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nun aber derjenige Grund und Boden, der von Alters her zur Gewinnung
von Forstproducten, insbesondere zur Holzanzucht und Holznutzung bestimmt
gewesen ist, und dem dadurch das Recht erwuchs, daß solche auf demselben
forstmäßig als Hauptsache betrieben werden 28)
Nach dem Gesetze vom 30. April 1861 sollen alle Privatforsten in sogenannte -
Forstlagerbücher mit allgemeiner Bezeichnung ihrer Lage, Größe
und Begrenzung von Amts wegen eingetragen und jede rechtsgültige Veränderung ¬
auf die zu erstattende Anmeldung des Eigenthümers nachgetragen
werden. Die von den Herzoglichen Kreisdirectionen über ihre bezüglichen
Kreise zu führenden Lagerbücher erbringen, soweit die Ausübung von Forsthoheitsrechten ¬
in Frage kommt, den Beweis der Forstgrundqualität 29). Jedoch
gebührt in allen Fällen die Entscheidung darüber, ob ein Grundstück die Forsteigenschaft ¬
habe, den Gerichten 30).
§. 79.
Die Rechtsverhältnisse des Waldeigenthümers.
I. Die staatlichen Cammer- und Klosterforsten werden vom Staate
unmittelbar durch Herzogl. Cammer, Direction der Forsten, verwaltet und beEine ¬
besondere Abgrenzung des Umfanges der staatlichen Forstaufsichtigt! ¬
hoheit in Betreff dieser Forsten bedarf es daher nicht. Hinsichtlich der sonstigen
Rechtsverhältnisse aber, namentlich wegen ihrer Veräußerung und Belastung,
ist auf die bereits an anderer Stelle hervorgehobenen allgemeinen Grundsätze
über Staatsgut zu verweisen 2).
II. Das Eigenthum an allen übrigen Forsten, den sogenannten Privatforsten, ¬
unterliegt dagegen, abgesehen von denjenigen Beschränkungen, denen
alle Grundstücke unterworfen sind 3), oder durch Dienstbarkeiten*), Reallasten
oder auf andere Weise unterworfen sein können3), oder welche bei Grundstücken
28) Decr. d. O.=A.=G. Wolf. v. 18. März 1836 u. 22. März 1839 i. S.
Hannov. Cammer c. Braunschw. Cammer. Vergl. auch Zeitschr. f. R. XI, 101 ff.;
XXXIX, 142 ff. Steht die Forstgrundqualität fest, so darf der Eigenthümer das
Grundstück auch dann beforsten, wenn dasselbe seit unvordenklicher Zeit als Acker,
Weide oder Wiese benutzt war; Erk. d. L.=G. Wolf. 1840 i. S. Bettingerode c.
Hannov. Cammer. — Vergl. auch Matthiä, Controv.=Lex. I, 1, S. 329, V, Pr. 1
(O.=A.=G. Wolf.).
29) §. 5, 1. c. Auch in anderer Beziehung wird das Forstlagerbuch als Beweismittel ¬
der Forstgrundqualität verwerthbar sein, doch ist hier der Gegenbeweis
zulässig. Vergl. auch Zeitschr. f. R. XXXIX, 143.
30) §. 10, Abs. 3, 1. c.
*) Ges. Nr. 28 v. 12: Oct. 1832, §. 9.
2) S. oben §§. 21 u. 22.
3) Vergl. oben §. 31.
4) Vergl. namentlich oben §. 50 über Waldnutzungsrechte.
5) Hierher gehören auch Hypotheken, mit denen eine im Grundbuche eingetragene ¬
Forst gleich jedem anderen Grundstück belastet werden kann. Wegen der
Ferner gehören zu diesen BeInteressentschaftsforsten ¬
s. jedoch oben §. 16, II. —
schränkungen die durch Arrest, Subhastation, Concurs ec. begründeten.