Inhaltsverzeichnis : Alphabetische Encyclopädie der Wechselrechte und Wechselgesetze (2)

Process  §.4.
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ter  Zeit  nicht  einhalten,  der  Wechsel-Inhaber  agiren  will,  kann
er  bey  derjenigen  Obrigkeit,  wo  der  Debitor  sein  Forum  hat.
oder  sonst  nach  Beschaffenheit  der  Umstände  aus  dem  Wechselbrief ¬
  pfleget  belanget  zu  werden,  die  nach  Wechselrecht  eingerichtete ¬
  Imploration  entweder  schriftlich,  oder  auch  mündlich,
nebst  Production  des  verfallenen  Wechsels,  und  deren  dazu  gehörigen ¬
  Documenten,  in  originali,  anbringen,  und  auf  vorher
gegangene  genügliche  Legitimation  um  Persönal-Arrest  bitten,
stehet  der  Obrigkeit  frey,  auf  des  Klägers  Verlangen,  und  dessen
vorher  gemachte  Caution,  vor  die  zu  des  Schuldners  Arretirung
und  Unterhalt  benöthigte  Kosten  (als  deswegen  er  sich  zwar
nachgehends  an  den  Beklagten  nach  Wechsel-Recht  halten  kann,
da  er  sich  aber  dessen  verweigern  würde,  ist  der  Richter  den
Beklagten  in  Arrest  zu  behalten  nicht  verbunden)  ohne  vorher
erlassener  Citation,  auch  ohne  extrahirtes  Wechsel-Rescript,  den
Schuldner  die  Wache  zu  setzen,  und  daferne  er  den  WechselBrief ¬
  nicht  sofort  diffitiret,  oder  erhebliche  und  nach  Art  des
Wechselprocesses  zulässige  Exceptiones  in  continenti  beybringet,
so  lange  in  Arrest,  bis  er  sich  durch  wirkliche  Zahlung,  oder
andere  dem  Creditori  annehmliche  Mittel,  dessen  entlediget,  zu
behalten.  Es  kann  auch  die  Regierung  ratione  derer,  so  immediate ¬
  vor  selbiger  ihr  Forum  haben,  entweder  in  dergleichen
Wechselsachen  selbst  nach  dieser  vorgeschriebenen  Wechselordnung ¬
  procediren,  oder  denen  Unter-Obrigkeiten  nach  Besinden
Commission  disfalls  ertheilen.  §.  2.  Es  soll  aber  die  Diffession
entweder  in  loco  iudicii,  oder  dazu  durch  die  Obrigkeit  abgeordnete ¬
  Personen  in  dem  Quartier  des  Schuldners,  von  solchem
selbst,  und  niemals  von  einem  Bevollmächtigten,  und  zwar  iurato,
geschehen,  und  ist  dieselbe  sowohl  auf  die  Unterschrift,  als  Contenta ¬
  des  Wechsels,  zu  richten,  dergestalt,  dass,  wenn  der  Beklagte ¬
  gleich  geständig  wäre,  dass  die  Unterschrift  seine  Hand
sey,  nichts  desto  weniger  aber  zu  der  Diffession  derer  Contentorum ¬
  gelassen  seyn  wollte,  er  damit  nicht  zu  hören,  es  ware
denn,  dass  er  in  continenti  beweisen  könnte,  er  habe  e.  g.  Blanquete ¬
  ausgestellet,  davon  eins  zum  Wechsel  missbrauchet  worden,
in  welchem  Fall  das  iuramentum  diffessionis  quoad  contentu,  daferne ¬
  der  Wechsel  annoch  in  der  ersten  Hand  ist,  ebenermassen
statt  hat.  Sollte  es  aber  geschehen,  dass  sich  jemand  leichtsinniger ¬
  Weise  zu  dem  iuramento  diffessionis  offerirte,  der  Credsitor
hiergegen  ihn  hierzu  nicht  lassen  will,  cessiret  zwar  das  Wechsel-Verfahren, ¬
  es  bleibet  jedoch  dem  Creditori  frey,  ordentlich
zu  klagen;  und  da  nun  Beklagtem  die  Diffession  aberkannt  wurde,
ist  solcher  seiner  durch  unrechtmässige  Offerirung  begangenen
Leichtsinnigkeit  halber  mit  vier  wöchentlichen  Gefängniss,  oder
50  Thaler,  zu  bestrafen.  §.  5.  Auch  soll  die  Recognition  des
Wechsels  von  des  Debitoris  eigener  Person,  und  nicht  durch
einen  Bevollmächtigten,  verrichtet  werden,  und  gleicher  gestant
die  Unterschrift,  benebst  dem  Inhalt  des  Wechsels,  in  sich  fassen.
            
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