fullscreen : Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 19, H. 4 = Jg. 1835, Okt. - Dez. (1835))

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Für  die  Werkmeister,  Nacht-Aufseher  und  Thorwächter,
sind  Abschriften  von  deren  Dienst-Instruktion  zu  fertigen.
Da  in  der  Strafanstalt  zu  Rawicz  kein  besonderer
Polizei=Inspektor  angestellt  ist,  so  fehlt  es  auch  unter  den
Anlagen  des  Reglements  an  einer  Dienst-Instruktion  für
einen  solchen  Inspektor.  Die  Entwerfung  einer  derartigen
speziellen  und  neuen  Instruktion  für  die  Polizei-Inspektoren
in  denjenigen  Anstalten,  wo  dergleichen  vorhanden  sind,  erscheint -
  indeß  in  sofern  entbehrlich,  als  der  Polizei-Inspektor
in  Beziehung  auf  die  Polizei  des  Hauses  überall  den  Direktor, -
  soweit  dieser  nicht  selbst  einzuschreiten  nöthig  findet,
zu  vertreten  hat.  Zur  Vermeidung  eines  etwaigen  Mißverständnisses -
  wird  jedoch  noch  ausdrücklich  bemerkt,  daß  das
Disziplinar-Strafrecht  immer  ausschließlich  dem  Direktor -
  oder  demjenigen,  welcher  bei  seiner  Behinderung  durch
Krankheit  oder  bei  seiner  Abwesenheit  dessen  Funktionen  wahrnimmt, -
  vorbehalten  bleiben  muß.
Die  Königl.  Regierung  hat  nunmehr  nicht  allein  wegen -
  Vertheilung  der  Anlagen  das  Weitere  zu  veranlassen,
sondern  auch  gleichzeitig  zu  verfügen,  daß  nach  dem  für  die
Rawiczer  Anstalt  genehmigten  Reglement  und  den  dazu  gehörigen -
  Instruktionen,  künftig  ebenfalls  in  den  Strafanstalten -
  zu  Spandau  und  Brandenburg  verfahren  werde,  und
hiebei  nur  diejenigen  Modifikationen  zu  gestatten,  welche  sich
als  unvermeidlich  ergeben  möchten,  wie  dies  z.  B.  namentlich -
  in  Beziehung  auf  den  für  jede  Anstalt  nach  den  besonderen -
  Verhältnissen  und  Konjunkturen  zu  regelnden  Arbeitsbetrieb -
  der  Fall  sein  wird.
Berlin,  den  25.  Dezember  1835.
Ministerium  des  Innern  und  der  Polizei.
Jn  Vertretung  des  Herrn  Chefs.
Koehler.
An
die  Königl.  Regierung  zu  Potsdam,  und
abschriftlich  an  die  oben  genannten  Königl. -
  Regierungen,  mit  namentlicher  Hinzufügung -
  der  in  deren  Bezirken  vorhandenen -
  Königl.  Straf=  und  Besserungs=Anstalten. -

Max-Planck-Institut  für
            
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