12.3.
Zur Frage der Anwendbarkeit des § 1757 Abs. 2 BGB. auf den Fall, daß ein Ehegatte nach dem Tode des anderen Ehegatten dessen Kind an Kindes Statt annimmt
Vom Amtsgerichtsrat Hörle in Darmstadt
Zur Frage der Anwendbarkeit des § 1757 Abs. 2 BGB. 423
Natur der Sonderrücklage ausgeht. Hachenburgs) verneint sie
folgerichtig von seinem Standpunkt aus, daß die Sonderrücklage
kein echter Reservefonds, sondern ein aus dem Vermögen der Ge-
sellschaft von vornherein materiell ausgeschiedener Posten zur Deckung
einer bereits bestehenden Schuld ist. Von der in dieser Abhandlung
vertretenen Auffaffung aus muß die Einkommensteuerpflicht grund-
sätzlich anerkannt werden, da der zur Sonderrücklage verwendete
Betrag einen Teil des Gewinns des Rücklagejahrs bildet, der
Bestandteil des Vermögens der Gesellschaft geworden ist, also für
sie ein Einkommen darstellt. So auch Sintenis (BankArch. 15,
132, 133); Menner (LeipzZ. 16, 287). Auch der Staatssekretär des
Reichsschatzamts hat sich bei der Beratung des Gesetzes in der Kom-
mission in diesem Sinne geäußert (KommBer. 16). Im übrigen
hängt die Beantwortung der Frage von den Steuergesetzen der
Einzelstaaten ab. Für Preußen hat das Oberverwaltungsgericht,
im Gegensätze zum Finanzminister, auf Grund des § 15 EinkStG.
die allmähliche Ansammlung der künftig bei der Ausgabe neuer
Aktien zu entrichtenden Reichsstempelabgabe (Talonsteuer) durch
jährliche Rücklagen aus den Überschüßen als Zuweisungen zu einem
Reservefonds für steuerpflichtig erklärt, während für Baden der Ver-
waltungsgerichtshof die Rückstellungen für die Talonsteuer als ab-
zugsfähig erklärt hat?^) Übrigens wird (worauf auch Sintenis
a. a. O. hinweist) der später als Kriegsgewinnsteuer zu zahlende
Betrag jedenfalls in dem Jahre, in welchem er zu zahlen ist, ab-
zugsfähig sein, falls er nicht vorher in Abzug gebracht werden durfte.
13.
Iur Frage -er Anwendbarkeit -es § 1757 Abf. 2 GGK. auf
den Fall, daß ein Ehegatte nach dem Tode -es anderen Ehe-
gatten dessen Kind an Kindes Statt annimmt.
Vom Amtsgerichtsrat Hörle in Darmstadt.
Wird von einem Ehepaare gemeinschaftlich ein Kind angenommen
oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so
erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen ehe-
lichen Kindes der Ehegatten (§ 1757 Abs. 2 BGB). Es fragt sich
23) IW. 16, 28; FrankfZtg. vom 9. Februar 1916 Abendbl.
24) PrOVG. 16, 252.
25) Urteil des badischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Juni 1913.