fullscreen : Hepp, Carl Ferdinand Theodor: ¬Die Zurechnung auf dem Gebiete des Civilrechts insbesondere die Lehre von den Unglücksfällen nach den Grundsätzen des römischen und deutschen Rechts und der neueren Legislation

Einleitung.
Der  Satz,  daß  die  Zurechnungsfähigkeit  des  Uebertreters
die  Bedingung  der  Zuerkennung  und  Zufügung  einer  Strafe
sey,  ist  ein  von  allen  Gesetzgebungen  und  von  allen  Rechtsphilosophen, ¬
  sie  mögen  sich  zu  was  immer  für  einem  strafrechtlichen
Systeme  bekennen,  allgemein  anerkannter,  unerschütterlicher  Rechtssatz. ¬
  Die  Frage  dagegen,  ob  die  Zurechnungsfähigkeit  auch  die
Zwangsrechte  sey,  ist  eine
Bedingung  der  Ausübung  sonstiger
—
nicht  nur  von  Alters  her  unter  den  Rechtsphilosophen  höchst  bestrittene ¬
  Frage,  sondern  es  stehen  sich  in  dieser  Beziehung  auch
die  Bestimmungen  der  älteren  und  neueren  Gesetzgebungen  vielfach ¬
  contradictorisch  entgegen.  Unter  diesen  Umständen  dürfte  es
sich  wohl  der  Mühe  lohnen  die  Frage  über  die  Zurechenbarkeit
menschlicher  Handlungen  von  ihrer  bisherigen  speciellen  Beziehung
auf  das  Strafrecht  weiter  auf  das  gesammte  Rechtsgebiet,  insbesondere ¬
  das  Civilrecht  auszudehnen,  und  dabei  würde  es  sich
vorzüglich  darum  handeln,  die  Gründe,  worauf  die  entgegenstehenden ¬
  Prinzipien  des  römischen  und  des  altgermanischen  und
mittelalterlichen  deutschen  Rechts  in  der  Lehre  vom  Schadensersatze ¬
  beruhen,  nachzuweisen,  um  dadurch  in  den  Stand  gesetz
zu  werden  die  —  freilich  von  der  Mehrzahl  längst  bejahte  -Frage: -
  ob  dem  römischen  Rechte,  durch  welches  das  entgegengesetzte ¬
  germanische  Prinzip  längst  und  vollständig  verdrängt  ward
ein  unbedingter  Vorzug  vor  dem  letzteren  gebühre,  mit  Unpartheilichkeit ¬
  und  ohne  Vorliebe  für  das  römische  Recht  als  solches  zu
beantworten.  Für  mehr  aber  als  ein  Versuch  kann  und  soll  diese
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer