und dem reg. Fürst. Max. zu Salm. 227
wenn niemand erscheinet, das Rufen gebethen -
/ und sich demnaͤchst ulteriora vorbehalten
haben.
Lit. M.
O. N. (11. Jun. 1770.
Dr. Mainone ubergiebt kraft Copiae signatæ -
gemein habenden hochfürstl. gnädigsten
Gewalts sub N. 1. unterthänigste Anzeige fori
praeventi Judicii Caesareo-Aulici cum petito -
humillimo pro clementissime sistendo
insinuationem & remitte do causam ad forum -
praeventum mit Anlage sub Sign. O
(ist das oben eingeschaltete Notariats=Jnstrument -
über die den 24ten März geschehene Jnsinuation -
des kayserlichen Rescrip i & Ciationis); -
womit vermoͤg aufgeschriebenen Decreti -
ad Judicium verwiesen worden ist, handelt -
und bittet Jnnhalts per Sententiam zu
verweisen, des Decreti und der Anlage aber
Recognitionem vel ex Officio.
Lit. N.
O. N. 20. Jun. 1770.
Dr. von Zwierlein jun. puncto legitimationis -
nimmt Herrn Doctoris Mainone geschehenes -
Erscheinen in rechten an, dessen puncto -
fori vorgebrachten vermeintlichen Einreden -
setzet um so mehr Generalia entgegen, als
die seinem Receß von 7ten May beygefügte
Anlage sub N. 11. deutlich erweiset, daß die
diesseits dem Fiscal Grelot geschehene Insinua¬P -
2
tion
Vorage
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Max-Planck-Institut für
zu Berlin