Einleitung.
Der Satz, daß die Zurechnungsfähigkeit des Uebertreters
die Bedingung der Zuerkennung und Zufügung einer Strafe
sey, ist ein von allen Gesetzgebungen und von allen Rechtsphilosophen, ¬
sie mögen sich zu was immer für einem strafrechtlichen
Systeme bekennen, allgemein anerkannter, unerschütterlicher Rechtssatz. ¬
Die Frage dagegen, ob die Zurechnungsfähigkeit auch die
Zwangsrechte sey, ist eine
Bedingung der Ausübung sonstiger
—
nicht nur von Alters her unter den Rechtsphilosophen höchst bestrittene ¬
Frage, sondern es stehen sich in dieser Beziehung auch
die Bestimmungen der älteren und neueren Gesetzgebungen vielfach ¬
contradictorisch entgegen. Unter diesen Umständen dürfte es
sich wohl der Mühe lohnen die Frage über die Zurechenbarkeit
menschlicher Handlungen von ihrer bisherigen speciellen Beziehung
auf das Strafrecht weiter auf das gesammte Rechtsgebiet, insbesondere ¬
das Civilrecht auszudehnen, und dabei würde es sich
vorzüglich darum handeln, die Gründe, worauf die entgegenstehenden ¬
Prinzipien des römischen und des altgermanischen und
mittelalterlichen deutschen Rechts in der Lehre vom Schadensersatze ¬
beruhen, nachzuweisen, um dadurch in den Stand gesetz
zu werden die — freilich von der Mehrzahl längst bejahte -Frage: -
ob dem römischen Rechte, durch welches das entgegengesetzte ¬
germanische Prinzip längst und vollständig verdrängt ward
ein unbedingter Vorzug vor dem letzteren gebühre, mit Unpartheilichkeit ¬
und ohne Vorliebe für das römische Recht als solches zu
beantworten. Für mehr aber als ein Versuch kann und soll diese