstproducten,  insbesondere  zur  Holzanzucht  und  Holznutzung  bestimmt
gewesen  ist,  und  dem  dadurch  das  Recht  erwuchs,  daß  solche  auf  demselben
forstmäßig  als  Hauptsache  betrieben  werden  28)
Nach  dem  Gesetze  vom  30.  April  1861  sollen  alle  Privatforsten  in  sogenannte -
  Forstlagerbücher  mit  allgemeiner  Bezeichnung  ihrer  Lage,  Größe
und  Begrenzung  von  Amts  wegen  eingetragen  und  jede  rechtsgültige  Veränderung ¬
  auf  die  zu  erstattende  Anmeldung  des  Eigenthümers  nachgetragen
werden.  Die  von  den  Herzoglichen  Kreisdirectionen  über  ihre  bezüglichen
Kreise  zu  führenden  Lagerbücher  erbringen,  soweit  die  Ausübung  von  Forsthoheitsrechten ¬
  in  Frage  kommt,  den  Beweis  der  Forstgrundqualität  29).  Jedoch
gebührt  in  allen  Fällen  die  Entscheidung  darüber,  ob  ein  Grundstück  die  Forsteigenschaft ¬
  habe,  den  Gerichten  30).
§.  79.
Die  Rechtsverhältnisse  des  Waldeigenthümers.
I.  Die  staatlichen  Cammer-  und  Klosterforsten  werden  vom  Staate
unmittelbar  durch  Herzogl.  Cammer,  Direction  der  Forsten,  verwaltet  und  beEine ¬
  besondere  Abgrenzung  des  Umfanges  der  staatlichen  Forstaufsichtigt! ¬

hoheit  in  Betreff  dieser  Forsten  bedarf  es  daher  nicht.  Hinsichtlich  der  sonstigen
Rechtsverhältnisse  aber,  namentlich  wegen  ihrer  Veräußerung  und  Belastung,
ist  auf  die  bereits  an  anderer  Stelle  hervorgehobenen  allgemeinen  Grundsätze
über  Staatsgut  zu  verweisen  2).
II.  Das  Eigenthum  an  allen  übrigen  Forsten,  den  sogenannten  Privatforsten, ¬
  unterliegt  dagegen,  abgesehen  von  denjenigen  Beschränkungen,  denen
alle  Grundstücke  unterworfen  sind  3),  oder  durch  Dienstbarkeiten*),  Reallasten
oder  auf  andere  Weise  unterworfen  sein  können3),  oder  welche  bei  Grundstücken
28)  Decr.  d.  O.=A.=G.  Wolf.  v.  18.  März  1836  u.  22.  März  1839  i.  S.
Hannov.  Cammer  c.  Braunschw.  Cammer.  Vergl.  auch  Zeitschr.  f.  R.  XI,  101  ff.;
XXXIX,  142  ff.  Steht  die  Forstgrundqualität  fest,  so  darf  der  Eigenthümer  das
Grundstück  auch  dann  beforsten,  wenn  dasselbe  seit  unvordenklicher  Zeit  als  Acker,
Weide  oder  Wiese  benutzt  war;  Erk.  d.  L.=G.  Wolf.  1840  i.  S.  Bettingerode  c.
Hannov.  Cammer.  —  Vergl.  auch  Matthiä,  Controv.=Lex.  I,  1,  S.  329,  V,  Pr.  1
(O.=A.=G.  Wolf.).
29)  §.  5,  1.  c.  Auch  in  anderer  Beziehung  wird  das  Forstlagerbuch  als  Beweismittel ¬
  der  Forstgrundqualität  verwerthbar  sein,  doch  ist  hier  der  Gegenbeweis
zulässig.  Vergl.  auch  Zeitschr.  f.  R.  XXXIX,  143.
30)  §.  10,  Abs.  3,  1.  c.
*)  Ges.  Nr.  28  v.  12:  Oct.  1832,  §.  9.
2)  S.  oben  §§.  21  u.  22.
3)  Vergl.  oben  §.  31.
4)  Vergl.  namentlich  oben  §.  50  über  Waldnutzungsrechte.
5)  Hierher  gehören  auch  Hypotheken,  mit  denen  eine  im  Grundbuche  eingetragene ¬
  Forst  gleich  jedem  anderen  Grundstück  belastet  werden  kann.  Wegen  der
Ferner  gehören  zu  diesen  BeInteressentschaftsforsten ¬
  s.  jedoch  oben  §.  16,  II.  —
schränkungen  die  durch  Arrest,  Subhastation,  Concurs  ec.  begründeten.
            
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